Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2014, Az. V ZB 178/13

5. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7875

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Gegenstand

Zwangsversteigerung durch eine öffentlich-rechtliche Bank: Vollstreckungsabwehrklage bei Einwendungen gegen die normative Grundlage des Vollstreckungstitels


Tenor

Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des [X.] vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücks, dessen Eigentümer der Beteiligte zu 1 ist. Das Verfahren wurde im Hinblick auf eine von diesem gegen die Beteiligte zu 2 erhobene [X.] eingestellt.

2

Nach dem Abschluss dieses Klageverfahrens ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 28. Mai 2013 die Fortsetzung des [X.] an.

3

Die von dem Beteiligten zu 1 hiergegen erhobene Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das [X.] durch den Einzelrichter zurückgewiesen und ausweislich der Entscheidungsformel die Rechtsbeschwerde zugelassen.

4

Der Beteiligte zu 1 hat daraufhin Rechtsbeschwerde eingelegt und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 zurückgewiesen hat.

5

Der Einzelrichter hat zwischenzeitlich den Tenor der mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Entscheidung dahingehend berichtigt, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist.

6

Am 14. Januar 2014 hat vor dem Amtsgericht der Versteigerungstermin stattgefunden. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag ist auf den 18. Februar 2014 bestimmt worden.

7

Der Beteiligte zu 1 beantragt nunmehr erneut die Aussetzung der Vollziehung des Fortsetzungsbeschlusses.

II.

8

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung ist als solcher zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

9

1. Es kann offenbleiben, ob die Berichtigung des angegriffenen Beschlusses dahingehend, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist, wirksam ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Fortsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Erfolg haben wird.

2. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 hat die Beteiligte zu 2 die in § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmte Frist von sechs Monaten zur Stellung des Antrages auf Fortsetzung des eingestellten Verfahrens nicht versäumt.

a) Der Beteiligte zu 1 verweist darauf, dass die einstweilige Einstellung des [X.] durch das Amtsgericht am 2. März 2012 auf einen Beschluss des [X.] vom 14. Februar 2012 zurückgeht, nach dem die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über seine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe eingestellt worden ist. Da das [X.] über die Beschwerde vor der Abweisung der Vollstreckungsklage durch das [X.] am 21. Juni 2012 entschieden haben müsse, sei die Grundlage für die Einstellung des [X.] entfallen. Die Beteiligte zu 2 hätte daher, um eine Aufhebung des [X.] wegen Versäumung der Frist des § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu vermeiden, innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des [X.]s einen Fortsetzungsantrag stellen müssen. Auf die erneute Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss des [X.] vom 6. März 2012 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits komme es nicht an, weil die Beteiligte zu 2 dem Vollstreckungsgericht keine Ausfertigung dieses Beschlusses vorgelegt habe.

b) Diese Argumentation übersieht, dass es nicht der Beteiligten zu 2 oblag, den Beschluss des [X.] bei dem Vollstreckungsgericht einzureichen. Dies wäre vielmehr Sache des Beteiligten zu 1 gewesen, sobald ein Fortsetzungsantrag gestellt worden wäre. Zu einem solchen Antrag hatte die Beteiligte zu 2 aber keine Veranlassung, nachdem das Vollstreckungsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren mit Beschluss vom 2. März 2012 einstweilen eingestellt hatte. Die Beteiligte zu 2 musste nämlich davon ausgehen, dass der Beteiligte zu 1 sogleich den Einstellungsbeschluss des [X.] vom 6. März 2012 vorlegen und ihr Fortsetzungsantrag deshalb zurückgewiesen werden würde. Ein solcher Antrag war daher von vornherein aussichtslos. Ihn im Hinblick auf den Lauf der Frist des § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] dennoch zu verlangen, liefe auf eine sinnlose [X.] hinaus. Der Einstellungsbeschluss des [X.]s vom 6. März 2012 hat die durch seine zuvor angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung geschaffene Lage vielmehr fortgeschrieben, was auch der Beteiligte zu 1 nicht anders sieht, wenn er insoweit von einer Verlängerung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung spricht. Eine Veränderung der Sachlage ist erst durch die von dem Beteiligten zu 1 vorgetragenen übereinstimmenden Erklärungen, die [X.] habe sich erledigt, im [X.] eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt bestand für die Beteiligte zu 2 Anlass, die Fortsetzung des [X.] zu beantragen, was innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfolgt ist. Eine Aufhebung des [X.] wegen Versäumung der in § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmten Frist kommt daher nicht in Betracht.

Stresemann                             Lemke                           Czub

                       Weinland                          Kazele

Meta

V ZB 178/13

13.02.2014

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 12. Dezember 2013, Az: V ZB 178/13

§ 767 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2014, Az. V ZB 178/13 (REWIS RS 2014, 7875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7875


Verfahrensgang

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Az. V ZB 178/13

Bundesgerichtshof, V ZB 178/13, 13.02.2014.

Bundesgerichtshof, V ZB 178/13, 12.12.2013.


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