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PDF anzeigen[X.] [X.]/02vom11. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 21. Januar 2002 im [X.] [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer [X.]ei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagtemit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. [X.] hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet [X.] des § 349 Abs. 2 StPO, wie der [X.] in seiner [X.] vom 14. Mai 2002 zutreffend ausgeführt hat.Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat zuLasten des Angeklagten sein Nachtatverhalten gewertet und dazu [X.] er die Tote bis zur Unkenntlichkeit verbrannt hat, hat der [X.] über die eigentliche Tötungshandlung hinausgehende Gefühlskälte ge-- 3 -zeigt und den Arigen der Getteten zustzliches Leid [X.] 27). Diese Erwist rechtsfehlerhaft.Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluß gefaßt,die Leiche zu verbrennen, weil nach seiner Vorstellung "ein Unkenntlichma-chen der Leiche verhindern wrde, eine Verbindung zu ihm [X.]). Damit diente das Verbrennen dazu, sich der Strafverfolgung zu ent-ziehen. Nach der Rechtsprechung darf einem Tter ein solches Verwischenvon [X.] nicht strafscrfend angelastet werden, selbst wenn es mit"Geflsklte" geschieht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 17,18). [X.] eine darr hinausgehende bewußte schimpfliche Behandlung [X.], die einen eigenen Unrechtsgehalt darstellen kann, ist den [X.] nichts zu entnehmen.Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des [X.]. Denn der Senat kann nicht mit ausreichender Sicherheit ausschlie-ßen, daß die rechtsfehlerhafte Erwie Bemessung der an sich nicht un-verltnismßigen Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt [X.] -Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Denn der Rechts-fehler berrt nur die rechtliche Bewertung der rechtsfehlerfrei [X.].Tepperwien Maatz Kuckein [X.]
Meta
11.06.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 4 StR 183/02 (REWIS RS 2002, 2884)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2884
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 117/13 (Bundesgerichtshof)
3 StR 335/01 (Bundesgerichtshof)
4 StR 419/18 (Bundesgerichtshof)
Strafschärfende Berücksichtigung von Nachtatverhalten des Angeklagten
2 StR 117/13 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung bei Totschlag: Straferschwerende Berücksichtigung der angewandten Gewalt und der Beseitigung der Leiche als Nachtatverhalten
5 StR 530/07 (Bundesgerichtshof)
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