Bundessozialgericht, Urteil vom 11.09.2012, Az. B 1 A 2/11 R

1. Senat | REWIS RS 2012, 3326

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Klagebefugnis - Streit über die Rechtmäßigkeit einer freiwilligen kassenartenübergreifenden Vereinigung zweier Krankenkassen - aufsichtsbehördliche Genehmigung - Genehmigungsbescheid - Unzulässigkeit einer Anfechtung durch Krankenkassen-Landesverband sowie letztverbleibender Mitgliedskasse als Rechtsnachfolgerin des Verbands - Dritte - Drittschutz - Rechtsreflex - Grundrechtsschutz - Selbstverwaltung - Gesamtrechtsnachfolge - Anhörung - Organisationsrecht


Leitsatz

Auch wenn einem Krankenkassen-Landesverband dadurch seine Auflösung droht, dass eine von seinen zwei Mitgliedskassen sich kassenartenübergreifend vereinigt, sind weder er noch die letztverbleibende Mitgliedskasse als Rechtsnachfolgerin des Verbands befugt, die Fusionsgenehmigungen der Aufsichtsbehörden anzufechten.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 8. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Genehmigung der Fusion von [X.] und [X.] zu der Beigeladenen zu 1.

2

Der Kläger zu 1. entstand im Jahr 2007 durch [X.] des [X.] und des [X.]. [X.] des neu entstandenen [X.] war ua die Klägerin zu 2. Aufgrund von [X.] war sein einziges weiteres Mitglied nur noch die [X.]. Die [X.] und die [X.] beschlossen - vorbehaltlich einer kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle - ihre [X.] zum [X.] und beantragten deren Genehmigung bei den Beklagten (Beschlüsse der Verwaltungsräte vom 29.1. und [X.]). Der Kläger zu 1. wies im Rahmen seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Fusion seine Auflösung und die Rechtsnachfolge durch die Klägerin zu 2. zur Folge habe. Die Beklagten zu 1. und 2. genehmigten die Fusion (Bescheide vom 12.3. und 17.3.2010).

3

Die Kläger haben dagegen am [X.] erhoben. Die Beklagten haben die sofortige Vollziehung der Genehmigungen angeordnet (Bescheide vom [X.] und [X.]). Das [X.] hat den Antrag der Kläger auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen (Schleswig-Holsteinisches [X.] Beschluss vom [X.] KR 7/10 ER). Die Kläger haben daraufhin ihre Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigungen und Verpflichtung zur Schließung der Beigeladenen zu 1. umgestellt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen: Den Klägern habe bereits für die Anfechtungsklage die Klagebefugnis gefehlt. Sie seien nicht Adressaten der erteilten Genehmigungen und als Dritte nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt. [X.] dienten nicht dem [X.] Dritter ([X.]).

4

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts (§ 54 Abs 1 S 2, § 86a Abs 1 SGG; § 29 Abs 1 SGB IV; § 144 Abs 2 und 3, § 172 Abs 1, § 207 Abs 2a [X.]; § 12 Abs 2 S 2, § 24 Abs 1 SGB X). Die zum [X.] beschlossene [X.] sei nicht wirksam geworden, weil die rechtzeitig eingereichte Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet habe und die verspätete Sofortvollzugsanordnung des Beklagten zu 2. vom [X.] die [X.] zum Stichtag nicht mehr habe wirksam werden lassen. Eine neue Krankenkassenkörperschaft sei daher nicht entstanden. Wegen des faktischen Vollzugs umschließe das Begehren auch die Feststellung, dass die [X.] nicht wirksam geworden sei. Obgleich die Kläger nicht Adressaten der Genehmigungsbescheide seien, liege ein Eingriff in ihre rechtlich geschützten Interessen als [X.] vor. Der Kläger zu 1. sei in seinem Bestandsinteresse betroffen, da er durch das Hinausfusionieren der [X.] als vorletzter [X.] untergehe. Die Klägerin zu 2. werde als Rechtsnachfolgerin des untergehenden [X.] zu 1. verpflichtet, dessen Verbindlichkeiten von über 20 Millionen Euro zu übernehmen. Die Fusion sei unwirksam bzw nichtig, weil die Genehmigung unter Verstoß gegen Beteiligungsrechte und aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung erteilt worden sei. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der von der Fusion betroffenen Krankenkassen ([X.]) und Verbände sei nicht erkennbar.

5

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.] vom 8. September 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die [X.] der [X.] mit der [X.] zur [X.] - Die Gesundheitskasse für [X.] nicht wirksam geworden ist,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 8. September 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Genehmigungsbescheide der Beklagten zu 1. vom 12. März 2010 und des Beklagten zu 2. vom 17. März 2010 rechtswidrig sind, und den Beklagten zu 2. zu verpflichten, die [X.] - Die Gesundheitskasse für [X.] zu schließen.

6

Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

8

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der [X.]läger ist unbegründet (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]). Ihre [X.]lage ist als [X.] und Verpflichtungsklage statthaft (dazu 1.). Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die [X.]läger ihr Begehren noch im Revisionsverfahren um die [X.]lage auf Feststellung der Wirksamkeit der [X.] Dritter zur Beigeladenen zu 1. grundsätzlich zulässig erweitert haben (dazu 2.). Denn alle [X.]lagen sind jedenfalls deshalb unzulässig, weil den [X.]lägern die erforderliche [X.]lagebefugnis fehlt (dazu 3.).

1. Die [X.]läger haben ihre ursprünglich auf Aufhebung der Genehmigungen der freiwilligen kassenartenübergreifenden [X.] zur Beigeladenen zu 1. zum 1.4.2010 (Bescheide vom 12.3. und [X.]) gerichtete Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.] [X.]) statthaft auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsbescheide und Verpflichtung zur Schließung der Beigeladenen zu 1. umgestellt (§ 131 Abs 1 S 3 iVm § 54 Abs 1 [X.] [X.]). Die Genehmigungsbescheide haben sich nämlich mit Eintritt der Fusionswirkung erledigt. Die Fusionswirkung schließt den prozessualen, zunächst geltend gemachten Aufhebungsanspruch aus (vgl zum Begriff der "Erledigung" des angegriffenen Verwaltungsakts [X.] in [X.], [X.], Stand April 2012, § 131 Rd[X.] 66 ff). Die [X.] der [X.] zur Beigeladenen zu 1. wurde nach Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigungsbescheide vollzogen. In einem solchen Fall können die Genehmigungsbescheide nicht mehr durch eine die Genehmigung aufhebende gerichtliche Entscheidung - mit Wirkung ex tunc - beseitigt werden; in Betracht kommt vielmehr nur noch eine Beseitigung der Folgen der Genehmigung (vgl entsprechend [X.], 54, 55 f = [X.] 3-2500 § 147 [X.] f). Die [X.] und Verpflichtungsklage ist indes unzulässig (dazu 3.).

2. Der erkennende Senat muss nicht darüber entscheiden, ob die Erweiterung des bisherigen Antrags um den Hauptantrag auf Feststellung der Nichtwirksamkeit der [X.] (§ 55 Abs 1 [X.] [X.]) der [X.] mit der [X.] zur Beigeladenen zu 1. eine in der Revisionsinstanz unzulässige [X.]lageänderung ist (§ 99 Abs 1, § 168 [X.] [X.]). Die Feststellungsklage ist nämlich schon deshalb unzulässig, weil den [X.]lägern auch insoweit die erforderliche [X.]lagebefugnis fehlt.

3. Sowohl die [X.] und Verpflichtungsklage (dazu a) als auch die Feststellungsklage (dazu b) sind unzulässig. Die [X.]läger sind weder für die kombinierte [X.] und Verpflichtungsklage noch für die Feststellungsklage klagebefugt.

a) Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses zulässig, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig gewesen ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl [X.] in [X.], [X.], Stand April 2012, § 131 Rd[X.] 55). Entsprechendes - Erfordernis ua der Zulässigkeit der ursprünglichen Anfechtungsklage - gilt, wenn nach wirksamer Fusion mit der Verpflichtungsklage die Auflösung der neu entstandenen [X.] mit Wirkung für die Zukunft begehrt wird (vgl zur Anschlusserrichtung [X.], 54, 55 f = [X.] 3-2500 § 147 [X.] f). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die [X.]läger waren schon für die Anfechtungsklage nicht klagebefugt.

Die [X.]lagebefugnis für eine Anfechtungsklage besteht, wenn der [X.]läger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl § 54 Abs 1 [X.] und Abs 2 [X.] [X.]; [X.], 129 = [X.] 4-2400 § 35a [X.], Rd[X.]2; [X.] 107, 287 = [X.] 4-2500 § 35 [X.], Rd[X.] 21; [X.] in [X.], [X.], Stand April 2012, § 131 Rd[X.]0). Beschwert in diesem Sinne kann auch ein Drittbetroffener sein, in dessen Rechtssphäre durch den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt eingegriffen wird. Eine rein wirtschaftliche Betroffenheit reicht dafür jedoch nicht aus. Die [X.]lagebefugnis fehlt, wenn die als verletzt angesehene Rechtsnorm keinen drittschützenden Charakter in dem Sinne hat, dass sie zumindest auch der Verwirklichung individueller Interessen des [X.] zu dienen bestimmt ist (stRspr, vgl zB [X.] 70, 99, 101 = [X.] 3-1500 § 54 [X.]5 [X.]; [X.] 77, 130, 132 f = [X.] 3-2500 § 124 [X.] 2 [X.]5; BSG [X.] 3-2500 § 13 [X.]9 S 84). Es müssen entweder die geltend gemachten rechtlichen Interessen des [X.] vom Schutzzweck der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm erfasst sein (vgl zB BSG [X.] [X.]15 zu § 54 [X.]; [X.] 67, 30 = [X.] 3-2200 § 368n [X.]; [X.], 291 = [X.] 3-1500 § 54 [X.] 7; [X.] 70, 99, 101 = [X.] 3-1500 § 54 [X.]5 [X.], dazu [X.]). Oder es muss eine weitergehende Grundrechtsverletzung des [X.] möglich sein (vgl [X.] 107, 261 = [X.] 4-2500 § 35 [X.] 5, Rd[X.]4; dazu [X.]). Von dem Verwaltungsakt dürfen in Bezug auf die [X.] nicht nur - wie hier - Rechtsreflexe ausgehen.

[X.]) Die von den [X.]lägern als verletzt angesehenen Rechtsnormen haben keinen drittschützenden Charakter in dem Sinne, dass sie zumindest auch der Verwirklichung ihrer individuellen Interessen zu dienen bestimmt sind. Die Regelung der freiwilligen kassenartenübergreifenden [X.] von [X.] schützt keine Interessen der betroffenen Landesverbände, deren Mitglied die vereinigungswilligen [X.] sind, oder der in einem Landesverband infolge der Fusion letztverbleibenden [X.]. Zu Recht beruft sich die Beklagte zu 1. darauf, dass - entsprechend der Grundkonzeption der Selbstverwaltung (vgl entsprechend zu § 195 [X.] [X.] 99, 95 = [X.] 4-2500 § 44 [X.]3, Rd[X.]2 mwN; [X.] 106, 199 = [X.] 4-2500 § 53 [X.], Rd[X.]1 mwN; zum Rechtsschutz auch [X.] 100, 103 = [X.] 4-2500 § 31 [X.] 9, Rd[X.]0 ff mwN) - eine beantragte Genehmigung der [X.] der [X.] zu erteilen ist, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen der Fusion erfüllt sind (vgl [X.] in [X.]Voelzke, [X.], [X.], 2. Aufl 2012, § 144 Rd[X.]2; [X.] in ders, Handbuch der [X.]rankenversicherung, [X.], Band 4, Stand 1.1.2012, § 144 [X.] Rd[X.]7; entsprechend Schnapp NZ[X.]002, 449 f, alle mwN, auch zu aA). Die Rechtsordnung gibt es ausdrücklich vor, wenn durch Genehmigungsvoraussetzungen Rechte Dritter geschützt werden.

So liegt es im Falle des § 171a Abs 1 S 4 [X.]: Soll die neue [X.] Mitglied des Verbandes werden, dem die an der [X.] beteiligte [X.] mit der kleinsten Mitgliederzahl am [X.] angehört hat, kann dieser die Mitgliedschaft der neuen [X.] gegenüber den Aufsichtsbehörden nach § 171a Abs 1 [X.] [X.] ablehnen, wenn auf Grund einer von der Aufsichtsbehörde dieses Verbandes durchgeführten Prüfung einvernehmlich festgestellt wird, dass hierdurch seine finanziellen Grundlagen gefährdet würden (vgl BT-Drucks 16/3100 [X.]56 zu § 171a). Für die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen der [X.] war das Vorbringen des [X.] zu 1. im Rahmen der Anhörung (§ 172 Abs 1 [X.] [X.]) hingegen ohne Belang.

Im Übrigen geben weder Wortlaut der Rechtsgrundlage § 171a [X.] (eingeführt zum [X.] durch [X.] vom [X.], [X.], idF des [X.] vom 22.12.2010, [X.], mWv 1.1.2010) und Systematik noch Entstehungsgeschichte und Normzweck einen Hinweis darauf, dass die Mitwirkung der Aufsichtsbehörden bei der freiwilligen kassenartenübergreifenden [X.] und das zugrunde liegende Verfahren drittschützende Wirkung haben.

Das [X.] sieht die Möglichkeit der freiwilligen kassenartenübergreifenden [X.] vor für Ortskrankenkassen (<[X.]>, §§ 144 ff [X.]), Betriebskrankenkassen (, §§ 147 ff [X.]), Innungskrankenkassen (, §§ 157 ff [X.]) und Ersatzkassen (§§ 168 ff [X.]), nicht hingegen für die landwirtschaftlichen [X.] (§ 166 [X.]) und die [X.] (§ 167 [X.]). Die [X.] erfolgt auf Beschluss der Verwaltungsräte der beteiligten [X.] (§ 171a Abs 1 [X.] [X.]). Der jeweilige Beschluss der Verwaltungsräte bedarf der Genehmigung der vor der [X.] (§ 171a Abs 1 [X.] [X.]). Zuständige Aufsichtsbehörden sind das [X.], deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (§ 90 Abs 1 [X.] SGB IV). Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden (§ 90 Abs 2 Halbs 1 SGB IV). Für das weitere Verfahren der [X.] gelten die in § 144 Abs 2 bis 4 [X.] niedergelegten Regeln über die freiwillige [X.] der [X.] entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen ist, welche [X.]assenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll (§ 171a Abs 1 S 3 [X.]). [X.] ist ferner eine Satzung, ein Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein [X.]onzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen [X.] einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu [X.] (§ 144 Abs 2 [X.]). Die Aufsichtsbehörden genehmigen auf dieser Basis die Satzung und die Vereinbarung, berufen die Mitglieder der Organe und bestimmen den Zeitpunkt, an dem die [X.] wirksam wird (§ 144 Abs 3 [X.]). Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen [X.] geschlossen. Die neue [X.] tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der bisherigen [X.] ein (§ 144 Abs 4 [X.] und 2 [X.]). Abgesehen von den Fällen des § 171a Abs 1 S 4 [X.] (vgl oben) besteht kein Ablehnungsrecht anderer Landesverbände der [X.]. Insbesondere kann ein Landesverband, dem durch die Wahl der [X.]assenartzugehörigkeit die vorletzte [X.] abhandenkommt, diesen Vorgang nicht unterbinden.

Gesetzliche, keinen Drittschutz für die [X.]läger auslösende Folge der wirksamen [X.] ist, dass die neue [X.] als Gesamtrechtsnachfolgerin alle bestehenden Pflichten der an der Fusion beteiligten [X.] gegenüber [X.] einschließlich der Leistungsansprüche zu erfüllen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verbindlichkeiten bereits im Zeitpunkt der [X.] bekannt oder feststellbar waren (vgl hierzu [X.] in [X.]Voelzke, [X.], [X.], 2. Aufl 2012, § 171a Rd[X.] 20). Zusätzlich hat die neue [X.] für die Dauer von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der [X.] auch Zahlungsverpflichtungen auf Grund der Haftung nach Schließung einer [X.] oder der Gewährung finanzieller Hilfen nach § 265a [X.] gegenüber den "alten" Bundes- bzw Landesverbänden zu erfüllen, denen gegenüber die an der [X.] beteiligten [X.] ohne die [X.] zahlungspflichtig geworden wären (§ 171a Abs 2 [X.] [X.]). Es gilt die Regelung des § 155 Abs 5 [X.] über die Haftung für Verpflichtungen einer aufgelösten oder geschlossenen B[X.] (§ 171a Abs 2 [X.] [X.]; zu Unklarheiten hinsichtlich des Umfangs der Nachhaftung vgl [X.] in [X.]Voelzke, [X.], [X.], 2. Aufl 2012, § 171a Rd[X.] 31 ff; Engelhard in [X.]/[X.], [X.], Stand August 2012, [X.] § 171a Rd[X.]7, 48 jeweils mwN). Die für die Ermittlung der Zahlungsverpflichtung maßgeblichen Größen sind auf die neue [X.] unter Zugrundelegung des Verhältnisses anzuwenden, in dem diese Größen bei den an der [X.] beteiligten [X.] am Tag der Stellung des Antrags auf Genehmigung der [X.] zueinander gestanden haben (§ 171a Abs 2 S 3 [X.]). Die neue [X.] hat den betroffenen Verbänden die für die Ermittlung der Höhe des Zahlungsanspruchs erforderlichen Angaben mitzuteilen (§ 171a Abs 2 S 4 [X.]). Handelt es sich bei der neuen [X.] um eine Betriebs- oder Ersatzkasse, gilt bei Schließung dieser [X.] die Regelung des § 164 Abs 2 bis 5 [X.] zur Sicherung der Ansprüche der [X.] bei I[X.] entsprechend (§ 171a Abs 2 S 5 [X.]). Mit der beschriebenen Nachhaftung für Zahlungsverpflichtungen aus bisheriger Verbandsmitgliedschaft soll sichergestellt werden, dass das Recht zur Wahl der [X.]assenart und damit einhergehend des zuständigen Verbandes nicht dazu benutzt wird, sich den Verpflichtungen gegenüber den vor der [X.] zuständigen Verbänden zu entziehen (vgl BT-Drucks 16/3100 [X.], 156).

Auch der Gesamtzusammenhang mit § 172 Abs 1 [X.] und den allgemeinen verfahrensrechtlichen Normen der §§ 12, 24 [X.] lässt schützenswerte Bestands- oder Vermögensinteressen eines [X.] oder einer letztverbleibenden [X.] des [X.] nicht erkennen. Zwar sind die Verbände der beteiligten [X.] vor der [X.] zu hören (§ 172 Abs 1 [X.] [X.]). Hierzu zählen nach dem Wortlaut jedenfalls die Landesverbände der beteiligten [X.] (§§ 207 ff [X.]; zu den [X.] bzw zum [X.] der [X.] vgl Engelhard in [X.]/[X.], [X.], Stand August 2012, [X.] § 172 Rd[X.]9 ff). Diese sind indes im Unterschied zu den von § 172 Abs 1 [X.] [X.] ausdrücklich so bezeichneten "beteiligten [X.]rankenkassen" gerade keine Beteiligten. Sie unterliegen deshalb auch nicht den verfahrensrechtlichen Regelungen über die Anhörung Beteiligter iS der §§ 12, 24 [X.] mit der möglichen [X.]onsequenz einer Anfechtbarkeit der jeweiligen Verwaltungsakte im Falle der unterbliebenen Anhörung durch einzelne Verbände oder gar die letztverbleibende [X.] (vgl [X.] in [X.]rauskopf, Soziale [X.]rankenversicherung Pflegeversicherung, [X.], Stand Juni 2012, § 172 Rd[X.] 5; auch [X.] in ders, Handbuch der [X.]rankenversicherung, [X.], [X.], Stand 1.1.2012, [X.], § 172 Rd[X.] 8; aA etwa Engelhard in [X.]/[X.], [X.], Stand August 2012, [X.] § 172 Rd[X.] 25). Im Übrigen vermitteln die verfahrensrechtlichen Normen der §§ 12, 24 [X.] grundsätzlich keinen Drittschutz, sondern setzen ihn vielmehr voraus. Es bedarf danach keiner weiteren Erörterung, ob Verstöße gegen Verfahrensrecht nur dann eine [X.]lagebefugnis begründen können, wenn der angegriffene Verwaltungsakt jedenfalls im Ergebnis eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung berührt, und ob bei absoluten Verfahrensrechten etwas anderes gilt (vgl dazu zB [X.]/[X.], VwGO, 18. Aufl 2012, § 42 Rd[X.] 95 mwN). Das [X.] räumt den [X.]lägern jedenfalls keine solchen Positionen ein.

Ebenso wenig lässt sich aus dem Gesamtkontext mit der Regelung des § 172 Abs 2 und 3 [X.] eine weitergehende Anfechtbarkeit durch einen Landesverband als [X.]onsequenz eines drittschützenden Charakters der Norm herleiten. Die dort geregelten Ansprüche auf eine erweiterte Auskunftserteilung zur Beurteilung der dauerhaften Leistungsfähigkeit der beteiligten [X.] (§ 172 Abs 2 [X.]) und die [X.] zur Sicherung der Leistungsfähigkeit bzw zur Vermeidung des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 172 Abs 3 [X.]) sind dem allgemeinen Anliegen verpflichtet, durch rechtzeitiges Gegensteuern eine Schließung oder die Insolvenz einer [X.] zu verhindern (Engelhard in [X.]/[X.], [X.], Stand August 2012, [X.] § 172 Rd[X.] 2).

Schließlich kann auch aus der organisationsrechtlichen Regelung über die Bildung und [X.] von Landesverbänden (§ 207 [X.]) ein Drittschutz für den Landesverband oder für die letztverbleibende [X.] nicht abgeleitet werden. Das Gesetz begründet keinen Anspruch auf Entstehung oder Fortbestand von [X.]-, B[X.]- oder I[X.]-Landesverbänden. Vielmehr ordnet der Gesetzgeber ihre Bildung an, wenn in einem Land mehrere kassenartgleiche [X.] existieren (§ 207 Abs 1 [X.] [X.]). Existieren in einem Land nicht mehrere kassenartgleiche [X.], ist ein Landesverband von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Als Ausdruck dieser organisationsrechtlichen Grundentscheidung und der ihnen zugedachten dienenden Funktion insbesondere im Interesse der [X.]n (§ 211 Abs 2 [X.]) sieht das Gesetz folgerichtig auch keinen Landesverband (mehr) vor, wenn sich alle [X.] eines Verbandes zu einer [X.] vereinigen (§ 207 Abs 2a [X.], eingeführt durch Gesetz vom 21.12.1992, [X.] 2266) oder in einem Land nur eine [X.] der gleichen Art in einem Landesverband besteht (§ 207 Abs 4 [X.]). Im erstgenannten Fall der kassenarteninternen [X.] tritt die vereinigte [X.] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des [X.] ein. Im letztgenannten Fall der Existenz nur einer [X.] einer [X.]assenart innerhalb eines Landes ordnet das Gesetz lediglich an, dass die [X.] die Rechtsstellung eines [X.] einnimmt (§ 207 Abs 4 [X.] [X.]). Eine Gesamtrechtsnachfolge ist hier zunächst nicht ausdrücklich vorgesehen. Das ist entstehungsgeschichtlich nachvollziehbar. Denn die Regelung des § 207 Abs 4 [X.] dient maßgeblich der [X.] und [X.]larstellung (vgl BT-Drucks 11/3480 [X.] zu § 216), nachdem Art 69 [X.] ([X.]) zeitgleich ergänzte, dass Landesverbände, die nur für eine [X.] bestanden, mit Wirkung vom [X.] aufgelöst werden. Die Anordnung der Gesamtrechtsnachfolge ist für diese Fälle in Art 69 [X.] [X.] zum [X.] geregelt. Nach dem aufgezeigten Grundkonzept kann danach kein Zweifel bestehen, dass eine Gesamtrechtsnachfolge entsprechend § 207 Abs 2a und 4 [X.] iVm Art 69 [X.] [X.] auch für den Sonderfall der zeitlich erst später zum [X.] zugelassenen kassenartenübergreifenden [X.] als unentbehrlich angesehen werden muss, in welchem durch [X.] aller sonstigen [X.]n nur noch eine einzige [X.] im ursprünglich mehrere [X.]n umfassenden Landesverband verbleibt (vgl zur Entsprechung beider Vorschriften [X.] in [X.]/[X.]ingreen, [X.], 3. Aufl 2012, § 207 Rd[X.] 9). Über bloße Rechtsreflexe hinausgehende einklagbare subjektive Rechte des [X.] und der letztverbleibenden [X.] werden daraus nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt für länderübergreifende Landesverbände (§ 207 Abs 2 S 3 und Abs 5 [X.]; vgl [X.] in [X.]rauskopf, Soziale [X.]rankenversicherung Pflegeversicherung, [X.], Stand Juni 2012, § 207 Rd[X.]9).

[X.]orrespondierend bieten auch Entstehungsgeschichte und Normzweck des § 171a [X.] keinen Anhalt für einen Drittschutz von Landesverbänden und letztverbleibenden [X.]n im Verfahren einer freiwilligen kassenartenübergreifende [X.]. [X.] Anliegen des Gesetzgebers des G[X.]V-WSG war es, den Prozess der Bildung dauerhaft wettbewerbs- und leistungsfähiger Einheiten von [X.] und die Angleichung der Wettbewerbsebenen der [X.] weiter - über die bisher bestehenden Möglichkeiten kassenarteninterner Fusionen (vgl §§ 144, 150, 160, 168a [X.]) - zu beschleunigen. Zwar hatte sich die Zahl der [X.] bereits aufgrund der durch das Gesundheitsstrukturgesetz eingeführten Fusionserleichterungen von 1209 im Jahre 1991 auf 251 im Juli 2006 verringert. Gleichwohl gab es auch mehr als 10 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch eine Vielzahl kleiner und sehr kleiner [X.]. Da in der Wahrnehmung des Gesetzgebers die in den letzten Jahren vorgenommenen [X.] auf die [X.] die Anforderungen an die Verwaltung der [X.] und die Organisation der Leistungserbringung durch die [X.] erheblich erhöht hatten, sah er sich veranlasst, diesen Weg fortzusetzen und künftig auch eine [X.] von [X.] über die Grenzen der [X.]assenarten hinweg zu ermöglichen (BT-Drucks 16/3100 [X.]55, 156). Dies erfolgte nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der zeitgleich eingeführten Regelung zur Insolvenz von [X.] (§ 171b [X.]) in einem wettbewerblich geprägten [X.]assensystem (vgl BT-Drucks 16/3100 [X.]57).

Das Gesetzgebungsverfahren war dementsprechend über die grundsätzliche Zulassung, das Verfahren und die Festlegung der künftigen [X.] hinaus dominiert von Fragen der Wettbewerbskontrolle (vgl die - allerdings § 69 [X.] aF vernachlässigende - Entwurfsbegründung BT-Drucks 16/3100 [X.]56; hierzu die kontroversen Empfehlungen der Ausschüsse, die Anwendung des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen anzuordnen oder auszuschließen, BR-Drucks 755/1/06 [X.]9, 75, und schließlich die Folge, Aufnahme des neuen Satzes 2 in § 69 [X.], Beschlussempfehlung des BT-Ausschusses für Gesundheit BT-Drucks 16/4200 [X.]9, [X.]0a, aus den Gründen in BT-Drucks 16/4247 S 35, Zu Nummer 40 <§ 69>) und des [X.] (BT-Drucks 16/4200 [X.]; BT-Drucks 16/4247 S 50), nicht hingegen von Fragen des Drittschutzes. Mit der beabsichtigten Nutzbarmachung von Potenzialen zu [X.]assenzusammenschlüssen (vgl [X.] in [X.]rauskopf, Soziale [X.]rankenversicherung Pflegeversicherung, [X.], Stand Juni 2012, § 172 Rd[X.] 2) ist es im Gegenteil nicht zu vereinbaren, Landesverbänden oder nicht antragstellenden [X.] einen über die bisherigen Grundsätze hinausgehenden Drittschutz einzuräumen.

[X.]) Die [X.]läger sind auch nicht mit Blick auf einen ihnen eingeräumten Grundrechtsschutz klagebefugt. Denn sie sind Hoheits-, nicht Grundrechtsträger, weil sie gesetzlich zugewiesene und geregelte öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl [X.] [X.] 4-2500 § 266 [X.] 7 Rd[X.]4 mwN). Ihr ua in § 29 SGB IV geregeltes Selbstverwaltungsrecht ist - anders als bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden - nicht verfassungsrechtlich garantiert. Sie haben Rechte nur, soweit ihnen das einfache Recht eigene Rechte zuordnet (vgl entsprechend auch [X.] 83, 118, 122 f = [X.] 3-2500 § 145 [X.] S 6).

b) Die [X.]läger sind ebenfalls für die Feststellungsklage nicht klagebefugt. Zwar kann grundsätzlich mit der Feststellungsklage auch das Bestehen eines [X.] - wie hier - geltend gemacht werden. Daraus folgt aber nicht schon, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit die Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 [X.] [X.] erheben kann. Vielmehr ist insoweit zur Vermeidung der dem Sozialgerichtsprozess wie dem Verwaltungsprozess allgemein fremden Popularklage der Rechtsgedanke des § 54 Abs 1 [X.] [X.] über die erforderliche [X.]lagebefugnis heranzuziehen. Dies bedeutet, dass die [X.]läger für die [X.]lage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beigeladenen zu 1. und ihren [X.] eine eigene Rechtsbetroffenheit behaupten müssen (vgl auch [X.] zu §§ 43, 42 Abs 2 VwGO in [X.] 310 § 43 VwGO [X.]09 mwN) und diese auch möglich sein muss. Eine rechtliche Betroffenheit ist regelmäßig zu verneinen, wenn derjenige, der die Feststellung betreibt, nicht berechtigt wäre, die Regelung des zwischen [X.] bestehenden Rechtsverhältnisses selbst zu beantragen oder anzufechten (vgl BSG [X.] 3-5910 § 91a [X.] 6 mwN zur fehlenden Befugnis des Sozialhilfeträgers, den versicherungsrechtlichen Status eines Sozialhilfeempfängers feststellen zu lassen). Die [X.]lagebefugnis der [X.]läger hängt also auch insoweit davon ab, ob ihnen ein eigenes Anfechtungsrecht bezüglich der zu erteilenden Fusionsgenehmigung zustehen kann (vgl entsprechend BSG [X.] 4-1500 § 55 [X.] Rd[X.] 7 mwN). Das aber ist - wie dargelegt - zu verneinen.

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Halbs 3 [X.] iVm § 154 Abs 2, § 159 [X.] VwGO. Das streitige Rechtsverhältnis konnte den [X.]lägern gegenüber nur einheitlich entschieden werden. Die Gesamtschuldnerschaft trägt dem Bedürfnis Rechnung, dass der [X.]läger zu 1. zwar für das anhängige Verfahren einschließlich des [X.]ostenfestsetzungsverfahrens als fortbestehend gilt (vgl [X.], 528 f; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 70 Rd[X.] 7 mwN), im Übrigen jedoch mit der Fusion im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in der [X.]lägerin zu 2. aufgegangen ist (s unter 2 a, [X.]), so dass diese letztlich aus materiellem Recht insgesamt [X.]ostenschuldnerin ist (zu [X.] vgl BGH NJW-RR 1998, 334 f).

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Ihnen waren daher keine [X.]osten aufzuerlegen. Ihre [X.]osten sind dementsprechend auch nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs 3, § 162 Abs 3 VwGO).

5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 [X.] Halbs 1 [X.] iVm § 52 Abs 1 G[X.]G. Die [X.]läger haben den Streitwert mit 2 500 000 Euro angegeben (vgl § 52 Abs 4 G[X.]G).

Meta

B 1 A 2/11 R

11.09.2012

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 8. September 2011, Az: L 5 KR 24/10 KL, Urteil

§ 131 Abs 1 S 3 SGG, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 29 SGB 4, § 144 Abs 2 SGB 5, § 144 Abs 3 SGB 5, § 144 Abs 4 SGB 5, § 171a Abs 1 S 1 SGB 5, § 171a Abs 1 S 2 SGB 5, § 171a Abs 1 S 3 SGB 5, § 171a Abs 1 S 4 SGB 5, § 171a Abs 2 SGB 5, § 172 Abs 1 SGB 5, § 172 Abs 2 SGB 5, § 172 Abs 3 SGB 5, § 207 Abs 2a SGB 5, § 12 SGB 10, § 24 SGB 10, Art 69 S 2 GRG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.09.2012, Az. B 1 A 2/11 R (REWIS RS 2012, 3326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3326

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