Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2015, Az. V ZB 198/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8465

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
198/14

vom

9. Juli 2015

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
nein
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; [X.] § 46 Abs. 1

Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage erfolglos gegen den Ansatz einer [X.] in der Jahresabrechnung, bestimmt sich sei-ne Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrech-nung angesetzt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Berufungskläger seine Bean-standung von vornherein inhaltlich beschränkt.

[X.], Beschluss vom 9. Juli 2015 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9.
Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
[X.], die Richterin Dr.
Brückner und [X.]
Göbel

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des [X.] -
Zivilkammer XI -
vom 27. Oktober 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.404,12

Gründe:
I.
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Versammlung vom 2. April 2012 beschlossen
die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung für das Geschäftsjahr 2011. Diesen Beschluss hat die Klägerin mit der Begründung angefochten, in ihrer Einzelabrechnung sei zu [X.] ein Betrag von 1.404,12

angesetzt; die Wohnung habe im gesamten Wirtschaftsjahr leer gestanden. Unter dieser Postenbezeich-nung übernimmt die Jahresabrechnung die Ergebnisse der [X.]
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nung, die außer den Heizkosten noch
Kaltwasserkosten, Kosten für gesonderte Verteilung und Kosten der
Nach-/Zwischenablesung
umfasst.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens s-ten für die Wohnung der Klägerin als Abrechnungskosten 750,00
EUR einzu-Einverständnis mit dem Vorschlag erklärt, die Beklagten allerdings mit dem Zu-satz, dass neben dem Betrag von 750

noch die übrigen Positionen aus der
Heizkostenabrechnung anzusetzen seien. Das Amtsge-richt hat das Zustandekommen eines Vergleichs mit dem von ihm vorgeschla-genen Inhalt durch Beschluss festgestellt.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, durch Zwischenurteil festzustel-len, dass der Rechtsstreit (durch den Vergleich) nicht beendet sei, hilfsweise, dass in der Abrechnung unter der [X.] von 750

n-den Hilfsantrag der Beklagten festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Ver-gleich
beendet ist. Die Berufung der Klägerin hat das [X.] als unzuläs-sig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Klägerin die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen. Die Beklagten beantragen, das [X.] zurückzuweisen.
II.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts übersteigt die Beschwer der Klägerin durch das angefochtene Zwischenurteil 600

Werde die Genehmigung einer Jahresabrechnung angefochten, so bestimme sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Beschwer nicht nach dem Nennbetrag der beanstandeten [X.], sondern nach der Differenz, die 2
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der Rechtsmittelführer im Erfolgsfall weniger zahlen müsse. Die Klägerin sehe ihrer Einzelabrechnung habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass als Heizungskosten in der Jahresrechnung weniger als 500

Sachverständigengutachten sei dieser Betrag zwischen 700 und 800

schätzen. Der Streit der Parteien betreffe im Ergebnis nur die Frage, ob neben dem
von dem Amtsgericht vorgeschlagenen Betrag von 750

Positionen aus der Heizkostenabrechnung anzusetzen seien.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Sie ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO in Verbindung mit §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 ZPO). Dieser [X.] ist unter anderem dann gegeben, wenn dem Berufungskläger der
Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert
wird. Eine solche Erschwerung liegt vor, wenn das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer die Grenzen seines -
weiten -
Ermessens überschreitet (Senat, Beschluss vom 11.
Juni
2015 -
V [X.], [X.] 2015, 337 Rn.
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f.). Das ist hier geschehen. Das Berufungsgericht hat die Grenzen seines Ermessens dadurch überschritten, dass es die Bemessung der Beschwer der Klägerin an Erwägungen ausgerichtet hat, deren Prüfung der Entscheidung in der Sache vorbehalten sind (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19.
Juni 2013 -
V [X.], NJW-RR 2013, 1034 Rn.
5, 7).

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2. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Berufung durfte nicht als unzulässig verworfen werden, weil die Beschwer der Klägerin den Betrag von 600

a) Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstandes (§
511 Abs.
2
Nr.
1 ZPO) ist das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren allein auf die Position des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein [X.] abzustellen (Senat, Beschlüsse vom 19.
Juni 2013
-
V [X.], NJW-RR
2013, 1034 Rn.
7 und vom 11.
Juni 2015 -
V [X.], [X.] 2015, 337 Rn. 7). Entscheidend ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ohne Bedeutung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (Senat, Beschluss vom 19.
Juni 2013
-
V [X.], NJW-RR
2013, 1034 Rn.
7 [X.])
oder eines nach dem Scheitern eines [X.]s fortzusetzenden Rechtsstreits.

b) Letzteres hat das Berufungsgericht verkannt.

aa) (1) Noch
zutreffend stellt es für die Bemessung des Interesses
der Klägerin an der Abänderung des Zwischenurteils auf deren
mit der Beschlussanfechtungsklage verfolgtes wirtschaftliches
Einzelinteresse ab. Gegenstand des Zwischenurteils ist zwar nicht die ursprüngliche Beschlussanfechtungsklage, sondern die Frage, ob der Rechtsstreit darüber durch den von dem Amtsgericht festgestellten [X.] beendet worden ist. Die Beschwer bestimmt sich in einer solchen Fallgestaltung nicht nach dem Wert des Feststellungsantrags
(vgl. dazu Senat, Beschluss vom 19.
September 2012 -
V [X.], NJW
2013, 470 Rn.
5), sondern nach dem
Interesse des Berufungsklägers an der Unwirksamkeit des Vergleichs (vgl. 7
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[X.], Beschluss vom 14.
Februar 2007 -
XII ZB 52/03, [X.] 2007, 5338 Rn.
11).
Dieses entspricht hier aber inhaltlich dem mit der Anfechtungsklage ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Eigeninteresse
der Klägerin, nach dem sich auch die Beschwer des Anfechtungsklägers durch die Abweisung der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümer richtete (Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012
-
V [X.], NJW-RR 2012, 1103 Rn. 7).

(2) Das wirtschaftliche Eigeninteresse des Berufungsklägers entspricht zwar nicht dem Streitwert des [X.], der sich nach dem Gesamtinteresse des Berufungsklägers selbst und der verklagten übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmt. Maßgeblich ist vielmehr der Anteil des Berufungsklägers
an dem Gesamtergebnis
(vgl. Senat, Beschluss vom 15.
Mai
2012 -
V [X.], NJW-RR 2012, 1103 Rn. 7).
Der richtet
sich aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene [X.] in der Einzelabrechnung des Berufungsklägers angesetzt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränkt, etwa nur auf den angesetzten Kostenverteilungsmaßstab (so im Fall [X.], Urteil vom 25. Februar 2011 -
1 [X.], juris Rn. 12). Wendet er sich aber ohne Einschränkungen gegen den Ansatz einer [X.] in seiner Einzelabrechnung, bestimmt deren Nennbetrag seine Beschwer. Ob er damit in der Sache durchdringt, ist für die Bemessung seiner
Beschwer unerheblich (Senat, Beschluss vom 19.
Juni 2013 -
V [X.], NJW-RR
2013, 1034 Rn.
7 [X.]).

bb) So liegt es hier.

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(1) Die Klägerin hat sich mit der
Beschlussanfechtungsklage gegen den Ansatz der

in ihrer Einzelabrechnung gewandt. Mit der Berufung möchte sie die Feststellung erreichen, dass der [X.] das Anfechtungsklageverfahren nicht beendet hat, um das ursprüngliche Klageziel weiterzuverfolgen. Die Klägerin strebt nämlich an, dass die in der Einzelabrechnung für ihre Wohnung angesetzten Ausgaben um den genannten Betrag gekürzt werden. An der hinreichenden Substantiierung der Berufungsbeschwer in Höhe von 1.404,12

ändern die von dem Berufungsgericht angeführten Erwägungen
nichts.

(2) Sie betreffen die Begründetheit des Rechtsmittels, nicht die Beschwer. Es mag sein, dass in der Einzelabrechnung für die Wohnung der Klägerin trotz des Leers

sind. Das änderte aber nichts daran, dass die Klägerin mit der Fortsetzung des Verfahrens erster Instanz eine weitergehende Entlastung erreichen will. Allein darauf kommt es für die Beschwer an. Ohne Bedeutung für deren Bemessung ist auch das weitere Argument des Berufungsgerichts, die Parteien stritten sich letztlich nur darüber, ob neben den von dem Amtsgericht vorgeschlagenen 750

der Abrechnung des
mit der [X.] beauftragten Unternehmens anzusetzen sind. Das trifft zwar für den Hilfsantrag zu, mit dem die Klägerin sinngemäß die Feststellung anstrebt, nach dem Vergleich sei unter der

anzusetzen. Die Klägerin verfolgt aber auch mit der Berufung den Hauptantrag festzustellen, dass der [X.] das Verfahren erster Instanz nicht beendet hat. Es geht ihr
deshalb auch im Berufungsverfahren um den Bestand des Vergleichs an sich und damit inhaltlich nach wie vor
um die ursprünglich streitige [X.]. Auf deren Nennwert in der Einzelabrechnung der Klägerin kommt es für die Bemessung ihrer Beschwer an.
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dargelegt, wenn man, wie es den Beklagten vorschwebt, darauf abstellte, dass
werden soll. Je nach Auslegung des Vergleichs müsste die Klägerin dann
. Mit ihrem Hauptantrag möchte sie aber nicht nur die Verpflichtung zur Zahlung des höheren Betrags, sondern auch die teigenden Beschwer änderte sich deshalb auch bei einem Abstellen auf den Inhalt des angegriffenen Vergleichs nichts.

IV.

Die Sache ist nach §
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

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Die Festsetzung des [X.] für das Beschwerdeverfahren beruht auf §
49a Abs.
1 [X.]. Das Interesse der Klägerin entspricht der streitigen Position in ihrer Einzelabrechnung und bildet die Untergrenze für den Gegenstandswert (§
49a Abs.
1 Satz
2 [X.]).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

Brückner

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.01.2014 -
12 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 27.10.2014 -
11 [X.] -

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Meta

V ZB 198/14

09.07.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2015, Az. V ZB 198/14 (REWIS RS 2015, 8465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8465

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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