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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 253/10 vom 12. Oktober 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Oktober 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Vollziehung des Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 16. September 2010 (3 [X.]) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt. Gründe: Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung setzt der Senat nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums gegeben sind. 1 [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 640 K 265/09 - [X.], Entscheidung vom 16.09.2010 - 3 [X.] - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 640 K 265/09 - [X.], Entscheidung vom 16.09.2010 - 3 [X.] -
Meta
12.10.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2010, Az. V ZB 253/10 (REWIS RS 2010, 2516)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2516
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