Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 4 StR 183/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2884

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/02vom11. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 21. Januar 2002 im [X.] [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer [X.]ei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagtemit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. [X.] hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet [X.] des § 349 Abs. 2 StPO, wie der [X.] in seiner [X.] vom 14. Mai 2002 zutreffend ausgeführt hat.Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat zuLasten des Angeklagten sein Nachtatverhalten gewertet und dazu [X.] er die Tote bis zur Unkenntlichkeit verbrannt hat, hat der [X.] über die eigentliche Tötungshandlung hinausgehende Gefühlskälte ge-- 3 -zeigt und den Arigen der Getteten zustzliches Leid [X.] 27). Diese Erwist rechtsfehlerhaft.Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluß gefaßt,die Leiche zu verbrennen, weil nach seiner Vorstellung "ein Unkenntlichma-chen der Leiche verhindern wrde, eine Verbindung zu ihm [X.]). Damit diente das Verbrennen dazu, sich der Strafverfolgung zu ent-ziehen. Nach der Rechtsprechung darf einem Tter ein solches Verwischenvon [X.] nicht strafscrfend angelastet werden, selbst wenn es mit"Geflsklte" geschieht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 17,18). [X.] eine darr hinausgehende bewußte schimpfliche Behandlung [X.], die einen eigenen Unrechtsgehalt darstellen kann, ist den [X.] nichts zu entnehmen.Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des [X.]. Denn der Senat kann nicht mit ausreichender Sicherheit ausschlie-ßen, daß die rechtsfehlerhafte Erwie Bemessung der an sich nicht un-verltnismßigen Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt [X.] -Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Denn der Rechts-fehler berrt nur die rechtliche Bewertung der rechtsfehlerfrei [X.].Tepperwien Maatz Kuckein [X.]

Meta

4 StR 183/02

11.06.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 4 StR 183/02 (REWIS RS 2002, 2884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2884

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 117/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 335/01 (Bundesgerichtshof)


4 StR 419/18 (Bundesgerichtshof)

Strafschärfende Berücksichtigung von Nachtatverhalten des Angeklagten


2 StR 117/13 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung bei Totschlag: Straferschwerende Berücksichtigung der angewandten Gewalt und der Beseitigung der Leiche als Nachtatverhalten


5 StR 530/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.