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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Krankenversicherung - Genehmigung einer Satzungsänderung über Wahltarife erfolgt allein im öffentlichen Interesse - keine Änderung durch europarechtliches Beihilfeverbot an Anforderungen über rechtliche Betroffenheit - Statthaftigkeit der Verpflichtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage - keine Klagebefugnis eines privaten Krankenversicherungsunternehmens - gesetzliche Krankenkassen sind keine Unternehmen iS des europäischen Wettbewerbsrechts - Aufsichtsanordnungen bzw vorher erteilte Satzungsgenehmigungen stellen keine Beihilfehandlungen iS des Gemeinschaftsrechts dar
1. Die Genehmigung einer Satzungsänderung, mit der eine Krankenkasse ihren Versicherten Wahltarife anbieten will, erfolgt allein im öffentlichen Interesse, ohne Rechte privater Krankenversicherungsunternehmen zu berühren.
2. Das europarechtliche Beihilfeverbot ändert nicht die Anforderungen an die rechtliche Betroffenheit als Voraussetzung der Klagebefugnis Dritter.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1 000 000 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der am [X.] in [X.] getretenen Satzungsänderung der Beigeladenen.
Die Klägerin ist ein privates Krankenversicherungsunternehmen, die Beigeladene eine Krankenkasse ([X.]), das beklagte Land seit 1.8.2008 Rechtsnachfolger des für die Genehmigung ursprünglich zuständigen [X.] [X.] (vgl Gesetz zur Auflösung des [X.] vom [X.], [X.] 2007, 588). Die Beigeladene beschloss am [X.], ihre Satzung mit Blick auf die zum [X.] in [X.] tretende Regelung des § 53 Abs 4 [X.]B V (idF durch Art 1 [X.] [X.]
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts (§ 29 Abs 2 [X.], § 54 Abs 1 [X.] [X.]G iVm Art 3 Abs 1 und Art 12 Abs 1 GG bzw Art 4 Abs 3 [X.] und 3 [X.]V, Art 107 Abs 1, Art 108 Abs 3 Vertrag über die Arbeitsweise der [X.] <A[X.]V>; § 55 Abs 1 [X.] [X.]G; Art 19 Abs 4 GG; § 89 Abs 1, § 87 Abs 1 [X.]B IV). Sie trägt vor, das L[X.] habe seine Spezialzuständigkeit in einer Aufsichtsangelegenheit verkannt. Die Klagebefugnis ergebe sich aus Grundrechten und dem Recht der [X.]. Die Genehmigung der Satzung der Beigeladenen begründe ein grundrechtswidriges, mit der Klage [X.] Ungleichgewicht in einer Konkurrenzsit[X.]tion. Sie verstoße zudem gegen das unionsrechtliche Verbot rechtswidriger Beihilfen. Dies vermittle Wettbewerbern bereits bei individueller Betroffenheit nach nationalem Verfahrensrecht eine Klagebefugnis.
Die Klägerin beantragt, |
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das Urteil des Landessozialgerichts [X.] vom 18. April 2012 aufzuheben und den [X.] zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass diese die §§ 26 bis 29 ihrer derzeit gültigen Satzung innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem ordnungsgemäß auszuübenden Ermessen des [X.] überlassen bleibt, aufhebt, |
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hilfsweise, |
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den Bescheid des [X.] vom 20. März 2007 aufzuheben, |
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äußerst hilfsweise, |
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festzustellen, dass der Bescheid des [X.] vom 20. März 2007 rechtswidrig ist. |
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]). Ihre [X.]lage ist als Verpflichtungsklage gegen das beklagte Land auf Erlass einer Anordnung gegenüber der [X.], die §§ 26 bis 29 ihrer Satzung aufzuheben, und hilfsweise als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (dazu 1.). Die Verpflichtungs- und die Fortsetzungsfeststellungsklage sind indes jedenfalls deshalb unzulässig, weil der [X.]lägerin die erforderliche [X.]lagebefugnis fehlt (dazu 2.).
1. Die [X.]lägerin hat ihr Begehren im [X.]lageverfahren zulässig in erster Linie auf die zunächst hilfsweise begehrte Verpflichtungsklage umgestellt, hilfsweise auf die Aufhebung der Satzungsgenehmigung und äußerst hilfsweise auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Satzungsgenehmigung (vgl § 99 Abs 3 [X.] [X.] und hierzu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 99 Rd[X.] 4 mwN). Sie kann ihr Begehren statthaft mit der Verpflichtungs- (dazu a) und hilfsweise mit der Fortsetzungsfeststellungsklage (dazu b) verfolgen.
a) Das Begehren, die Beklagte zum Erlass einer Anordnung gegenüber der Beigeladenen zu verurteilen, die §§ 26 bis 29 ihrer Satzung aufzuheben - eine Aufsichtsangelegenheit gegenüber einem Träger der Sozialversicherung, bei der die Aufsicht von einer Landesbehörde ausgeübt wird (§ 29 Abs 2 [X.] [X.]) -, ist als Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 2 [X.]) statthaft. Die begehrte Anordnung gegenüber der Beigeladenen erfüllt als ein [X.] auf der in Betracht kommenden speziellen Grundlage des § 195 Abs 2 [X.] alle Merkmale eines an den Versicherungsträger gerichteten Verwaltungsakts (§ 31 [X.]B X; vgl [X.], 254, 257 = [X.] 7223 Art 8 § 2 [X.]; [X.], 269, 271 f = [X.] 4-2400 § 89 [X.]). Die begehrte Anordnung ist [X.] contrarius zur Satzungsgenehmigung, die im hier maßgeblichen Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde und [X.] ein Verwaltungsakt auf der Grundlage des § 195 [X.] ist (vgl [X.], 199 = [X.] 4-2500 § 53 [X.], Rd[X.]1 mwN; [X.], 230 = [X.] 4-2500 § 53 [X.], Rd[X.]0 mwN).
b) Anstelle des hilfsweise gestellten Anfechtungsantrags (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 [X.]) ist allein die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 S 3 iVm § 54 Abs 1 S 1 [X.]) statthaft. Denn der Genehmigungsbescheid vom [X.] hat sich mit dem Eintritt der Wirksamkeit der von der Beigeladenen beschlossenen Satzung zum [X.] erledigt.
Ursprünglich statthaft war zwar eine auf Aufhebung der Satzungsgenehmigung (Bescheid vom [X.]) gerichtete Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 [X.]) - ebenfalls eine Aufsichtsangelegenheit gegenüber einem Träger der Sozialversicherung, bei dem die Aufsicht von einer Landesbehörde ausgeübt wird (vgl § 29 Abs 2 [X.] [X.]). Die [X.]lägerin konnte nach Inkrafttreten der Satzung am [X.] im [X.]lageverfahren aber statthaft lediglich noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids begehren. Der Genehmigungsbescheid erledigte sich nämlich mit Eintritt der Genehmigungswirkung und Abschluss des [X.]s (vgl entsprechend B[X.] [X.] 3-2200 § 700 [X.] [X.]).
Die Genehmigung einer Satzung ist ein Mitwirkungsakt in einem Normsetzungsverfahren. Sie kann nicht mehr isoliert rückgängig gemacht werden, wenn das [X.] abgeschlossen und der Rechtssatz entstanden ist. Von diesem Zeitpunkt an kann nur noch der Rechtssatz selbst rückgängig gemacht oder aufgehoben werden (vgl auch BVerwG SächsVBl 1998, 236; BVerwGE 90, 88, 90; BVerwGE 75, 142, 146 f). Die Genehmigung der Satzung einer [X.] gestaltet in diesem Sinne zusammen mit den weiteren Teilen des [X.]s die Rechtslage um. Das Wirksamwerden der Satzung schließt den prozessualen, zunächst denkmöglichen Anspruch auf Aufhebung der Satzungsgenehmigung aus (vgl zum Begriff der "Erledigung" des angegriffenen Verwaltungsakts [X.] in [X.], [X.], Stand Dezember 2012, § 131 Rd[X.] 66 ff).
Es steht der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen, dass die Erledigung der Genehmigung hier bereits vor der Erhebung der [X.]lage eintrat (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 131 [X.] Rd[X.]2 mwN; [X.], 243 = [X.] 3-2500 § 109 [X.] S 19; [X.] in [X.], [X.], Stand Dezember 2012, § 131 Rd[X.] 69 mwN).
2. Die in erster Linie verfolgte Verpflichtungsklage auf Erlass einer Anordnung gegenüber der Beigeladenen und die (hilfsweise) geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsklage sind unzulässig. Die [X.]lägerin ist für beide [X.]lagen nicht klagebefugt. Insoweit bedarf es keiner zusätzlichen Vertiefung, inwieweit [X.] ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren - wie hier - zulässig sind (vgl dazu [X.] Urteil vom 18.5.2006 - B 4 RA 40/05 R - Rd[X.]9).
a) Die Prüfung der [X.]lagebefugnis für [X.] erfolgt nach vergleichbaren [X.]riterien des drittschützenden Charakters der einschlägigen Rechtsnormen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 54 Rd[X.]4, 23 mwN), obwohl der Ausgangspunkt der [X.]lagebefugnis für Verpflichtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage nicht identisch ist.
aa) Die notwendige [X.]lagebefugnis für eine Verpflichtungsklage erfordert die generelle Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte des [X.] (vgl B[X.] [X.] 4-3250 § 69 [X.]5 Rd[X.]1 mwN). Sie besteht, wenn der [X.]läger behaupten kann, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts oder den angefochtenen Verwaltungsakt rechtswidrig beschwert zu sein (vgl § 54 Abs 1 [X.] und [X.] [X.]; [X.], 280 = [X.] 4-2500 § 171a [X.], Rd[X.]4 mwN ). Beschwert im Sinne des § 54 Abs 1 [X.] [X.] kann auch ein [X.]r sein, in dessen Rechtssphäre durch die Ablehnung oder Unterlassung des an einen anderen zu richtenden Verwaltungsakts oder den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt eingegriffen wird. Die [X.]lagebefugnis fehlt, wenn die Rechtsordnung einen derartigen Anspruch wie den geltend gemachten nicht kennt (vgl [X.], 113, 116 = [X.] 4-2600 § 46 [X.] S 4 f). So liegt es, wenn die als verletzt angesehene Rechtsnorm keinen drittschützenden Charakter in dem Sinne hat, dass sie zumindest auch der Verwirklichung individueller Interessen des [X.] zu dienen bestimmt ist (stRspr, vgl [X.]E 70, 99, 101 = [X.] 3-1500 § 54 [X.]5 S 38; [X.], 130, 132 f = [X.] 3-2500 § 124 [X.] S 15; B[X.] [X.] 3-2500 § 13 [X.]9 S 84). Es müssen entweder die geltend gemachten rechtlichen Interessen des [X.] vom Schutzzweck der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm erfasst sein (vgl [X.] [X.] [X.]15 zu § 54 [X.]; [X.] 67, 30 = [X.] 3-2200 § 368n [X.]; [X.] 68, 291 = [X.] 3-1500 § 54 [X.] 7; [X.], 99, 101 = [X.] 3-1500 § 54 [X.]5 S 38). Oder es muss eine weitergehende Grundrechtsverletzung (vgl [X.] 107, 261 = [X.] 4-2500 § 35 [X.] 5, Rd[X.]4) oder Verletzung des Rechts der [X.] tatsächlich möglich sein, gegen die die Rechtsordnung den [X.] schützt. Eine rein wirtschaftliche oder sonstige Betroffenheit reicht nicht aus. Von dem Verwaltungsakt dürfen in Bezug auf die [X.] nicht nur Rechtsreflexe ausgehen.
[X.]) Auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage erfordert, dass die [X.]lägerin klagebefugt ist. Diese [X.]lage ist nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses nämlich nur zulässig, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig gewesen ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl [X.], 280 = [X.] 4-2500 § 171a [X.], Rd[X.]3 mwN; [X.] in [X.], [X.], Stand Dezember 2012, § 131 Rd[X.] 55). Die [X.]lagebefugnis für eine Anfechtungsklage besteht, wenn die [X.]lägerin behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihr als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl § 54 Abs 1 [X.] und [X.] [X.]; [X.] 98, 129 = [X.] 4-2400 § 35a [X.], Rd[X.]2; [X.] 107, 287 = [X.] 4-2500 § 35 [X.] 4, Rd[X.]1; [X.], 280 = [X.] 4-2500 § 171a [X.], Rd[X.]4 mwN; [X.] in [X.], [X.], Stand Dezember 2012, § 131 Rd[X.]0). Beschwert in diesem Sinne kann - entsprechend den zuvor aufgezeigten Maßstäben - auch ein [X.]r sein, in dessen Rechtssphäre durch den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt eingegriffen wird. [X.] gewährende Rechtsnormen des einfachen Gesetzesrechts (dazu b), des Verfassungsrechts (dazu c) und des Rechts der [X.] (dazu d) für das geltend gemachte Begehren der [X.]lägerin sind indessen nicht vorhanden.
b) Die Rechtsgrundlagen des einfachen Gesetzesrechts für den Erlass der primär begehrten Aufsichtsanordnung (dazu aa) und für die Erteilung der Genehmigung zur Satzungsänderung (dazu [X.]) vermitteln für das geltend gemachte Begehren der [X.]lägerin keinen [X.].
aa) Der Beklagte kann als Aufsichtsbehörde nach § 195 [X.] [X.] anordnen, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, dass die [X.] innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. § 195 [X.] [X.] erfasst grundsätzlich auch Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde erst nachträglich erkennt, dass sie die Satzung nicht hätte genehmigen dürfen (vgl [X.] in [X.] [X.]omm, Stand 1.12.2012, § 195 [X.] Rd[X.]; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 195 Rd[X.]1). Die Vorschrift ist nach der Vorstellung de[X.]gebers als Sondervorschrift zur Regelung über die [X.] in § 89 [X.]B IV gedacht und entspricht in ihrem Regelungsgehalt § 326 Abs 2 [X.]. Danach ordnete das [X.] die erforderliche Änderung an, wenn sich nachträglich ergab, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen. Hiervon abweichend sollte es aber in § 195 [X.] [X.] der Aufsichtsbehörde überlassen bleiben, die Frist zur Durchführung der Anordnung zu bestimmen (BR-Drucks 200/88 [X.]18 zu § 204). Dem entspricht zutreffend der Hauptantrag der [X.]lägerin, ohne dass es an dieser Stelle einer Vertiefung bedarf, ob sich das pflichtgemäße Ermessen auf die Fristbestimmung beschränkt (offengelassen in [X.] 89, 227, 235 = [X.] 3-2500 § 194 [X.] S 9 mwN; weitergehend [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand Juni 2011, [X.] § 195 Rd[X.] 7). Denn in jedem Fall ist eine Maßnahme der staatlichen Aufsicht betroffen, welche grundsätzlich nicht dem Schutz von Individualrechten zu dienen bestimmt ist. Es entspricht nämlich der Gesamtstruktur der Rechtsordnung, aufsichtsbehördlichen Verfügungen grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter beizumessen.
Die Ausübung der Staatsaufsicht über Sozialversicherungsträger erschöpft sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats regelmäßig allein in der Wahrung der Gleichgewichtslage zwischen Staat und [X.] (vgl [X.]E 98, 129 = [X.] 4-2400 § 35a [X.], Rd[X.]3 mwN; [X.] - [X.] A 1/12 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen). Dagegen ist das Aufsichtsrecht nicht dazu bestimmt, dem Individualinteresse Einzelner zu dienen (vgl [X.] 26, 237, 240 = [X.] [X.]12 zu § 54 [X.]; vgl auch [X.] 86, 126, 130 ff = [X.] 3-2500 § 85 [X.]7). Ebenso wenig wie ein Dritter Ansprüche gegen eine Aufsichtsbehörde auf ein aktives Einschreiten gegen die der Aufsicht unterstellte [X.] daraus ableiten kann, dass über den Inhalt materiell-rechtlicher Normen gestritten wird, die (möglicherweise auch) den Schutz des [X.] zum Gegenstand haben (vgl [X.] 26, 237, 238 f = [X.] aaO), kann sich der Dritte gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde wenden, mit dem der [X.] ein bestimmtes Handeln abverlangt wird (zur fehlenden drittschützenden Wirkung einer aufsichtsrechtlichen Prüfung/Anordnung vgl [X.]E 63, 173, 175 = [X.] 2200 § 182 [X.]12; [X.] 90, 231, 248, 266 f = [X.] 4-2500 § 266 [X.] mwN). Diese Sichtweise ist auch deshalb geboten, weil im sozialversicherungsrechtlichen Aufsichtsverhältnis grundsätzlich ein anderer Maßstab für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer angegriffenen Aufsichtsmaßnahme einschlägig ist, als er für die gerichtliche [X.]ontrolle von Verwaltungshandeln außerhalb des Aufsichtsrechts allgemein gilt (vgl [X.] 98, 129 = [X.] 4-2400 § 35a [X.], Rd[X.]3; [X.] - [X.] A 1/12 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in [X.] und [X.]).
[X.]) Die gleichen Grundsätze gelten für die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Genehmigungsbescheids. Die insoweit allein einschlägige Rechtsgrundlage des § 195 Abs 1 [X.] gibt unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden keine Hinweise darauf, dass die Regelung drittschützende Wirkung hat. Im Bereich der staatlichen Mitwirkung gibt die Rechtsordnung - etwa durch [X.] - ausdrücklich vor, wenn Genehmigungsvoraussetzungen Rechte Dritter schützen sollen ([X.], 280 = [X.] 4-2500 § 171a [X.], Rd[X.]5). Dergleichen Vorgaben enthalten die Rechtsnormen über das bei Änderung einer Satzung einzuhaltende Verfahren nicht (vgl zum Regelungssystem des Zustandekommens der Satzung [X.] in [X.] [X.]omm, Stand 1.12.2012, § 194 [X.] Rd[X.]).
c) Die Grundrechte der Berufsfreiheit des Art 12 Abs 1 GG und des Gleichbehandlungsgebots gemäß Art 3 Abs 1 GG vermitteln der [X.]lägerin keinen weitergehenden Rechtsschutz. Die [X.]lägerin kann für ihre [X.]lagebefugnis nichts daraus für sich herleiten, dass sie sich mit der Beigeladenen in unmittelbarem Wettbewerb sieht und eine Gleichbehandlung durch Untersagung mit den [X.] der Beigeladenen verbundener vermeintlich ungerechtfertigter [X.]vorteile einfordert (zum parallelen Vortrag der privaten [X.]rankenversicherer im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die [X.] vgl [X.] 123, 186 = [X.] 4-2500 § 6 [X.] 8, Rd[X.] 81 ff - P[X.]V-Basistarif). Soweit die [X.]lägerin - gestützt insbesondere auf ihre Grundrechte - tatsächlich Unterlassungsansprüche hat, sind diese gegen die Beigeladene gerichtet. Die Grundrechte fordern insoweit nicht etwa, direkt bestehende Unterlassungsansprüche in einen Umweg über die Aufsichtsbehörde zu verfolgen. Damit harmoniert, dass die Beigeladene der [X.]lägerin die Satzungsgenehmigung mangels Drittwirkung nicht erfolgreich entgegenhalten kann. Denn die Satzungsgenehmigung einer Aufsichtsbehörde heilt nicht etwaige inhaltliche Mängel der Satzung mit Wirkung gegenüber [X.] (vgl [X.]E 24, 266, 269 = [X.] [X.] zu § 324 [X.]; B[X.] [X.] 3-1500 § 54 [X.] [X.] f mwN; [X.] 89, 227, 231 = [X.] 3-2500 § 194 [X.] S 5). So hindert etwa die Genehmigung von Satzungsänderungen über höhere Beitragssätze durch die Aufsichtsbehörde einen betroffenen Versicherten nicht, die Rechtmäßigkeit der Beitragssatzerhöhungen im Wege einer [X.] gegen die auf ihnen beruhenden Beitragsbescheide überprüfen zu lassen. Erst recht gilt nichts anderes gegenüber [X.]. Dem steht auch die differenzierte Rechtsprechung des [X.] (vgl GRUR 2002, 269, 270) nicht entgegen.
Auch Art 19 Abs 4 GG gebietet es nicht, alle auf den Binnenbereich zwischen staatlicher Aufsicht und Sozialversicherungsträger beschränkte Entscheidungen gerichtlichem Rechtsschutz durch jedermann - über seine betroffenen Grundrechte hinaus - zu unterwerfen. Art 19 Abs 4 GG gewährleistet nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung (vgl zum Ganzen näher [X.] - [X.] A 1/12 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen). Diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen (vgl [X.] 61, 82, 110). Von den Fällen der Grundrechte und sonstiger verfassungsmäßiger Rechte abgesehen bestimmt der Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat (vgl [X.] 78, 214, 226). Hiervon hat er auch Gebrauch gemacht. Die [X.]lägerin kann die Beigeladene unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diesen Weg hat die [X.]lägerin eingeschlagen, indem sie [X.]lage beim [X.] erhoben hat (vgl zu Unterlassungsansprüchen von [X.] gegenüber [X.]n [X.] [X.] 4-2500 § 133 [X.] 6 Rd[X.]9 mwN; zur Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit, wenn - wie hier - Maßnahmen in Form des Erlasses von Satzungsrecht betroffen sind, die unmittelbar der Erfüllung der den [X.]n nach dem [X.] obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen, vgl [X.] NJW 2007, 1819, 1820, Rd[X.]3; es versteht sich von selbst, dass damit auch die Pflicht der [X.]assen zur Aufklärung, Beratung und Information der Versicherten nach §§ 13 bis 15 [X.]B I erfasst ist, aus der sich Beschränkungen von Maßnahmen der Mitgliederwerbung ergeben können, vgl [X.]E 82, 78, 80 = [X.] 3-2500 § 4 [X.] S 4).
d) Aus dem [X.] Beihilfeverbot lässt sich ebenfalls keine [X.]lagebefugnis der [X.]lägerin ableiten. Der Maßstab der rechtlichen Betroffenheit iS von § 54 [X.] [X.] wird nicht durch das [X.]recht der [X.] modifiziert (s [X.] ff A[X.]V in der durch den [X.] geänderten Fassung vom 13.12.2007, [X.], berichtigt [X.] und [X.], in [X.] getreten am 1.12.2009, [X.] vom 8.10.2008, [X.] 1038; vorher Art 81 ff Vertrag zur Gründung der [X.] in der durch den [X.] geänderten Fassung vom [X.], [X.], in [X.] getreten am [X.], [X.] vom [X.], [X.] 1667). Zutreffend weist die [X.]lägerin allerdings darauf hin, dass der von [X.] staatlichen Beihilfen (Art 107 A[X.]V) betroffene [X.]onkurrent des [X.] unionsrechtlich bereits bei bloßer individueller Betroffenheit zur Nichtigkeitsklage (Art 263 Abs 4 A[X.]V) befugt ist (vgl [X.] Slg 1990, [X.], Rd[X.] 9 mwN - Cofaz/[X.]ommission), wenn die [X.]ommission im Prüfverfahren (Art 108 Abs 3 A[X.]V) feststellt, dass eine Maßnahme eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt ("Positiventscheidung"). Art 108 Abs 3 S 3 A[X.]V fordert indes nicht, Unternehmen wie jenem der [X.]lägerin, die sich als Wettbewerber öffentlicher, rein [X.] Einrichtungen - wie hier der Beigeladenen - bezeichnen, Gerichtsschutz für Rechtsstreitigkeiten gegen Aufsichtsbehörden zu gewähren, deren Aufgabe allein im öffentlichen Interesse darin besteht, zu kontrollieren, dass die öffentlichen Einrichtungen sich rechtmäßig verhalten, hier insbesondere eine hinreichende Binnenfinanzierung ihrer Wahltarife gewährleisten.Das nationale Gericht ist einem solchen Fall unionsrechtlich zwar verpflichtet, einen Schutz gegen die Auswirkungen einer rechtswidrigen Durchführung von Beihilfen vor Abschluss des Prüfverfahrens sicherzustellen ([X.] Urteil vom 11.7.1996 - [X.]/94 - [X.] ua). Damit ist indes keine Aufgabe oder Modifizierung nationaler Verfahrensvorschriften veranlasst ([X.] Urteil vom 11.7.1996 - [X.]/94 - [X.] ua). Die Regelung erzwingt nicht nationales Recht, das private Unternehmen mit Hilfe der Gerichte zu [X.]ontrolleuren der öffentlichen [X.]ontrolleure von Einrichtungen macht, die Aufgaben mit ausschließlich [X.]m Charakter erfüllen.Die nationalen Gerichte sind nach der Rechtsprechung des [X.] lediglich verpflichtet, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung des Art 108 Abs 3 S 3 A[X.]V sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen zu ziehen, die unter Verletzung dieser Bestimmung gewährt wurden ([X.] Slg 2008, [X.] - [X.] 2008, 145 Rd[X.] 41 mwN - [X.]). Dem entspricht das nationale Recht, wenn - wie hier - die materiellen Regelungen, etwa die Einbindung in den zivilrechtlichen Deliktsschutz, Ansprüche aus der Verletzung des beihilferechtlichen Durchführungsverbots sicherstellen (vgl [X.] Urteil vom 10.2.2011 - I ZR 213/08 - Juris Rd[X.]9).
Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass [X.]n wie die Beigeladene nach geltendem Recht keine Unternehmen iS von [X.] ff A[X.]V sind, sondern Aufgaben mit ausschließlich [X.]m Charakter erfüllen. An dieser Bewertung ändert auch der den [X.]n durch das G[X.]V-W[X.] eingeräumte Spielraum bei der Festlegung von [X.] nichts ([X.], 199 = [X.] 4-2500 § 53 [X.] Rd[X.]5). Der erkennende Senat stimmt mit der Rechtsprechung des [X.] zu [X.] ff A[X.]V überein, dass Einrichtungen, die mit der Verwaltung gesetzlicher [X.]rankenversicherungssysteme betraut sind und dabei der staatlichen Aufsicht unterliegen, einen rein [X.] Zweck verfolgen und insoweit keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Auch die [X.] gesetzlichen [X.]n nehmen eine rein [X.] Aufgabe wahr, die auf dem Grundsatz der Solidarität beruht und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. [X.]elemente, die die [X.]n veranlassen, im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des [X.] Systems der [X.] Sicherheit ihre Tätigkeit nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit auszuüben, dh so effizient und kostengünstig wie möglich, ändern nichts an der Natur der Tätigkeit der [X.]n. Nur außerhalb dieser Aufgaben rein [X.] Art lässt es sich nicht ausschließen, dass sie im Rahmen der Verwaltung des [X.] Systems der [X.] Sicherheit Geschäftstätigkeiten ausüben, die keinen [X.], sondern einen wirtschaftlichen Zweck haben ([X.] Slg 2004, [X.] - [X.] 4-6035 Art 81 [X.] Rd[X.] 51, 58 ff - AO[X.] Bundesverband ua; auch [X.] Slg 2009, [X.] Rd[X.] 42 - [X.]attner Stahlbau GmbH).
Wahltarife zugunsten von Mitgliedern auf gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage gehören zu dem durch das [X.] vorgegebenen Aufgabenbereich [X.] Art. Das Vorabentscheidungsersuchen des [X.] vom 18.1.2012 (vgl [X.], 288 Rd[X.]2 f) zieht das nicht substantiell in Zweifel. Es wirft lediglich für den Regelungsbereich der Mitgliederwerbung die Frage auf, ob die für die Auslegung von [X.] und Art 102 A[X.]V entwickelten Grundsätze auch für die Auslegung von Art 2 Buchst b und [X.] 2005/29/[X.] maßgeblich sind (Richtlinie 2005/29/[X.] des [X.] und des [X.] über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/[X.] und 2002/65/[X.] des [X.] und des Rates sowie der Verordnung <[X.]> [X.]006/2004 des [X.] und des Rates, ABl [X.] [X.] L 149 vom 11.6.2005, [X.]2). Mitgliederwerbung, die unmittelbar der Erfüllung der den [X.]n nach dem [X.] obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dient, ist indessen genuin der [X.] durch die Sozialgerichtsbarkeit unterworfen (vgl § 4 Abs 3 [X.]; § 86 [X.]B X; §§ 13 bis 15 [X.]B I; allgemein zum rechtlichen Ausgangspunkt [X.] NJW 2007, 1819, 1820, Rd[X.]3). Für sie gelten nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits aufgrund der umfassenden Aufklärungs- und Beratungspflichten nach §§ 13 bis 15 [X.]B I wesentlich schärfere Maßstäbe, als sie das Recht des unlauteren [X.] fordert (vgl [X.]E 82, 78, 80 = [X.] 3-2500 § 4 [X.] S 4; anschaulich L[X.] NRW NJW 2004, 3733 = NZ[X.]005, 370).
Die begehrte Aufsichtsanordnung und die ursprünglich erteilte Satzungsgenehmigung sind als Maßnahmen der staatlichen Aufsicht bzw staatliches Mitwirkungsrecht dementsprechend keine Beihilfehandlungen iS von Art 107 A[X.]V, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl B[X.] [X.] 4-2400 § 80 [X.] Rd[X.]9 bis 41). Eine Vorlage des erkennenden Senats an den [X.] ist entgegen der Auffassung der [X.]lägerin nicht veranlasst. Ein Vorabentscheidungsersuchen kommt nämlich nicht in Betracht, wenn die europarechtskonforme Auslegung entscheidungserheblicher Normen durch die bereits ergangene Rechtsprechung des [X.] geklärt ist ([X.], 206 = [X.] 3-4100 § 4 [X.] mwN; B[X.] [X.] 3-6050 Art 71 [X.] 8 S 48) oder die Richtigkeit der Rechtsanwendung offenkundig ist und keinem vernünftigen Zweifel unterliegt ([X.]E 1982, 3415 - [X.]/Lanificio di Gavardo SpA). So verhält es sich hier.
3. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 und 3 Halbs 1, § 162 Abs 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich durch einen eigenen Antrag am Verfahren beteiligt. Ihre [X.]osten sind daher erstattungsfähig.
4. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.], § 52 Abs 1, § 63 [X.] G[X.]G und berücksichtigt das Interesse der privatwirtschaftlich tätigen [X.]lägerin, das Angebot an [X.] durch die Beigeladene vollständig zu unterbinden.
Meta
12.03.2013
Urteil
Sachgebiet: A
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. April 2012, Az: L 11 KR 660/11 KL, Urteil
Art 101 AEUV, Art 107 AEUV, Art 108 Abs 3 S 3 AEUV, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 53 Abs 4 SGB 5, § 195 Abs 1 SGB 5, § 195 Abs 2 S 1 SGB 5, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 54 Abs 1 S 1 Alt 2 SGG, § 131 Abs 1 S 3 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2013, Az. B 1 A 2/12 R (REWIS RS 2013, 7485)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7485
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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