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Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde über die Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine GbR
Die Vollziehung des Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 16. September 2010 (3 [X.]) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.
Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung setzt der Senat nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums gegeben sind.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Meta
12.10.2010
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Kassel, 16. September 2010, Az: 3 T 356/10, Beschluss
§ 570 Abs 3 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO, § 15 ZVG, §§ 15ff ZVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2010, Az. V ZB 253/10 (REWIS RS 2010, 2522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2522
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 253/10 (Bundesgerichtshof)
V ZB 86/10 (Bundesgerichtshof)
V ZB 178/13 (Bundesgerichtshof)
Zwangsversteigerung durch eine öffentlich-rechtliche Bank: Vollstreckungsabwehrklage bei Einwendungen gegen die normative Grundlage des Vollstreckungstitels
V ZB 178/13 (Bundesgerichtshof)
Zwangsversteigerung durch eine öffentlich-rechtliche Bank: Vollstreckungsabwehrklage bei Einwendungen gegen die normative Grundlage des Vollstreckungstitels
I ZB 83/06 (Bundesgerichtshof)