29. Senat | REWIS RS 2013, 3594
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Markenbeschwerdeverfahren – "AURUM" – keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 039 918.2
hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 7. August 2013 unter Mitwirkung der Richterin [X.] als Vorsitzender, der Richterin [X.] und des Richters Jacobi
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das Wortzeichen
[X.]
ist am 18. Juli 2011 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren angemeldet worden:
Klasse 16: Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke;
Klasse 17: Kunststofffolien, außer für Verpackungszwecke.
Das Wort „[X.]“ sei der [X.] [X.]sdruck für „Gold“, das bei der Herstellung von Kunststofffolien Verwendung finde. Den am Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen sei bekannt, dass [X.] die Bezeichnung für das chemische Element Gold sei. Sie verstünden das Anmeldezeichen als Beschaffenheitsangabe der bezeichneten Kunststofffolien, weil bei deren Herstellung Goldpartikel oder nanostrukturiertes elementares Gold verwendet werde, wie eine Internetrecherche ergeben habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,
den Beschluss des [X.]s vom 15. März 2012 aufzuheben.
Er hat die Beschwerde nicht begründet. Im Amtsverfahren hat er vorgetragen, die angesprochenen Verbraucher verstünden das Zeichen „[X.]“ nicht als Beschaffenheitsangabe, weil Kenntnisse der [X.]n Sprache in [X.] nur wenig verbreitet seien und deshalb die [X.] Bedeutung „Gold“ für „[X.]“ nicht geläufig sei. Zudem enthielten die im [X.] aufgeführten Folien kein Gold, sie seien aus Kunststoff, während es sich bei Gold um ein Edelmetall handele, das zu wertvoll sei, um bei Folien Verwendung zu finden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „[X.]“ gemäß § 33 Abs. 2, 41 [X.] steht in Bezug auf die beanspruchten Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2008, 608, 611 [X.]. 66 f. – [X.]; [X.], 825, 826 [X.]. 13 – [X.]; 935 [X.]. 8 – [X.]; [X.], 850, 854 [X.]. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 233, 235 [X.]. 45 - Standbeutel; 229, 230 [X.]. 27 - BioID; a. a. [X.]. 66 - [X.]; [X.], 710 [X.]. 12 - [X.]; [X.], 949 [X.]. 10 - My World; a. a. [X.] – [X.]; [X.], 417, 418 - [X.];). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] - [X.]; [X.], 411 [X.]. 8 - [X.]; 778, 779 [X.]. 11 – [X.]; 949 f. [X.]. 10 - My World; a. a. [X.] - [X.]).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die [X.]ffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411, 412 [X.]. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 [X.]. 24 - [X.] 2; [X.] – [X.]; 825, 826 [X.]. 13 – [X.]; a. a. [X.] - [X.]).
[X.]sgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, 678 [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 952, 953 [X.]. 10 - [X.]Card; a. a. [X.] 854 [X.]. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. [X.] - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.]n Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.], 1100, 1102 [X.]. 23 – [X.]!; a. a. [X.] 855 [X.]. 28 f. - [X.]).
2.
Das Wort „[X.]“ ist ein der [X.]n Sprache entstammendes Fremdwort für „Gold“, das Eingang in den [X.]n Sprachgebrauch gefunden hat ([X.] Deutsches Universalwörterbuch, 6. [X.]fl. 2006, Wortschatz Portal der [X.]) und dessen Abkürzung „[X.]“ das Symbol für das chemische Element „Gold“ und damit ein grundlegender Fachbegriff der Chemie ist. Dadurch unterscheidet sich der Begriff von anderen [X.]n Wörtern, deren Kenntnis im Inland nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. Unter „Gold“ versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur das Edelmetall, sondern auch die metallisch golden glänzende Farbe ([X.] Deutsches Universalwörterbuch). So werden goldfarbene Gegenstände und Lebewesen verkürzt häufig mit der Vorsilbe „Gold-“ beschrieben, wie [X.], Goldfisch, Goldfasan, Goldrahmen oder Goldlack. Unter Goldfolie versteht man sowohl Folie aus Gold oder mit goldenen Bestandteilen als auch goldfarbene Folie aus anderen Materialien.
Bei der Wahrnehmung des Zeichens ist neben dem Endverbraucher in erster Linie auf [X.] der Verpackungs-, Möbel-, Druck-, Fahrzeug- und anderer Industrien mit Oberflächenverarbeitung abzustellen. Denn Kunststofffolien werden sowohl für den Endverbraucher angeboten als auch zur Weiterverarbeitung etwa in der Druckindustrie, in der Fahrzeugherstellung, im Baubereich und allgemein zur Oberflächenbeschichtung eingesetzt. Sie kommen auch auf vielfältige Weise bei der Herstellung von Verpackungen zur Anwendung. Häufig werden sie in goldener Farbe angeboten, da diese Farbe gerade im Bereich der Verpackungen Hochwertigkeit signalisiert, aber auch auf anderen Gebieten technische und ästhetische Vorteile hat ([X.]. 8 f., 33, 39 f. VA). Daneben existieren, wie aus der Recherche des [X.] hervorgeht, auch Folien, die eine Beschichtung mit dem Edelmetall Gold aufweisen (www.wikipedia.de: „[X.] Die Metallisierung besteht aus Silber … Bei kritischen Anwendungen greift man auf Gold zurück, das im [X.] einen Reflexionsgrad von mehr als 99 % aufweist.“, [X.]. 34 f. VA). Der hier angesprochene [X.] im Bereich der Oberflächenbeschichtung, Isolierung und der Verpackungsbranche wird das Zeichen daher als Hinweis auf die Farbe oder die Zusammensetzung der angebotenen Waren und damit als beschreibende Angabe verstehen. Denn er verfügt berufsbedingt über Grundkenntnisse im Bereich der Chemie, zu denen auch die Kenntnis des Fachbegriffs „[X.]“ mit der Bedeutung „Gold“ gehört.
Meta
07.08.2013
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.08.2013, Az. 29 W (pat) 535/12 (REWIS RS 2013, 3594)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3594
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