Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. 5 StR 535/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3291

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.]s vom 26. April 2023 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der [X.] bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.

2

Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der [X.] nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision erhobenen Beanstandungen Stellung zu beziehen. Zu den erhobenen Verfahrensrügen und den Einwänden gegen die Beweiswürdigung hat der [X.] in seinem Antrag ausreichende Ausführungen gemacht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – auch aus verfassungsrechtlicher Sicht – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss näher zu begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22 mwN).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

Cirener     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

Resch     

  

von Häfen     

  

Meta

5 StR 535/22

06.06.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 26. April 2023, Az: 5 StR 161/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. 5 StR 535/22 (REWIS RS 2023, 3291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3291


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 StR 161/21

Bundesgerichtshof, 5 StR 161/21, 30.09.2021.


Az. 5 StR 535/22

Bundesgerichtshof, 5 StR 535/22, 06.06.2023.


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5 StR 406/22

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