Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2016, Az. I ZR 268/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10638

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:020616BIZR268.14.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
I [X.]
Verkündet am:

2. Juni 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]r Sorbet
Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 [X.]. 118m; Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 [X.].
103
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Auslegung von [X.].
118m der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 des Rates vom 22.
Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche [X.]; [X.]. Nr. L 299 vom 16. November 2007, [X.]) in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 ([X.]. Nr. L 154 vom 17. Juni 2009, [X.]) geänderten Fassung und des mit Wirkung zum 1.
Januar 2014 an seine Stelle getretenen [X.].
103 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 des [X.] und des Rates vom 17.
Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen ([X.]) Nr. 922/72, ([X.]) Nr.
234/79, ([X.]) Nr. 1037/2001 und ([X.]) Nr. 1234/2007 ([X.]. Nr. L 347 vom 20.
De-zember 2013, [X.]) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Sind [X.].
118m Abs.
2 Buch[X.]
a Ziff. [X.] ([X.]) Nr.
1234/2007 sowie [X.].
103 Abs.
2 Buch[X.]
a Ziff. [X.] ([X.]) Nr.
1308/2013 da-hin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch dann eröffnet ist, wenn die geschützte Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein
nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel verwendet wird, dem ei-ne den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde?
-
2
-

2.
Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

Sind [X.].
118m Abs.
2 Buch[X.]
a Ziff. [X.] ([X.]) Nr.
1234/2007 sowie [X.].
103 Abs.
2 Buch[X.]
a Ziff. [X.] ([X.]) Nr.
1308/2013 da-hin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten [X.] als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen ent-sprechendes Lebensmittel, dem eine den Produktspezifikationen entspre-chende Zutat beigefügt wurde, ein Ausnutzen des Ansehens der [X.] darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den [X.]sgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine we-sentliche Eigenschaft zu verleihen?

3.
Sind [X.].
118m Abs.
2 Buch[X.]
[X.] ([X.]) Nr.
1234/2007 sowie [X.].
103 Abs.
2 Buch[X.]
[X.] ([X.]) Nr.
1308/2013 dahin auszule-gen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung unter den in Vorlagefrage 2 beschriebenen Umständen eine widerrechtliche Aneig-nung, Nachahmung oder Anspielung darstellt?

4.
Sind [X.].
118m Abs.
2 Buch[X.]
[X.] ([X.]) Nr.
1234/2007 sowie [X.].
103 Abs.
2 Buch[X.]
[X.] ([X.]) Nr.
1308/2013 dahin auszule-gen, dass sie nur auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die geografische Herkunft eines Erzeugnisses hervorzurufen geeignet sind?

[X.], Beschluss
vom 2. Juni 2016 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
3
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25.
Februar 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], Dr.
Löffler, die Richterin Dr. [X.] und den Richter Fed[X.]en

beschlossen:

[X.]
Das Verfahren wird ausgesetzt.

I[X.]
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Ausle-gung von [X.].
118m der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 des Rates vom 22.
Oktober 2007 über eine gemeinsame Organi-sation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimm-te landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die ein-heitliche [X.]; [X.].
Nr. L 299 vom 16. November
2007, [X.]) in der durch die
Verordnung ([X.]) Nr. 491/2009
des Rates vom 25. Mai 2009 ([X.]. Nr. L 154 vom 17. Juni 2009, [X.]) geänderten Fassung und des mit Wirkung zum 1.
Januar 2014 an seine Stelle getretenen [X.].
103 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 des [X.] und des Rates vom 17.
Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorgani-sation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und zur Aufhebung der Verordnungen ([X.]) Nr. 922/72, ([X.]) Nr. 234/79, ([X.]) Nr. 1037/2001 und ([X.]) Nr. 1234/2007 ([X.]. Nr. L 347 vom 20.
Dezember 2013, [X.]) folgende Fragen zur [X.] vorgelegt:

1.
Sind [X.].
118m Abs.
2 Buch[X.]
a Ziff. ii
der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 sowie [X.].
103 Abs.
2 Buch[X.]
a Ziff. ii
der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch dann eröffnet ist, wenn die ge-schützte Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes [X.] verwendet wird, dem eine den [X.] entsprechende Zutat beigefügt wurde?

2.
-
4
-
Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

Sind [X.].
118m Abs.
2 Buch[X.]
a Ziff. ii
der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 sowie [X.].
103 Abs.
2 Buch[X.]
a Ziff. ii
der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikatio-nen entsprechendes Lebensmittel, dem eine den [X.] entsprechende Zutat beigefügt wurde, ein Ausnutzen
des Ansehens der Ursprungsbezeichnung darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den [X.] der angesprochenen [X.] entspricht und die Zutat in ausreichender Menge bei-gefügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigen-schaft zu verleihen?

3.
Sind
[X.].
118m Abs.
2 Buch[X.]
[X.] ([X.]) Nr.
1234/2007 sowie [X.].
103 Abs.
2 Buch[X.]
b der [X.] ([X.]) Nr.
1308/2013 dahin auszulegen, dass die [X.] einer geschützten Ursprungsbezeichnung unter den in Vorlagefrage 2 beschriebenen Umständen
eine wi-derrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung darstellt?

4.
Sind [X.].
118m Abs.
2 Buch[X.]
[X.] ([X.]) Nr.
1234/2007 sowie [X.].
103 Abs.
2 Buch[X.]
c der [X.] ([X.]) Nr.
1308/2013 dahin auszulegen, dass sie nur auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unzutref-fenden Eindruck über die geografische Herkunft eines [X.] hervorzurufen geeignet sind?

-
5
-
Gründe:

A. Der Kläger ist ein Verband der [X.] [X.], dem sämtliche mit dem Anbau und der Herstellung des [X.]r befassten Winzer und [X.]r-Firmen angeschlossen sind.

Die Streithelferin der [X.] stellt [X.]e
her, darunter ein "[X.]r Sorbet", das die Beklagte, ein Lebensmittel-Discounter, in der aus dem Klageantrag ersichtlichen Produktverpackung
Ende des Jahres 2012 anbot und in [X.] bewarb.
Ausweislich der Zutatenliste auf der Untersei-te der Produktverpackung setzte sich das von der [X.] vertriebene "[X.]r Sorbet"
aus folgenden Zutaten zusammen:

Wasser, Zucker, [X.]r (12%), [X.], [X.], Birnenpüree (Birnen, Zucker, natürliches Aroma, Säuerungsmittel: Zitronensäure), natürli-ches Aroma, Karottenextrakt, Gelatine, Geliermittel: [X.], Pektin, Säuerungsmittel: Zitronensäure.

Der Kläger
sieht in dem Vertrieb des [X.] unter der Be-zeichnung "[X.]r Sorbet" eine Verletzung der geschützten [X.] "[X.]".

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Tiefkühlkost die [X.] "[X.]r Sorbet" zu benutzen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet:

1
2
3
4
-
6
-

Die Beklagte und ihre Streithelferin sind der Klage
entgegengetreten.

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-fung der Streithelferin hat das Berufungsgericht das Urteil des [X.]s ab-geändert und die Klage abgewiesen
([X.], [X.], 388 = [X.], 218). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die Streit-helferin der [X.]
beantragt, die Revision zurückzuweisen.

B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des [X.].
118m der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 des Rates vom 22.
Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für be-stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche [X.]; [X.]. Nr. L 299 vom 16. November 2007, [X.]) in der durch die [X.] ([X.]) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 ([X.]. Nr.
L 154 vom 17.
Juni 2009, S.
1) geänderten Fassung (nachfolgend: Verordnung ([X.]) 5
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-
7
-
Nr.
1234/2007) und des mit Wirkung zum 1.
Januar 2014 an seine Stelle getre-tenen [X.].
103 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 des [X.] und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktor-ganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der [X.]en ([X.]) Nr. 922/72, ([X.]) Nr. 234/79, ([X.]) Nr. 1037/2001 und ([X.]) Nr.
1234/2007 ([X.]. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, [X.]; nachfolgend: Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013) ab. Vor einer Entscheidung ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß [X.]. 267 Abs. 1 Buch[X.] b und Abs. 3 A[X.]V eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.

[X.] [X.] hat den mit der Klage geltend gemachten [X.] als unbegründet
angesehen und dazu ausgeführt:

Die Voraussetzungen eines aus [X.]. 103 Abs.
2
Buch[X.] a Ziff. ii
der [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 hergeleiteten Unterlassungsanspruchs lägen nicht vor. Zwar sei die Bezeichnung "[X.]" eine nach dieser Verordnung ge-schützte Ursprungsbezeichnung, mit der besondere Gütevorstellungen
verbun-den seien, und die Beklagte
habe
diese Gütevorstellungen für den Vertrieb ih-res als "[X.]r Sorbet" bezeichneten Produkts kommerziell verwendet. Ein Ausnutzen des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß [X.]. 103 Abs.
2
Buch[X.] a Ziff. ii
der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 setze [X.] eine Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung in unlauterer Weise voraus. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt.

Die Bezeichnung "[X.]r Sorbet" sei ausweislich der von den [X.] vorgelegten Rezepte eine in der [X.] und Küchenliteratur feststehende Bezeichnung für eine halbgefrorene Süßspeise mit [X.]r-zusatz, die in einer Reihe stehe mit anderen bekannten Süßspeisen wie "Mous-se au chocolat", "[X.]rème brûlée" oder "[X.]". Die Beklagte verwende 8
9
10
-
8
-
daher für das von ihr angebotene [X.] diejenige Bezeichnung, unter der dem Verkehr eine derartige Speise bekannt sei. Hieran habe sie ein
berech-tigtes Interesse. Anhaltspunkte dafür, dass es verbindliche Rezepturen gebe, deren Einhaltung Bedingung für die Verwendung der Bezeichnung sein könn-ten, bestünden nicht. [X.]r sei mit einem Anteil von 12% eine mengen-mäßig wesentliche Zutat der als "[X.]r
Sorbet" bezeichneten Speise.

Mangels widerrechtlicher Benutzung der Bezeichnung "[X.]r Sorbet" lägen auch die Voraussetzungen eines aus [X.]. 103 Abs.
2
Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 oder eines aus dem deutsch-[X.] Herkunftsabkommen hergeleiteten Unterlassungsanspruchs oder einer Rufaus-beutung gemäß § 127 Abs.
2
und 3 [X.] und §§ 3, 4 Nr. 9 Buch[X.] b UWG
aF oder § 5 Abs.
2
UWG aF nicht vor. Schließlich sei auch der Tatbe-stand einer Irreführung nach [X.]. 103 Abs.
2
Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr.
1308/2013 oder § 5 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 UWG aF nicht erfüllt.

I[X.] Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt von der [X.] auf die
eingangs gestellten Fragen ab.

1. Der Kläger hat den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungs-anspruch auf eine Verletzung der geschützten Ursprungsangabe "[X.]" nach
[X.].
118m der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und des [X.]. 103 der [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 gestützt, der nach [X.].
232 Abs.
1 dieser [X.] seit dem 1.
Januar 2014 gilt.

a) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellun-gen des [X.]s ist die Bezeichnung "[X.]" für Wein aus Frank-reich als geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß [X.]. 118b Abs. 1 Buch[X.] a der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und gemäß [X.].
93 Abs. 1 Buch[X.] a der 11
12
13
14
-
9
-
Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 in das von der [X.] ge-führte Register eingetragen
([X.] Datenbank E-Bacchus Dateinummer PDO-FR-A1359).

b) Wird eine Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder als geschützte geografische Angabe in das von
der [X.] geführte Register eingetragen, so kommt dem Schutz von [X.]en und geografischen Angaben nach der Rechtsprechung des Gerichts-hofs der [X.] zu den in der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92
des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und [X.] für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ([X.]. Nr.
L 208 vom 24. Juli 1992, [X.]) und den in ihren Folgeverordnungen niedergelegten Vorschriften zum Schutz von Ursprungsangaben und geografischen Angaben, an deren Stelle mittlerweile [X.]. 13 der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 des [X.] und des Rates vom 21. November 2012 über
Qualitäts-regelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ([X.]. Nr. L 343 vom 14. [X.], [X.]) getreten ist, uneingeschränkter Anwendungsvorrang zu. Ein ergänzender Rechtsschutz aufgrund bilateraler Abkommen oder nach [X.] Recht scheidet im Anwendungsbereich der Verordnungen aus ([X.] Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 4.
März 1999 -
[X.]-87/97, [X.]. 1999, [X.] = [X.], 486
Rn. 18

Gorgonzola/[X.]ambozola;
Urteil vom 8. September 2009 -
[X.]-478/07, [X.]. 2009, I-7721
= [X.], 143 Rn. 114 bis 129 -
American [X.]; Urteil vom 8. Mai 2014
-
[X.]-35/13, [X.], 674 Rn. 26 und 28 = [X.], 1044 -
Salame Felino;
[X.], Urteil vom 22. September 2011 -
I [X.], [X.], 394 Rn. 20 = [X.], 550 -
Bayerisches Bier II; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl.,
§ 126 Rn. 46; [X.]/
[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., §
126 [X.] Rn. 8; Grube in [X.]/Grube, [X.], 2. Aufl.,
[X.]. 26 Rn. 85 und 100; [X.], Geografische Herkunftsangaben, 2007, Rn. 195). Für das nach 15
-
10
-
dem Vorbild der Verordnung Nr.
1151/2012 ausgebildete [X.] ([X.]) Nr.
1308/2013 und die in der
Vorgängerverordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 enthaltenen Schutztatbestände gilt nichts Abweichendes
(EuG, Urteil vom 18.
November 2015 -
T-659/14,
[X.].
2016, 144 Rn. 38 und 41
f.

[X.]; [X.] in [X.]/[X.]
aaO §
126 Rn. 48).

Hiernach ist im Blick auf vom Anwendungsbereich der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 erfasste geschützte Ursprungsangaben und geschützte geografische Angaben ein Rückgriff auf den im nationalen Recht für qualifizierte und mit einem besonderen Ruf [X.] geografische Angaben in § 127 Abs.
2
und 3, § 128 Abs. 1 [X.] nieder-gelegten Schutztatbestand ebenso ausgeschlossen wie ein Rückgriff auf § 4 Nr.
9 UWG ([X.], [X.], 394 Rn. 20 -
Bayerisches Bier II; Büscher
in Büscher/[X.]/[X.] aaO § 126 [X.] Rn. 9 und 11; [X.] in [X.]/
[X.]
aaO § 126 Rn.
46 f.; Grube in [X.]/Grube aaO [X.]. 26 Rn. 27;
Fass-bender/[X.], [X.]. 2014, 765, 775).
Gleiches gilt in Bezug auf nach der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 geschützte
Angaben auch für die in § 5 UWG niedergelegten [X.], weil
die in [X.]. 118m der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/207 und [X.].
103 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 geregelten Verletzungstatbestände in ihren Absätzen 2 Buchstaben
c und b einen besonderen Irreführungsschutz vorse-hen, der im
Anwendungsbereich der Verordnungen
dem nationalen Irrefüh-rungsschutz vorgeht
([X.] in [X.]/[X.]
aaO § 126 Rn. 49; Grube
in [X.]/Grube aaO [X.]. 26 Rn. 97; [X.]/[X.], [X.].
2014, 765, 773, 775; Obergfell, [X.] 2010, 469, 473; [X.], Festschrift
Welsch, 2010, 269,
276;
aA [X.], [X.] 2014, 273, 283; differenzierend Loschelder, [X.] 2015, 225, 228 f.).

16
-
11
-

Im Anwendungsbereich der hier in Rede stehenden Verordnungen scheidet ferner ein Rückgriff auf das [X.] über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geogra-fischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 aus ([X.], [X.], 143 Rn.
114 bis 129 -
American [X.]; Büscher
in Büscher/[X.]/[X.] aaO §
126 [X.] Rn. 9).

Für den Erfolg der Revision ist hiernach entscheidend, ob die Vorausset-zungen des [X.].
118m Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und des
an seine
Stelle getretenen
[X.]. 103 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 vorliegen.

2. Der Kläger hat sich zur Begründung des mit der Klage verfolgten [X.] auf eine Verwendung der Bezeichnung "[X.]r Sorbet" Ende des Jahres 2012 für ein von der [X.] angebotenes [X.] gestützt. Der Unterlassungsantrag ist daher nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der [X.] nach dem zur [X.] geltenden Recht gegen Vorschriften zum Schutz geschützter Ursprungsanga-ben und geografischer Angaben verstieß. Da der geltend gemachte Unterlas-sungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der [X.] zudem nach dem zur [X.] der Entscheidung geltenden Recht ei-ne Verletzung von Vorschriften zum Schutz eingetragener [X.]en oder geografischer Angaben begründen ([X.] Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 3.
März 2011
I
ZR
167/09, [X.], 474
Rn. 13 = [X.], 1054

Kreditkartenübersendung; Urteil vom 6.
November 2014 -
I ZR 26/13, [X.], 504 Rn. 8 = [X.], 565 -
Kostenlose [X.],
jeweils mwN). Sachliche Änderungen sind mit der Aufnahme der zuvor in [X.]. 118m der [X.] ([X.])
Nr. 1234/2007 niedergelegten Verletzungstatbestände in [X.]. 103 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 nicht verbunden.
Die Vorschrift des [X.].
118m Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 ist von einer hier nicht 17
18
19
-
12
-
interessierenden Ausnahme abgesehen in [X.].
103 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 inhaltsgleich übernommen worden.

3. [X.] hat zutreffend angenommen, dass ein Verstoß gegen die in [X.].
118m der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und in [X.].
103 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 geregelten Tatbestände einen Unterlassungs-anspruch begründen kann, zu dessen Geltendmachung der Kläger klagebefugt und aktivlegitimiert i[X.]
Dieser Anspruch folgt aus einer entsprechenden Anwen-dung des §
135 [X.] in Verbindung mit §
8 Abs.
3 Nr.
2 UWG.

4. Der [X.] neigt zu der Annahme, dass die vom Kläger beanstandete Verwendung der Bezeichnung "[X.]r Sorbet" für ein [X.] als kommerzielle Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "[X.]" in den Anwendungsbereich des [X.]. 118m Abs.
2
Buch[X.]
a Ziff. ii
der [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und des [X.]. 103 Abs.
2
Buch[X.] a Ziff. ii
der [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 fällt.
Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] jedoch nicht abschließend
geklärt (Vorlagefrage 1).

a) Gemäß [X.]. 118m Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und [X.].
103 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 dürfen die in das von
der [X.] geführte Register eingetragenen [X.]en von jedem
Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein ver-marktet, der entsprechend den
betreffenden Produktspezifikationen erzeugt wurde (vgl. zu [X.].
16 der Verordnung ([X.]) Nr.
110/2008 [X.], Urteil vom 14.
Juli 2011
-
[X.]-4/10 und [X.]/10, [X.]. 2011, I-6131
= [X.], 926 Rn.
48 f. -
Bureau national [X.]). Die [X.] die vom Kläger beanstandete Produktbezeichnung "[X.]r Sorbet" allerdings nicht zur Vermarktung eines Weines, sondern zur Vermarktung einer 20
21
22
-
13
-
Tiefkühlspeise, bei deren Herstellung [X.]r verarbeitet worden ist,
und damit für ein Produkt, das nicht den Spezifikationen entspricht, die bei der Her-stellung von unter der
Ursprungsbezeichnung "[X.]" vermarkteten Wei-nen
zu beachten
sind.

b) Der Schutz von
Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben erfasst gemäß [X.]. 118m Abs.
2
Buch[X.] a Ziff. ii
der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und [X.]. 103 Abs.
2
Buchst a Ziff. ii
der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung des [X.] Namens.

[X.] hat in Übereinstimmung mit dem [X.] in der Verwendung der Bezeichnung "[X.]r Sorbet" für ein von der [X.] und vertriebenes [X.] eine in den Anwendungs-bereich von [X.].
103 Abs.
2
Buch[X.]
a Ziff. ii
der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 fallende kommerzielle Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "[X.]" gesehen.
Diese von den Parteien des Revisionsverfahrens nicht angegriffene Beurteilung begegnet hinsichtlich
der Annahme einer [X.] Verwendung der angegriffenen Produktbezeichnung keinen Bedenken. Von einer kommerziellen Verwendung ist auszugehen, wenn die beanstandete Be-zeichnung in irgendeiner Weise,
etwa durch ihre Verwendung für ein Erzeugnis,
geschäftlich genutzt wird ([X.] in Zipfel/[X.], Lebensmittelrecht, [X.], Ergänzungslieferung 153,
Juli 2013, §
22b [X.] Rn. 26; [X.], Weingesetz, 3.
Aufl.,
§ 22b Rn. 4; zu [X.].
13 Verordnung ([X.]) 510/2006 und [X.]. 13 [X.] 1151/2012 [X.][X.], [X.], 3. Aufl.,
§ 135 Rn. 4; [X.]
in [X.]/[X.]
aaO §
135 Rn. 17; [X.]
aaO
Rn. 131). Die
Benutzung einer Herkunftsbezeichnung als
Produktbezeichnung ist eine
kommerzielle Verwen-dung.

23
24
-
14
-
c) [X.] hat ferner angenommen, die Verwendung der Produktbezeichnung "[X.]r Sorbet" stelle eine von [X.].
103 Abs.
2
Buch[X.]
a der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 erfasste Verwendung der [X.] Ursprungsbezeichnung "[X.]" für das von der [X.] ver-triebene [X.] dar.
Der [X.] hält diese Sichtweise für zutreffend.

aa) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zur
Anwendung des [X.]. 16 Abs. 1 Buch[X.]
a der Verordnung ([X.]) Nr. 110/2008
([X.]. Nr. L 39 vom 13. Februar 2008, [X.]6), der den Schutz von eingetragenen geografischen Angaben für Spirituosen mit bestimmten Spezifikationen regelt und dessen Verletzungstatbestände weitgehend den in [X.]. 118m Abs.
2
der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und [X.]. 103 Abs.
2
der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 geregelten Schutzbestimmungen entsprechen, legt es nahe, ei-ne in den Anwendungsbereich des [X.]. 118m Abs.
2
Buch[X.]
a der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und [X.]. 103 Abs.
2
Buch[X.] a der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 fallende direkte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe nicht nur anzunehmen, wenn die eingetragene Angabe in identischer Form für ein anderes Erzeugnis verwendet wird, sondern auch dann, wenn die eingetragene Angabe selbst oder als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung Bestandteil einer aus mehreren Wortbestandteilen zusam-mengesetzten Bezeichnung ist (vgl. [X.], [X.], 926 Rn. 55 -
Bureau national [X.]). So hat der Gerichtshof der [X.] für die Bezeichnungen "[X.]OGNA[X.] L & P HIENOA KONJAKKIA Lignell & [X.] Product of France 40 % Vol 500 ml" und "KAHVI-KONJAKKI [X.]afe [X.]ognac Likööri -
Likör -
Liqueur 21 % Vol Lignell & [X.] 500 ml" den An-wendungsbereich des [X.]. 16 Abs. 1 Buch[X.] a der Verordnung ([X.]) Nr.
110/2008 als eröffnet angesehen ([X.], [X.], 926 Rn. 55 -
Bureau national [X.]).

25
26
-
15
-
Bei Anlegung dieses Maßstabs ist
nach Ansicht des [X.]s die Verwen-dung der Wortkombination "[X.]r Sorbet" als Produktbezeichnung vom Anwendungsbereich des
[X.].
118m Abs.
2
Buch[X.]
a der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und des [X.]. 103 Abs.
2
Buch[X.] a der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 erfas[X.]

[X.]) Dieses Verständnis des in [X.]. 118m Abs.
2
Buch[X.] a der [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und in [X.]. 103 Abs.
2
Buch[X.] a der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 niedergelegten [X.] ist allerdings nicht zwei-felsfrei.

Nach einer im [X.] Schrifttum
vertretenen Auffassung sind vom Anwendungsbereich des [X.]. 13 Abs. 1 Buch[X.] a der Verordnung ([X.])
Nr.
510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen An-gaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ([X.]. Nr. L 93 vom 31.
März 2006, [X.]2) und der an seine Stelle getretenen Vorschrift des [X.]. 13 Abs. 1 Buch[X.] a der
Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 nur Fallgestaltungen erfasst, bei denen der Verletzer den eingetragenen Namen identisch, also ohne Abweichungen verwendet.
Dagegen soll die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen unter [X.].
13 Abs. 1 Buch[X.] b dieser Verordnungen fallen
([X.][X.] aaO
§ 135 Rn. 4; Grube in [X.]/Grube aaO [X.]. 26 Rn. 64; [X.] in [X.]/[X.]
aaO § 135 Rn. 10; [X.], Die Verletzung [X.]-rechtlich geschützter geografischer Namen, 2011, [X.]01; [X.]
aaO
Rn.
131).

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs
dieser Vorschriften auf identische Verwendungsformen hätte allerdings zur Folge, dass eine tatbe-standsmäßige Ausnutzung
des Ansehens
ausschließlich
im Falle der identi-schen Verwendung der geschützten Bezeichnung in Betracht
käme.
Die hiermit 27
28
29
30
-
16
-
verbundene Gefahr von
Schutzlücken und Wertungswi[X.]prüchen spricht [X.], auch nicht identische Verwendungsformen dem Tatbestand des [X.].
118m Abs.
2
Buch[X.] a der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und des [X.]. 103 Abs.
2
Buchst a der Verordnung
([X.]) Nr. 1308/2013 zu unterstellen (vgl. [X.]
aaO
[X.]01).

5. Die angegriffene Produktbezeichnung ist geeignet, das
Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "[X.]"
auf das von der [X.] vertriebene, mit "[X.]r Sorbet" bezeichnete Produkt zu übertragen.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang
die durch die Rechtsprechung des [X.] der [X.] bisher nicht geklärte Frage, ob die Verwen-dung einer geschützten Ursprungsbezeichnung ein Ausnutzen ihres Ansehens im Sinne
von [X.].
118m Abs.
2 Buch[X.] a Ziff. [X.] ([X.]) Nr.
1234/2007 und des [X.].
103 Abs.
2 Buch[X.] a Ziff. [X.] ([X.]) Nr.
1308/2013 darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den [X.]sgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine we-sentliche Eigenschaft zu verleihen (Vorlagefrage 2).

a) Die angegriffene Produktbezeichnung ist geeignet, das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "[X.]" auf das beanstandete [X.] zu transferieren.

aa) [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung "[X.]" ein besonderes Ansehen ge-nießt, weil mit ihr besondere Gütevorstellungen verbunden sind (vgl. [X.],
Ur-teil vom 25. Juni 1969 -
I [X.], GRUR 1969, 611, 614 = [X.], 64
-
[X.]r-Weizenbier; Urteil vom 17. Januar 2002 -
I [X.], [X.], 426, 427
= WRP 2002, 542 -
[X.]r bekommen, Sekt bezahlen; 31
32
33
-
17
-
[X.], Urteil vom 19.
Mai 2005 -
I
ZR
262/02, [X.], 957, 958 = [X.], 1530 -
[X.]r-Bratbirne).

[X.]) Der [X.] teilt auch die Ansicht
des
Berufungsgerichts,
dass die [X.] durch die Verwendung der Produktbezeichnung "[X.]r Sorbet" für ein [X.] von der Werbewirkung der geschützten Ursprungsbe-zeichnung "[X.]" profitiert. Der durch [X.]. 118m Abs.
2
Buch[X.] a Ziff. ii
der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und [X.]. 103 Abs.
2
Buch[X.] a Ziff. ii
der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 gewährleistete Schutz geografischer [X.] und geografischer Angaben erstreckt sich auf alle Fall-gestaltungen, in denen die durch die geschützte Bezeichnung vermittelten Gü-te-
und
Prestigevorstellungen auf ein anderes Erzeugnis übertragen werden ([X.][X.] aaO § 135 Rn. 5 und §
127 Rn. 17; [X.] aaO [X.]48; [X.] aaO Rn. 147;
zu §
127 [X.] [X.]/[X.]/[X.] aaO §
127 [X.] Rn. 36). In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "[X.]" in der Etikettierung anderer Produkte oder in der Werbung [X.] ist, die mit der geschützten Ursprungsbezeichnung verbundenen Quali-täts-
und Gütevorstellungen auf die so bezeichneten Drittprodukte zu übertra-gen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 1987, [X.], 453, 455 = [X.], 25 -
Ein [X.]r unter den Mineralwässern; [X.],
[X.], 426, 427

[X.]r bekommen, Sekt bezahlen; [X.], 957, 958 -
[X.]r-Bratbirne). Von diesen Grundsätzen ist
auch im Streitfall auszugehen.

b)
[X.] ist die Frage, ob die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung kein Ausnutzen
ihres Ansehens darstellt, wenn die Be-zeichnung des Lebensmittels den Bezeichnungsgewohnheiten der angespro-chenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge [X.] worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen.
34
35
-
18
-

aa) [X.] hat angenommen, die Beklagte könne sich auf ein berechtigtes Interesse an der beanstandeten Verwendung berufen. Die [X.] in die Produktbezeichnung entspreche den Bezeichnungsgewohnheiten des Verkehrs, weil der Begriff "[X.]r Sor-bet" in der [X.] und [X.]
eine feststehende [X.] für eine halbgefrorene Süßspeise mit [X.]rzusatz sei. Die den Produktspezifikationen entsprechende Zutat sei zudem mit einem mengenmä-ßig als wesentlich anzusehenden Anteil von 12% am Produkt der [X.] enthalten.
Von diesen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Bezeichnungsgewohnheiten ist im Revisionsverfahren vor dem [X.] aus-zugehen.

[X.]) Nach Ansicht des [X.]s scheidet
die Annahme einer tatbestands-mäßigen Ausnutzung des Ansehens aus, wenn ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der geschützten Bezeichnung besteht. Dies folgt aus einer Übertragung der Maßstäbe, die der Gerichtshof der [X.] bei der Auslegung des [X.]. 16 Buch[X.]
a bis d der Verordnung ([X.]) Nr.
110/2008 an-wendet.

Der Gerichtshof der [X.] hat zu [X.]. 16 der Verordnung ([X.]) Nr. 110/2008 ausgeführt, dass die in den Buchstaben
a bis d dieser Vor-schrift enthaltenen Tatbestände verschiedene Fälle erfassen, in denen die Vermarktung eines Erzeugnisses mit einer ausdrücklichen oder stillschweigen-den
Bezugnahme auf eine geografische Angabe unter Umständen einhergeht, die geeignet sind, das Publikum irrezuführen oder bei ihm zumindest Assoziati-onen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorzurufen oder dem Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, in unberechtigter Weise vom Ansehen der fraglichen geografischen Angabe zu profitieren ([X.], [X.], 926 36
37
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-
19
-
Rn.
46 -
Bureau national [X.]). Der Gerichtshof der [X.] hat ferner entschieden, dass eine "Anspielung" im Sinne des [X.]. 16 Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr. 110/2008 selbst dann vorliegen kann, wenn keinerlei Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Erzeug-nissen besteht, da es vor allem darauf ankomme, dass beim Publikum keine Assoziationen hinsichtlich des
Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen wür-den und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht werde, in unberechtig-ter Weise vom Ansehen der geschützten geografischen Angabe zu profitieren ([X.], Urteil vom 21. Januar 2016 -
[X.]-75/15, [X.], 388 Rn. 45 -
Viini-verla Oy).

Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens des Ansehens der [X.] ist in [X.]. 16 Buch[X.] a der Verordnung ([X.]) Nr. 110/2008 und den vorliegend betroffenen Vorschriften des
[X.].
118m Abs. 2 Buch[X.] a Ziff. ii
der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und des [X.]. 103 Abs. 2 Buch[X.] a Ziff. ii
der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 gleichlautend formuliert. Die zu [X.]. 16 der Verordnung ([X.]) Nr. 110/2008 ergangene Auslegung des Gerichtshofs der [X.] trifft gleichermaßen für die vorliegend in Rede stehenden
Vorschriften zu.
Es spricht daher viel dafür, auch bei diesen Vorschriften zu [X.], ob die
Verwendung
einer geschützten Bezeichnung es ermöglicht, von ih-rem Ansehen in unberechtigter Weise zu profitieren.
Hieraus folgt, dass ein be-rechtigtes Interesse an der Verwendung der geschützten Bezeichnung der An-nahme der tatbestandsmäßigen Ausnutzung entgegensteht.

cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
folgt ein berech-tigtes Interesse allerdings nicht bereits daraus, dass die Aufnahme einer [X.] Ursprungsbezeichnung in die Bezeichnung eines Lebensmittels nach [X.].
9 Abs. 1 Buch[X.] a in Verbindung mit [X.]. 17 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011 des [X.] und des Rates betreffend
die In-39
40
-
20
-
formation der Verbraucher über Lebensmittel ([X.]. L 304 vom 22. November 2011, [X.]8) geboten wäre.

Nach [X.]. 17 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011 wird ein [X.] mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwen-det wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. Bei diesen Anga-ben über die Bezeichnung des
Lebensmittels handelt es sich um Pflichtinforma-tionen
nach [X.]. 9 Abs. 1 Buch[X.] a der Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011. In der Bezeichnung des Lebensmittels dürfen nach [X.]. 17 Abs. 1
der Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011 auch geschützte Ursprungsbezeichnungen verwendet wer-den, wenn die Ursprungsangabe der verkehrsüblichen Bezeichnung entspricht (Grube in [X.]/Grube aaO [X.]. 17 Rn. 1
und
Rn. 128).

Aus dem Umstand, dass eine geschützte Ursprungsbezeichnung nicht nur als Hinweis auf die Herkunft des Produkts,
sondern auch als Verkehrsbe-zeichnung für ein Produkt verwendet werden darf, das den für die [X.] vorgeschriebenen Spezifikationen entspricht, kann allerdings
nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aufnahme einer Ursprungsbezeichnung in die Bezeichnung des Lebensmittels auch dann zulässig und geboten wäre, wenn das so bezeichnete Produkt den Spezifikationen der [X.] -
wie im Streitfall -
nicht entspricht
(vgl. Grube in [X.]/Grube aaO [X.]. 17 Rn. 52 f.). Vielmehr setzen sich nach Auffassung des [X.]s die Vorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß [X.]. 118m der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und gemäß [X.]. 103 der [X.] ([X.]) Nr.
1308/2013, die einen Son[X.]chutz regeln,
gegenüber der Vor-schrift des [X.]. 17 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011 durch (vgl. hierzu Grube in [X.]/Grube
aaO [X.]. 26 Rn. 101 ff.).
Für dieses Ergebnis spricht auch 41
42
-
21
-
der Umstand, dass [X.]. 17 Abs. 1 Satz 2
der Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011 dem Lebensmittelunternehmer die Möglichkeit eröffnet, anstelle der verkehrsüb-lichen Bezeichnung eine beschreibende Bezeichnung zu wählen. Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, wenn die Verwendung einer Bezeichnung, die eine geschützte Ursprungsangabe für ein nicht
den hierfür geltenden
Spezi-fikationen entsprechendes
Produkt enthält, mit den Vorschriften der [X.]. 118m der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und [X.]. 103 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 nicht in Einklang steht.

dd) Anhaltspunkte, die für die Bestimmung des berechtigten Interesses an der Verwendung der geschützten Bezeichnung bedeutsam sind, ergeben sich nach Auffassung des [X.]s aus einer Zusammenschau der in den [X.]en
([X.]) Nr. 110/2008 und ([X.]) Nr.
1151/2012 sowie den vorliegend anwendbaren Verordnungen enthaltenen
Bestimmungen zum Schutz geografi-scher Angaben
und Ursprungsbezeichnungen.

(1) Gemäß [X.]. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 110/2008 ist die [X.] einer eingetragenen geografischen Angabe in einem zusammenge-setzten Begriff oder die Anspielung auf einen dieser Begriffe in der Aufmachung eines Lebensmittels grundsätzlich erlaubt, wenn der Alkohol, den das Lebens-mittel enthält, ausschließlich von der Spirituose stammt, auf die Bezug genom-men wird (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 2014 -
I [X.], [X.], 1242 Rn. 20 = [X.], 1453
-
ENERGY & VODKA; [X.], [X.] 2015, 30, 32).

(2) Weitere Anhaltspunkte ergeben sich aus der Verordnung ([X.]) Nr.
1151/2012.

43
44
45
-
22
-

(a) Nach [X.]. 13 Abs. 1 Buchst a und [X.] ([X.]) Nr.
1151/
2012 erstreckt sich zwar der Schutz
eingetragener
Namen auch auf eine
[X.]
der unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnisse als Zutaten für andere Erzeugnisse
(vgl. [X.] in Zipfel/[X.] aaO [X.]
134 Ergän-zungslieferung
158 Juli
2014, [X.].
13 [X.]-Qualitätsregelungen-Verordnung Rn.
11; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 135 Rn. 42; Grube in [X.]/
Grube aaO [X.]. 26 Rn. 62; [X.] in [X.]/[X.]/Fuchs-Wissemann, Marken-recht, 3. Aufl.,
§
135 [X.] Rn. 8).
Bei der Verwendung als Zutaten soll [X.] nach Erwägungsgrund 32 Satz 2 dieser Verordnung die Mitteilung der [X.] mit dem Titel "Leitlinien für die Kennzeichnung von und geschützten geografisch

berücksichtigt werden. Dieser Erwägungsgrund legt nahe, dass die Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben
im Anwen-dungsbereich der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 nicht vollständig
ausge-schlossen ist, auch wenn sie den Bezeichnungsschutz
auf den Fall
erstreckt, dass die Erzeugnisse, die diese Namen tragen dürfen, als Zutaten verwendet werden (vgl. [X.] in Zipfel/[X.] aaO
[X.] 134
Ergänzungslieferung 158 Juli 2014, [X.].
13 [X.]-Qualitätsregelungen-Verordnung Rn. 11).
Die vorgenannten Leitlinien der [X.] ([X.]. Nr. [X.] 341 vom 16. Dezember 2010, [X.]) sollen unbeschadet des mit der
Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 angestrebten hohen Schutzniveaus für geografische Herkunftsangaben dem Interesse der Lebensmittelunternehmer an der Aufnahme geografischer Anga-ben in die Kennzeichnung von Verarbeitungserzeugnissen, die Zutaten mit ge-ografischen Angaben enthalten, Rechnung tragen
(vgl. Ziffer 1.2 der Leitlinien).

Da der Unionsgesetzgeber, wie sich dem Erwägungsgrund 32 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 und dem Erwägungsgrund 92 Satz 2 der
[X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 entnehmen lässt, im Bereich der Qualitätsregelun-46
47
-
23
-
gen für andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen und für den Weinsektor ein angeglichenes Schutzniveau erstrebt, liegt es nahe, den in den vorgenann-ten Leitlinien der
Europäischen
Kommission zum Ausdruck kommenden Rege-lungsansatz auch auf die hier in Rede stehenden Vorschriften zu übertragen, die keine ausdrückliche Aussage zur Frage der Verwendung von [X.] und geografischen Angaben für Erzeugnisse treffen, die Zutaten mit geschützten Bezeichnungen enthalten.

(b) Nach Ziffer 2.1.1 der vorgenannten Leitlinien
der [X.]
könnte
ein als [X.] Name berechtigterweise in der Zutatenliste eines Lebensmittels aufgeführt werden. Gemäß Ziffer
2.1.2 der Leitlinien vertritt die [X.] weiterhin
die Ansicht, dass ähe der Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels
erwähnt werden könnte, dem [X.]se zugesetzt wurden, welche den eingetragenen Namen führen, sowie bei der Kennzeichnung und Aufmachung von diesem Lebensmittel und der Werbung hierfür, sofern die weiteren in der Leitlinie
genannten Bedingungen
erfüllt sind.

Nach Ziffer 2.1.2 der Leitlinien kommt es nach Auffassung der [X.] nicht entscheidend auf einen
bestimmten
mengenmäßigen Anteil der
Zutat an. Vielmehr hat die [X.] in Anbetracht der Heterogenität der möglicherweise auftretenden Fälle davon abgesehen,
einen einheitlich geltenden Mindestanteil vorzuschlagen,
und stattdessen darauf [X.], dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsangabe in der Be-zeichnung eines weiterverarbeitenden Lebensmittels
dann gerechtfertigt sein soll, wenn die mit der Angabe bezeichnete Zutat in ausreichender Menge ver-wendet wird, um dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen.
48
49
-
24
-

(c) Wesentliche Eigenschaft eines
Sorbets, das -
den Bezeichnungsge-wohnheiten des Verkehrs entsprechend -
nach einer bestimmten Zutat benannt ist, ist
regelmäßig der
Geschmack, den die Zutat dem Sorbet verleiht und die so benannte Süßspeise von mit anderen geschmacksgebenden Zutaten (etwa Fruchtpüree) hergestellten Sorbets unterscheidet (vgl. Grube in [X.]/Grube aaO [X.]. 17 Rn. 82; Leitsätze für Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse des Deut-schen Lebensmittelbuchs unter [X.]B und I[X.]A.7 [abgedruckt bei [X.], Text-sammlung Lebensmittelrecht, Nr.
6770]). Mit Rücksicht darauf, dass sich die Bezeichnungsgewohnheiten des Verkehrs bei Speiseeis oder Sorbet gerade aus der geschmacksgebenden Zutat herleiten, stimmt der [X.] der Annahme des Berufungsgerichts
nicht zu, nach der die angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung eines Lebensmittels als "[X.]r Sorbet" keinen Hin-weis auf eine geschmacksbestimmende Eigenschaft des Lebensmittels sehen.

ee) [X.] hat ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der angegriffenen Bezeichnung angenommen,
weil
der Begriff "[X.]r Sorbet"
ausweislich der von den Parteien vorgelegten Rezepte eine
in der [X.] und [X.] feststehende Bezeichnung einer halbgefrore-nen Süßspeise mit [X.]rzusatz
sei, die in einer Reihe mit den [X.]en anderer bekannter Süßspeisen wie "Mousse au chocolat", "[X.]réme brûlée" oder "[X.]" stehe. Die Beklagte verwende mithin für ihr Tief-kühlprodukt diejenige Bezeichnung, unter der dem Verkehr eine solche Speise bekannt sei.
Diese Annahme begegnet nach Ansicht des [X.]s Bedenken, weil sich die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf Bezeichnungsge-wohnheiten im kommerziellen Bereich beziehen und sich aus einer im nicht-kommerziellen Bereich üblichen Verwendung eines als Ursprungsbezeichnung geschützten Begriffs kein berechtigtes Interesse an seiner kommerziellen Nut-zung ergeben dürfte.
50
51
-
25
-

ff) Die Vorlagefragen
1 und 2 sind entscheidungserheblich. Sollten die Vorlagefragen zu 1 und 2
zu bejahen sein, kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht. [X.] hat zu der Frage, ob der dem von der [X.] angebotenen Tiefkühlerzeug-nis "[X.]r Sorbet" beigegebene [X.]r-Anteil von 12% ge-schmacksbestimmend ist, keine Feststellungen getroffen.
Gleiches gilt für die Frage, ob die Bezeichnung "[X.]r Sorbet" im kommerziellen Bereich eine feststehende Bezeichnung i[X.] Sollten die Vorlagefragen
1 und 2 verneint werden, liegt kein Verstoß gegen [X.].
118m Abs.
2 Buch[X.]
a Ziff.
ii der [X.]
([X.])
Nr.
1234/2007 und [X.].
103 Abs.
2 Buch[X.]
a Ziff.
[X.] ([X.]) Nr.
1308/2013 vor.

6.
Ein Unterlassungsanspruch des Klägers könnte sich ferner aus [X.].
118m Abs.
2
Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und [X.]. 103 Abs.
2
Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 ergeben.
Auch in diesem Zusammenhang stellt sich die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] noch nicht geklärte Frage des berechtigten Interesses an der Nutzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung bei der Weiterverarbei-tung von Erzeugnissen, die unter einer geschützten Ursprungsbezeichnung vermarktet werden dürfen (Vorlagefrage 3).

a) Nach [X.]. 118m Abs. 2 Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und [X.]. 103 Abs. 2 Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 werden ge-schützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben ge-gen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung
geschützt, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der [X.] angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zu-52
53
54
-
26
-
sammen mit Ausdrücken wie "[X.]", "Typ", "Verfahren", "[X.]", "Nachah-mung", "Aroma"
oder ähnlichem verwendet wird.

Eine Aneignung im Sinne der vorgenannten Vorschriften liegt vor, wenn die geschützte Bezeichnung nahezu identisch verwendet wird. Eine Nachah-mung umfasst jede Bezeichnung, die dem geschützten [X.] ist und ihrem Sinn nach denselben Eindruck erweckt
wie die geschützte Angabe (vgl. [X.], [X.], 859, 861; Grube in Grube/[X.]
aaO [X.]. 26 Rn. 68; [X.] in [X.]/[X.]
aaO § 135 Rn. 19; [X.] [X.]/
[X.], 6.
Edition, Stand 1.
Mai 2016,
§ 135 [X.] Rn. 16 f.; [X.]
aaO
Rn. 159; [X.]
aaO
[X.]57).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu [X.]. 13 Abs. 1
Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 und den zuvor [X.] Vorschriften sowie zu [X.]. 16 der Verordnung ([X.]) Nr. 110/2008 erfasst der Begriff der Anspielung im Sinne dieser Vorschriften
eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil der geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen
des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt, ohne dass hierzu die Vor-aussetzungen einer Verwechslungsgefahr vorliegen müssen ([X.], [X.], 486 Rn.
25
f. -
Gorgonzola/[X.]ambozola; [X.], Urteil vom 26.
Februar 2008 -
[X.]-132/05, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 524 Rn. 44 f. -
Parmesan/
Parmigiano Reggiano; [X.], [X.], 926 Rn. 56
-
Bureau national inter-professionnel du [X.]ognac; [X.], [X.], 388
Rn.
21 und 45 -
Viiniverla Oy; vgl. auch [X.],
Beschluss vom 14.
Februar 2008 -
I [X.], [X.], 413 Rn. 18 = [X.], 669 -
Bayerisches Bier I). Danach sind die eingetra-genen Angaben über den Bereich der [X.] hinaus gegen ihre [X.] im Wege einer Anspielung geschützt ([X.]/[X.]/
55
56
-
27
-
[X.] aaO § 135 [X.] Rn. 44; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 135 Rn.
26; [X.][X.] aaO §
135 Rn. 9; vgl. auch Grube in [X.]/Grube aaO [X.]. 26 Rn.
70).
Diese Rechtsprechung kann auf die hier zu beurteilenden
Vorschrif-ten übertragen werden. Darüber hinaus umfasst der Schutz nach [X.]. 118m Abs.
2
Buch[X.]
[X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und [X.]. 103 Abs.
2
Buch[X.]
[X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 die Verwendung des
geschützten Namens
in einer Übersetzung.

b) [X.] hat angenommen,
die Voraussetzungen dieses Tatbestandes seien gegeben.
Gegen diese Annahme bestehen angesichts der Übereinstimmungen zwischen der eingetragenen Ursprungsbezeichnung "[X.]" und des in der angegriffenen Produktbezeichnung verwendeten Begriffs "[X.]r" in Kombination mit dem beschreibenden Zusatz "Sor-bet" keine Bedenken. Durch die Verwendung der Bezeichnung "[X.]r Sorbet" für ein [X.] wird der Verbraucher zumindest veranlasst,
ei-nen Bezug zu der geschützten Bezeichnung "[X.]" herzustellen.

c) [X.]. 118m Abs.
2
Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr.
1234/2007 und [X.]. 103 Abs.
2
Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr.
1308/2013 setzen
nach ih-rem Wortlaut weiter voraus, dass
die beanstandete Verwendung der geschütz-ten Ursprungsbezeichnung widerrechtlich i[X.]
Hiervon ist regelmäßig auszuge-hen, wenn der Verwender nicht zur Benutzung der geschützten Bezeichnung berechtigt ist ([X.]/[X.]/[X.]
aaO § 130 [X.] Rn. 42; [X.] in Zipfel/[X.] aaO
[X.] 134
Ergänzungslieferung 158 Juli 2014, [X.]. 13 [X.]-Qualitätsregelungen-Verordnung Rn. 18; [X.]. aaO [X.]
Ergänzungsliefe-rung 153 Juli 2013, §
22b [X.] Rn. 36; vgl. auch [X.]
aaO § 22b Rn. 13).

Mit dieser Einschränkung wird jedoch zugleich der allgemeine Wille des [X.] zum Ausdruck gebracht, nicht jede Verwirklichung der 57
58
59
-
28
-
Tatbestände des [X.].
118m Abs.
2
Buch[X.]
[X.] ([X.]) Nr.
1234/
2007 und des [X.]. 103 Abs.
2
Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 als verbotene
Benutzungshandlung
zu qualifizieren. [X.], an denen ein berechtigtes Interesse besteht, unterfallen den Verbotstatbeständen daher
nach Auffassung des [X.]s
nicht. In
diesem Zusammenhang
stellt sich mithin die Frage, ob die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung unter den in Vorlagefrage 2 beschriebenen Umständen eine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne der genannten Vorschriften darstellt
(Vorlagefrage 3).

7. Der Kläger hat sich zur Begründung des von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ferner gegen eine irreführende Verwendung der Be-zeichnung "[X.]r Sorbet" durch die Beklagte gewandt.
Bei der Anwen-dung des
[X.]. 118m Abs. 2 Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und des [X.]. 103 Abs. 2 Buch[X.] c der
Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 stellt sich die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] noch nicht geklärte Frage, ob sich der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nur auf irre-führende Angaben erstreckt, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen ei-nen falschen Eindruck über die geografische Herkunft hervorzurufen geeignet sind (Vorlagefrage 4).

a) Nach [X.]. 118m Abs.
2 Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und [X.]. 103 Abs.
2 Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 gewähren
geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben Schutz gegen
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der [X.] oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen.

60
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-
29
-
b) [X.] hat angenommen, der Tatbestand des [X.]. 103 Abs.
2 Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 sei schon deshalb nicht erfüllt, weil die Bezeichnung "[X.]r Sorbet" nicht geeignet sei, bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen falschen Eindruck hinsichtlich der [X.] zu wecken, da diese Bezeichnung nicht dahin aufgefasst werden könne, dass das Sorbet selbst und nicht nur die Zutat [X.]r in der [X.] hergestellt werde. Es hat jedoch nicht geprüft, ob der Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung über wesentliche Eigenschaften des mit der geschützten Ursprungsbezeichnung be-zeichneten Erzeugnisses begründet sein kann. Der Kläger hat nicht nur auf eine Irreführung über die Herkunft verwiesen, sondern auch geltend gemacht, der Verkehr fasse die Bezeichnung "[X.]r Sorbet"
für ein [X.]
dahin auf,
dass [X.]r den charakteristischen und geschmacksgebenden Bestandteil des Produkts ausmache.
Dies sei jedoch tatsächlich nicht der Fall. Dieser [X.] bezieht sich nicht auf die Herkunft, sondern auf eine wesentliche
Eigenschaft des mit "[X.]r Sorbet" bezeichneten Produkts.

c) Es
stellt sich mithin die Frage, ob das in [X.]. 118m Abs. 2 Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und [X.]. 103 Abs. 2 Buch[X.] c der [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013 niedergelegte [X.] als allgemeines Irre-führungsverbot aufzufassen ist, oder ob sich der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nur auf irreführende Angaben erstreckt, die bei den angesproche-nen Verkehrskreisen einen falschen Eindruck über die geografische Herkunft hervorzurufen geeignet sind.

Das
in [X.]. 118m Abs.
2 Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr.
1234/2007 und [X.].
103 Abs.
2 Buch[X.]
[X.] ([X.]) Nr.
1308/2013
niedergeleg-te [X.]
bezweckt den Schutz der unter die Verordnungen fallen-den
Herkunftsbezeichnungen
gegen falsche oder irreführende Angaben. Dies 62
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-
30
-
spricht dafür, dass Bezugspunkt dieses [X.]es der mit der [X.] Angabe zum Ausdruck gebrachte Hinweis auf die Herkunft des [X.] i[X.] Die Vorschriften zielen
daher nach Auffassung des [X.]s auf solche Angaben, aus denen der Verbraucher irrtümlich den Schluss ziehen kann, dass das Erzeugnis in den Schutzbereich eines eingetragenen Namens fällt ([X.] aaO S.
161),
und die daher einen unzutreffenden Eindruck über die Herkunft des Erzeugnisses hervorzurufen geeignet sind
([X.]/[X.]/[X.] aaO § 130 [X.] Rn. 45; in diese Rich-tung wohl auch: [X.] in [X.]/[X.] aaO § 126 Rn. 49 und § 135 Rn. 27; [X.][X.] aaO § 135 Rn. 10; [X.] [X.]/[X.] aaO
§ 135 Mar-kenG Rn. 19, die vor allem mittelbare Herkunftsangaben vom Schutzbereich der Vorschrift erfasst sehen).

Der Kläger macht nicht geltend, der mit der Produktbezeichnung "[X.]ham-pagner Sorbet" angesprochene Verkehr werde annehmen, dass das so be-zeichnete Tiefkühlsorbet alle charakteristischen Eigenschaften eines Erzeug-nisses aufweise, das den Spezifikationen entspreche, für die die Ursprungsbe-zeichnung "[X.]" Geltung beansprucht, so dass es bei diesem [X.] der Vorschrift an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Irreführung und den durch die geografische Angabe vermittelten
Herkunftsvorstellungen fehlte.

Demgegenüber wird allerdings vertreten, [X.]. 118m Abs.
2 Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und [X.]. 103 Abs.
2 Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr. 1308/2013
enthielten ein allgemeines [X.], das dem in [X.]. 7
der Verordnung ([X.]) 1169/2011 niedergelegten [X.] ent-spricht ([X.] in Zipfel/[X.] aaO [X.]
Ergänzungslieferung
153 Juli 2013, § 22b [X.] Rn.
38; [X.]. aaO [X.]
134
Ergänzungslieferung 158 Juli 2014, [X.]-Qualitätsregelungen-Verordnung Rn.
26; [X.] aaO § 22b Rn. 14 f.). Nach die-65
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31
-
sem Verständnis
könnte auch die vom Kläger zur Begründung des Unterlas-sungsanspruchs behauptete Irreführung unter den Tatbestand des [X.]. 118m Abs.
2 Buch[X.] [X.] ([X.]) Nr. 1234/2007 und [X.].
103 Abs.
2 Buch[X.]
[X.] ([X.]) Nr.
1308/2013
fallen.

Büscher
Schaffert
Löffler

[X.]
Fed[X.]en
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2014 -
33 O 13181/13 -

[X.], Entscheidung vom 16.10.2014 -
29 U 1698/14 -

Meta

I ZR 268/14

02.06.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2016, Az. I ZR 268/14 (REWIS RS 2016, 10638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10638

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