Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2010, Az. V ZB 253/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2522

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Gegenstand

Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde über die Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine GbR


Tenor

Die Vollziehung des Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 16. September 2010 (3 [X.]) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

Gründe

1

Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung setzt der Senat nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums gegeben sind.

Krüger                                     Lemke                             Schmidt-Räntsch

                  Stresemann                                  Czub

Meta

V ZB 253/10

12.10.2010

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Kassel, 16. September 2010, Az: 3 T 356/10, Beschluss

§ 570 Abs 3 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO, § 15 ZVG, §§ 15ff ZVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2010, Az. V ZB 253/10 (REWIS RS 2010, 2522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2522

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