Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. 5 StR 552/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9952

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5 StR 552/09 [X.]BESCHLUSS vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Januar 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. August 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in sechs Fällen, Diebstahls in 77 Fällen, [X.] in acht Fällen und versuchten [X.] zu Einzelstrafen zwischen zwei Monaten und vier Jahren verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren gebildet. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Jedoch muss auf eine Verfahrensrüge die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben werden. 1 - 3 - Der Beschwerdeführer beanstandet mit der auf § 265 Abs. 2 StPO ge-stützten Verfahrensrüge zu Recht, dass ihm kein rechtlicher Hinweis auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus er-teilt worden ist. Weder in der Anklageschrift noch in dem Eröffnungsbe-schluss ist auf die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB hinge-wiesen worden und auch in der Hauptverhandlung hat das Gericht einen sol-chen Hinweis nicht erteilt. Dass die psychologische Sachverständige in ihrem Gutachten die Maßregel des § 63 StGB angesprochen hat und die Frage in der Hauptverhandlung erörtert wurde, macht einen solchen gerichtlichen Hinweis nicht entbehrlich (vgl. [X.]R StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6 m.N.; [X.] NStZ-RR 2002, 271; [X.], 151; NStZ-RR 2008, 316; [X.], Beschluss vom 28. April 2009 Œ 4 StR 544/08). Insbesondere vor dem [X.], dass Staatsanwaltschaft und Verteidigung in ihren Schlussanträgen übereinstimmend lediglich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt be-antragt haben, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem [X.] beruht. Zutreffend hat der [X.] darauf hingewiesen, dass auch durch den von der Verteidigung gestellten Beweisantrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen dazu, —dass die Voraussetzungen der Unterbringung gemäß § 63 und § 66 StGB beim Angeklagten nicht vorliegenfi, ein Beruhen nicht ausgeschlossen wird. Dieser Antrag wurde nach Erteilung des rechtlichen Hinweises gestellt, dass —auch die Rechtsfolge der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB in Be-trachtfi komme, und belegt keine eindeutige Orientierung des Angeklagten. 2 [X.] Raum [X.] [X.]

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5 StR 552/09

28.01.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. 5 StR 552/09 (REWIS RS 2010, 9952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9952

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