Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 5 StR 472/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16640

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[X.]:[X.]:BGH:2017:260117B5STR472.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 472/16

vom
26. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2017 beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
März 2016 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend
zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
Selbst wenn es sich bei den Bestimmungen unter Nummern 1 bis 2 des Testa-ments der C.

W.

wie mit dem Schriftsatz der Verteidigung vom 22.
Dezember
2016 entgegen der bisher auch vom Angeklagten, einem Rechtsanwalt, vertretenen [X.] erstmals vorgetragen

um Zweck-auflagen gemäß § 2193 BGB handeln sollte, ist dem in diesem Fall als Alleiner-ben anzusehenden Zeugen S.

W.

durch die Auskehrung von 1,4 Milli-onen Euro an den Zeugen V.

ein Vermögensschaden entstanden. Da die Zahlung offensichtlich jeden der von der Erblasserin bestimmten Zwecke verfehlte, wäre der Beschwerte weiterhin zur Vollziehung der Auflagen ver-pflichtet und könnte gemäß §
2194 BGB hierauf in Anspruch genommen wer-den. Für jeden denkbaren Fall der Auslegung der entsprechenden Testaments-bestimmungen gilt, dass der Angeklagte eine Zahlung an einen Unberechtigten geleistet hat, ohne dass damit erbrechtliche Ansprüche oder Auflagen zum [X.] gebracht worden wären. Ob damit gerechnet werden kann, dass künftig -
3
-
entsprechende Ansprüche tatsächlich mit Erfolg geltend gemacht werden, ist schon deshalb unerheblich, weil es für die Beurteilung der Frage, ob ein Ver-mögensnachteil vorliegt, auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung ankommt.

Mutzbauer
Sander
Schneider

Dölp
König

Meta

5 StR 472/16

26.01.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 5 StR 472/16 (REWIS RS 2017, 16640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16640

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