Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. V ZB 100/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3203

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[X.]:[X.]:BGH:2016:271016BVZB100.15.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V ZB 100/15
vom

27. Oktober 2016

in dem Rechtsstreit

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Dr.
Brückner und [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 22. Juni 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Berufung des [X.] gegen ein [X.] Urteil mangels Postulationsfähigkeit des [X.] als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
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II.

Das nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht.

Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] müssen
Be-schlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschluss vom
9. Juni 2016 -
V [X.], juris Rn.
6; Beschluss vom 20. November 2014
-
V [X.], [X.] 2015, 97 Rn. 4; Beschluss vom 17.
Juli 2014
-
V [X.], juris Rn. 3; Beschluss vom 15. Mai 2012 -
V [X.], [X.], 404 Rn. 3; Beschluss vom 7. Mai 2009 -
V [X.], [X.] 2009, 442 f.; Beschluss vom 11. Mai 2006 -
V [X.], [X.], 1030, jeweils mwN). Diese Anforderungen gelten auch für Beschlüsse, mit denen das [X.] die Berufung als unzulässig verwirft. Denn nach §
577 Abs. 2 Satz 4, §
559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sach-verhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat. Fehlen tatsäch-liche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungsgerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermög-lichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhe-bung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 -
V [X.], [X.] 2015, 97 Rn. 4 mwN).

So liegt es hier. Eine Sachdarstellung
fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Er ent-2
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hält hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen weder eine Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts noch auf andere (konkret bezeichnete) [X.], aus denen sich mit hinreichender Sicherheit erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde ge-legt hat. Dies gilt auch für die in Bezug genommene Hinweisverfügung, die ih-rerseits keine hinreichenden Angaben enthält, insbesondere keine Darstellung des Verfahrensgegenstandes, des [X.] und des genauen Gegen-standes und Inhalts des offenbar in einem Parallelverfahren eingeholten Gut-achtens.

III.

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf §
21 Abs.
1 Satz
1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach-
und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des [X.] nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.

Stresemann

Brückner Kazele

[X.] Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.12.2014 -
34 [X.] 29/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.06.2015 -
1 S 34/15 -

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Meta

V ZB 100/15

27.10.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. V ZB 100/15 (REWIS RS 2016, 3203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3203

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V ZB 17/15

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