Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. V ZB 133/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4952

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 133/13

vom

23. September 2015

in der Abschiebungshaftsache

-

2

-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und Dr. Brückner, den Richter Dr.
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse
des Amtsgerichts [X.] vom 2. Juli 2013 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 5. August 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem
Landkreis Borken auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:
Die mit dem
Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte Rechts-beschwerde ist begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre [X.] durch das Beschwerdegericht haben
den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art.
16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des §
62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss 1
-

3

-
vom 25.
Juli 2014

[X.], [X.] 2014, 230 Rn. 7 ff.). Von einer weite-ren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel

Haberkamp
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 02.07.2013 -
29 [X.]B -

LG [X.], Entscheidung vom 05.08.2013 -
7 [X.]/13 -

Meta

V ZB 133/13

23.09.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. V ZB 133/13 (REWIS RS 2015, 4952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4952

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 137/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.