Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. IV ZR 393/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13084

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130416UIVZR393.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 393/15

Verkündet am:

13. April 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Steht dem privaten Krankenversicherer im Falle eines [X.] des [X.] nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] das Recht zu, für die Mehrleis-tung im [X.] einen Leistungsausschluss zu verlangen, so ist hierfür nicht [X.], dass ein erhöhtes Risiko auf Seiten des Versicherungsnehmers vorliegt.

[X.], Urteil vom 13. April 2016 -
IV ZR 393/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Richter [X.], die Richterin [X.], den Richter Dr.
Karczewski, die [X.] und
Dr.
Bußmann
auf die mündliche Verhandlung vom
13. April
2016

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7.
Zivil-senats des [X.] vom 16.
Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der [X.] die uneingeschränkte An-nahme eines Antrags auf Wechsel in einen neuen [X.]. Seit dem 1.
Oktober 2000 ist die Klägerin bei der [X.] im Tarif KK
1 (im Folgenden: [X.]) ohne Risikozuschlag privat krankenversichert. Bei Abschluss des Vertrages wurde die Klägerin von der [X.] ohne bestehendes Risiko eingestuft. Am 28.
August 2013 beantragte die Klägerin einen Wechsel in den Tarif Exklusiv
1 (im [X.]: [X.]) mit Wirkung zum 1.
September 2013. Dieser sieht ge-genüber dem [X.] verschiedene Mehrleistungen vor, unter an-derem bei Sehhilfen, Heilmitteln, Transportkosten und Zahnersatz. Die Klägerin begehrt die Aufnahme in den neuen Tarif ohne Vereinbarung 1
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3
-

eines [X.] und eines [X.]. Dies lehnte die [X.] ab. Sie bot der Klägerin einen Mehrleistungsaus-schluss oder einen Risikozuschlag
in Höhe von 133,96

Das Landgericht hat die auf Verurteilung der [X.] gerichtete Klage, den Antrag auf Wechsel der Klägerin aus dem Tarif KK
1 in den Tarif Exklusiv
1 rückwirkend zum 1.
September 2013 ohne Einbeziehung eines [X.] und ohne [X.] anzunehmen, abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe zwar gemäß §
204 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] ein Anspruch auf Wechsel in den von ihr gewünschten [X.] unter Anrechnung ihrer aus dem bisherigen Versicherungsvertrag erworbenen Rechte zu. Die [X.] sei aber ge-mäß §
204 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 Halbsatz
2 [X.] berechtigt, für die im neuen Tarif vorgesehene Mehrleistung einen Leistungsausschluss zu verlangen. Dieses Recht bestehe, soweit die Leistungen des vom [X.] begehrten [X.]s höher oder umfassender seien als im [X.]. Dies sei hier der
Fall. Der der [X.] zustehende [X.] bedürfe keiner weiteren Voraussetzungen. Eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, wonach für eine Mehrleis-2
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4
-
4
-

tung ein "erhöhtes Risiko" des Versicherungsnehmers bestehen müsse oder die Tarifeinschränkung nur nach billigem Ermessen unter Anwen-dung des §
315 BGB verlangt werden könne, sei nicht anzuerkennen.

Nur für den
Risikozuschlag verlange die Regelung des §
204 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Halbsatz
2 [X.] mit dem [X.] das Vorliegen einer qualitativen Voraussetzung, was im Umkehr-schluss bedeute, dass für vergleichbare ungeschriebene Tatbestandsvo-raussetzungen beim Verlangen
eines Leistungsausschlusses kein Raum sei. Der Zweck des Gesetzes, Versicherungsnehmern die Möglichkeit zu
eröffnen, Kostensteigerungen in ihrem Tarif dadurch zu entgehen, dass sie ohne Nachteile in einen neuen und günstigeren Tarif ihres [X.] wechseln könnten, werde auch dann gewahrt, wenn der Versicherer ohne jede weitere Begründung eine etwaige Mehrleistung im neuen Tarif ausschließen könne. Entscheidend sei schließlich, dass die Mehrleistung des neuen [X.] den Charakter einer Zusatzversicherung habe, an wel-cher dem Versicherungsnehmer durch den Abschluss im [X.] noch keine zu berücksichtigenden "erworbenen Rechte" im Sinne des §
204 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Halbsatz
1 [X.] zustehen könnten. Die Mehr-leistungen
könnten sodann in vollem Umfang ausgeschlossen werden. Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn der Versicherer

wie die Klägerin
meine

einen Leistungsausschluss nur verlangen könne, wenn zugleich
ein Risikozuschlag berechtigt wäre. [X.] bleiben könne, inwiefern der von der [X.] alternativ verlangte "[X.] Risikozuschlag" in diesem Fall zutreffend berechnet worden sei, da die mit der Klage begehrte, uneingeschränkte Annahmeerklärung zum Antrag der Klägerin auf Wechsel aus dem Tarif KK
1 in den Tarif Exklu-siv
1 bereits wegen des berechtigten Verlangens eines [X.]
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schlusses hinsichtlich der Mehrleistungen des [X.]s von der Klägerin nicht beansprucht werden könne.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die [X.] zu, ihren [X.] auf Wechsel aus dem [X.] in den [X.] ohne Einbezie-hung eines [X.] und ohne [X.] anzu-nehmen.

1. Der Klägerin steht gegen die [X.] ein Anspruch auf [X.] gemäß §
204 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 Halbsatz
1 [X.] zu. Hiernach kann der Versicherungsnehmer bei einem bestehenden unbefristeten Versicherungsverhältnis vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz un-ter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alte-rungsrückstellung annimmt. Mit diesem [X.] wird bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres [X.] ("[X.]") die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene [X.] durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers ("[X.]") zu vermeiden (Senatsurteile
vom 15. Juli 2015

[X.]/15, [X.], 1012 Rn. 8; vom 12. September 2012
[X.], [X.], 1422 Rn. 7; [X.], 1345 Rn.
27). Dieser Tarifwech-selanspruch ist ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsände-rung des bestehenden [X.] (Senatsurteile vom 15.
Juli 2015

[X.]/15 aaO und vom 12.
September 2012
6
7
8
-
6
-

[X.] aaO; BVerwG aaO Rn.
30). Die Voraussetzungen dieses Tarifwechselanspruchs sind hier unstreitig gegeben.

2. Besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen Ta-rifwechsel, so kann der Versicherer, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher
oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungs-ausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen (§
204 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 Halbsatz
2 [X.]).
Hier enthält der [X.] nach
den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts Mehrleistungen im Sinne von §
204 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 Halbsatz
2 [X.]. Die Klägerin verlangt zu Unrecht, dass die [X.] ihren Antrag auf Tarifwechsel ohne Einbeziehung eines [X.] und ohne [X.] annimmt.

a) Für den [X.] ist es zunächst nicht [X.], dass ein erhöhtes
Risiko auf Seiten des Versicherungsnehmers vor-liegt. Ein derartiges zusätzliches Tatbestandsmerkmal eines erhöhten Risikos
enthält §
204 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 Halbsatz
2 und 3 [X.] nicht. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann der [X.] bereits dann einen Leistungsausschluss verlangen, wenn der Ziel-tarif

wie hier

gegenüber dem [X.] objektiv eine Mehrleistung seitens des Versicherers vorsieht. Ob dies zugleich mit einem erhöhten Risiko auf Seiten des Versicherungsnehmers verbunden ist, spielt [X.] für den Leistungsausschluss keine Rolle (vgl. Senatsurteile
vom 12. September 2012

[X.]
aaO
Rn. 8 zum Tarifwechsel bei einem vereinbarten Selbstbehalt; vom 15. Juli 2015

[X.]/15
aaO
Rn. 9
ff.
zum Wechsel aus einem Tarif mit Pauschalprämie in einen Tarif mit Grundprämie und Risikozuschlägen; [X.],
[X.], 992, 9
10
-
7
-

994; anders MünchKomm-[X.]/[X.], §
204 Rn.
340
f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 29.
Aufl. §
204 Rn.
30; ferner BK-Hohlfeld, § 178f Rn. 12; [X.], 271, 273, die §
315 BGB für anwendbar
hal-ten).

Hierfür spricht ferner
der Vergleich mit §
203 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Danach kann der Versicherer außer bei [X.] im Basistarif nach §
152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Rücksicht auf ein erhöh-tes Risiko im Rahmen der dort geregelten Prämien-
und [X.] einen angemessenen Risikozuschlag oder
einen Leistungsaus-schluss vereinbaren. Das zusätzliche Erfordernis des erhöhten Risikos enthält §
204 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 Halbsatz
2 und 3 [X.] für das Recht auf den Tarifwechsel nicht.

Auch der Sinn und Zweck des [X.]s erfordern
nicht, dass der Versicherer einen Leistungsausschluss für Mehrleistungen nur verlangen kann, wenn im Zeitpunkt des [X.] ein erhöhtes [X.] auf Seiten des Versicherungsnehmers vorliegt. Das [X.] soll insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres [X.] für neue Versicherungsnehmer eine Möglichkeit eröffnen, dadurch bedingten Kostensteigerungen ihres alten [X.] durch einen Wechsel in den anderen Tarif des Versicherers zu entgehen (vgl. BT-Drucks. 12/6959 S.
105
zu §
178f [X.] a.F.). Dieser Gesetzeszweck besteht
un-abhängig davon, ob bei dem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des [X.] ein erhöhtes Risiko vorliegt oder nicht. Ist der dem Versiche-rungsnehmer zustehende Anspruch auf einen Tarifwechsel zugleich mit Mehrleistungen seitens des Versicherers verbunden, so kann dieser
hier-für vom Versicherungsnehmer unter anderem einen Leistungsausschluss verlangen. Das [X.] soll den Versicherungsnehmer nur vor 11
12
-
8
-

überhöhten, nicht aber vor risikogerechten Beiträgen schützen (Senats-urteil vom 15.
Juli 2015

IV
ZR 70/15
aaO
Rn.
12). Könnte der Versiche-rungsnehmer jederzeit ohne jegliche Einschränkung in einen beliebigen Tarif mit Mehrleistungen und gegebenenfalls zurückwechseln, wäre das subjektive Risiko versicherungsmathematisch nicht mehr kalkulierbar. Vielmehr räumt §
204 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 Halbsatz
2 und 3 [X.] dem Versicherer in diesen Fällen ausdrücklich das Recht ein, einen Leis-tungsausschluss für die Mehrleistung zu verlangen (vgl. [X.] in Bach/[X.], [X.] 5.
Aufl. §
204 Rn.
82). Die [X.] hat hierzu

von der Klägerin nicht bestritten

vorgetragen, bei [X.] in den [X.] ergebe sich

ohne Berücksich-tigung eines [X.]

ein für
die Mehrleistung anzusetzender Beitragsanteil von 4%, den sie mit 19,50

b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass die der [X.] zugestandene Rechtsposition nur denkbar wäre, wenn der Tarifwechsel im Sinne des §
204 [X.] den Neu-abschluss eines Vertrages darstellen würde. Zutreffend ist, dass es durch den Tarifwechsel nicht zum Abschluss eines neuen Versiche-rungsvertrages kommt, sondern der bisherige [X.] unter Wechsel des [X.] fortgesetzt wird (Senatsurteile vom 15.
Juli 2015

IV
ZR 70/15
aaO
Rn.
21; vom 12.
September 2012

IV
ZR 28/12 aaO
Rn.
7; BVerwG aaO
Rn.
30). Hieraus folgt, dass zu den aus dem [X.] auch die Bewertung des [X.] zählt, wie sie der Versicherer bei Abschluss des Vertrages im [X.] vorgenommen hat. Hat der Versicherer auf dieser [X.] eine Gesundheitsprüfung durchgeführt und das gesundheitliche Ri-siko eingeschätzt sowie die Entscheidung getroffen, den Versicherungs-nehmer nach Maßgabe des derart festgestellten und bewerteten [X.]
-
9
-

sundheitszustandes zu versichern, so erlangt der Versicherungsnehmer aus dieser Bewertung eine Position, die zu den "aus dem [X.]" gehört. Der Versicherer darf daher im weiteren [X.] von dieser Einstufung nicht zuungunsten des Versicherten abweichen, und zwar auch dann nicht, wenn im Lichte späterer Erkennt-nisse, etwa aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufs oder neuerer Er-gebnisse der
medizinischen Forschung, die damalige Einstufung zu günstig war (Senatsurteil vom 15.
Juli 2015

[X.]/15 aaO Rn.
16).

Hieraus folgt indessen lediglich, dass die [X.] im Zeitpunkt des Antrags der Klägerin auf Tarifwechsel nicht berechtigt war, unter Anwendung der §§
19
ff. [X.] eine vollständig neue Gesundheitsprüfung durchzuführen und auf dieser Grundlage einen Leistungsausschluss oder einen Risikozuschlag zu verlangen. Berechtigt ist der Versicherer dage-gen, wie sich aus der Formulierung "soweit" in §
204 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 Halbsatz
2
[X.] ergibt, für die Mehrleistung des [X.]s einen
Leis-tungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag zu verlan-gen. Bezüglich dieser Mehrleistung des [X.]s hat der Vertrag den Charakter einer Zusatzversicherung (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], §
204 Rn.
334).

Hinsichtlich der
Mehrleistung kann der Versicherer daher für die Berechnung des angemessenen [X.] auch eine Gesund-heitsprüfung vornehmen (vgl. [X.] in Bach/[X.], Private Krankenversi-cherung 5.
Aufl. §
204 Rn.
80; [X.] in Looschelders/Pohlmann, [X.] 2.
Aufl. § 204 Rn. 15; MünchKomm-[X.]/[X.]
aaO Rn. 335; [X.],
[X.], 992, 994). Die [X.] hat hierzu

von der Klägerin be-stritten

vorgetragen, die Ermittlung des konkreten [X.] in 14
15
-
10
-

zum Zeitpunkt des gewünschten Vertragswechsels in Bezug auf die Mehrleistungen. Diese Frage braucht hier indessen -
wie das Berufungs-gericht zutreffend ausgeführt hat -
nicht entschieden zu werden. Die [X.] ist bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin einen Tarifwechsel ohne Einbeziehung eines [X.] und ohne Leistungsaus-schluss verlangt. Wie oben dargelegt steht der [X.] indessen in je-dem Fall ein Recht auf Leistungsausschluss wegen der Mehrleistungen des [X.]s zu.

[X.] [X.] Dr. Karczewski

Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.01.2015 -
4 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.07.2015 -
7 U 28/15 -

Meta

IV ZR 393/15

13.04.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. IV ZR 393/15 (REWIS RS 2016, 13084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13084

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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