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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 47/14
vom
12. Dezember 2014
in der Abschiebungshaftsache
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
12. Dezember 2014
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], den
Richter
Dr. [X.], die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter
Dr.
Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 4. März 2014 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 21. Januar
2014
den Betroffenen
in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland
auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls [X.] in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 1
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3
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Abs.
1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 25.
Juli 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Von einer weite-ren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
[X.]
[X.]
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 21.01.2014 -
29 [X.]B -
LG [X.], Entscheidung vom 04.03.2014 -
7 T 29/14 -
Meta
12.12.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2014, Az. V ZB 47/14 (REWIS RS 2014, 379)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 379
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