Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 wird auf seine Kosten verworfen.
Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.]s vom 26. April 2023 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der [X.] bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.
Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der [X.] nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision erhobenen Beanstandungen Stellung zu beziehen. Zu den erhobenen Verfahrensrügen und den Einwänden gegen die Beweiswürdigung hat der [X.] in seinem Antrag ausreichende Ausführungen gemacht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – auch aus verfassungsrechtlicher Sicht – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss näher zu begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
Cirener |
|
Mosbacher |
|
Köhler |
|
Resch |
|
von Häfen |
|
Meta
06.06.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 26. April 2023, Az: 5 StR 161/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. 5 StR 535/22 (REWIS RS 2023, 3291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3291
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 5 StR 161/21, 30.09.2021.
Bundesgerichtshof, 5 StR 535/22, 06.06.2023.
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.