Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2017, Az. V ZA 30/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3238

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[X.]:[X.]:BGH:2017:261017BVZA30.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 30/17
vom

26. Oktober 2017

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
Oktober 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rechtsverfolgung hat schon deshalb nicht die gemäß § 76 Abs.
1 FamFG [X.]. §
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde entgegen der Rechtsmittelbelehrung des [X.] nicht statthaft und daher unzulässig wäre.

1. Soweit das Beschwerdegericht über
die Beschwerde des Betroffenen vom 5. Juli 2017 entschieden hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft, da der Betroffene sich mit diesem Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 30.
Juni 2017 über die Rechtmäßigkeit der am 12.
April 2017 erfolgten vorläufigen Ingewahrsamnahme durch die Be-hörde wendet (§
428 FamFG [X.]. §
62 Abs.
5 [X.]; vgl. Senat,
Beschluss vom 12. Mai 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 253).

1
2
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3
-

2. Soweit sich die angefochtene Entscheidung
auf die Beschwerde vom 15.
Mai 2017 bezieht, die gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 13.
April 2017 gerichtet ist, hat das Beschwerdegericht lediglich den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, ohne die Rechtsbe-schwerde zuzulassen (vgl. § 76 FamFG [X.].
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Da in der Sache eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft gemäß §
62
FamFG nicht getroffen worden ist, ist die Rechtsbeschwerde auch nicht kraft Gesetzes statthaft (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2017 -
219f [X.]/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.07.2017 -
329 [X.]/17 -

3

Meta

V ZA 30/17

26.10.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2017, Az. V ZA 30/17 (REWIS RS 2017, 3238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3238

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