Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2013, Az. 2 StR 117/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4906

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR
117/13
vom
19.
Juni 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Totschlags

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19.
Juni 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27.
November 2012 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von 14
Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im [X.] von §
349 Abs.
2 StPO.

I.
Nach den Feststellungen des [X.]s erdrosselte der Angeklagte im [X.] an eine lautstarke Auseinandersetzung seine frühere Lebensge-fährtin in deren Wohnung, indem er seinem Opfer eine "Baumwolloberbeklei-1
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dung" mit einem doppelten Knoten um den Hals schlang und heftig zuzog. [X.] transportierte er die Leiche in seinem PKW zum [X.] und warf sie
in den Fluss. Über einen Monat später wurde der Leichnam in einer Schwemmgrube eines Wasserkraftwerks aufgefunden.

II.
Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg; Gleiches gilt für die Sachrüge, soweit diese sich gegen den Schuldspruch richtet.
Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.
Das [X.] hat zu Lasten des Angeklagten, der sich weder zur Per-son noch zur
Sache eingelassen hatte, unter anderem die "von ihm an den Tag gelegte Brutalität bei der Tatausführung" berücksichtigt. Der Angeklagte habe eine solche Gewalt angewandt, dass der Halsumfang der Getöteten auf 6,5 bis 7
cm reduziert gewesen sei. Darüber hinaus sei sein Nachtatverhalten straf-schärfend zu werten, da er der Tat völlig emotionslos gegenüberstehe.
Beide
nicht näher erläuterten
Erwägungen unterliegen durchgreifen-den rechtlichen Bedenken.
1. Aus dem Umstand, dass der
Angeklagte sein Opfer unter erheblichem Kraftaufwand erwürgt hat, lässt sich der Vorwurf gesteigerter Brutalität nicht ohne weiteres ableiten. Die zur Tötung erforderliche Gewalt darf mit Blick auf den §
46 Abs.
3 StGB grundsätzlich nicht straferschwerend
berücksichtigt wer-den. Es ist damit nicht mehr beschrieben als die Erfüllung des Tatbestands mit direktem Vorsatz.
Zudem verlor das Opfer nach den Feststellungen aufgrund 3
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der Intensität des Drosselvorgangs bereits spätestens nach 15
Sekunden das Bewusstsein und verstarb nach höchstens
drei Minuten.
2. Worin das [X.] das emotionslose Nachtatverhalten des zum Tatvorwurf schweigenden Angeklagten sieht, wird in den Urteilsgründen nicht näher ausgeführt, so dass dem Revisionsgericht eine Nachprüfung nicht mög-lich ist. Ein besonders schulderschwerender Gesichtspunkt ergibt sich [X.] nicht daraus, dass der Angeklagte die Leiche in den [X.] warf, um eine Entdeckung zu verhindern. Er ist insoweit nicht über Maßnahmen der Siche-rung und Verschleierung hinausgegangen
(vgl. [X.], 260).
3. Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe, die am obe-ren Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt, kann der Senat ein Beruhen des Strafausspruchs auf den aufgezeigten [X.] nicht aus-schließen. Über den Strafausspruch ist deshalb neu zu entscheiden.
Die Feststellungen werden von den aufgezeigten [X.] nicht be-rührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststel-lungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.
Becker

Fischer

Appl

Berger

Eschelbach
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Meta

2 StR 117/13

19.06.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2013, Az. 2 StR 117/13 (REWIS RS 2013, 4906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4906

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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