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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:081216B5STR454.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 454/16
vom
8. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Dezember
2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
Juni 2016 wird nach §
349 Abs.
2 mit der Maßgabe (§ 349 Abs.
4 StPO)
als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird (Antragsschrift des [X.] vom 28. September 2016).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Feilcke
Meta
08.12.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 5 StR 454/16 (REWIS RS 2016, 1120)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1120
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