Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2002, Az. 3 StR 144/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2986

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[X.] Juni 2002in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2001 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] und wegen schweren Raubes jeweils zu Einzelstrafen von vier [X.] verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gebildet.Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischenKrankenhaus und einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie bestimmt, [X.] unter Anrechnung der Untersuchungshaft insgesamt 20 Monate derFreiheitsstrafe und anschließend die Unterbringung in der [X.] wird. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten.- 3 -Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagtenin einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.] worden ist; im rigen ist es [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.1. Der Beschwerdefrer beanstandet mit der auf § 265 Abs. 2 StPO ge-sttzten [X.] Recht, [X.] er weder in der Anklageschrift noch indem [X.] auf die Mlichkeit seiner Unterbringung in einempsychiatrischen Krankenhaus hingewiesen worden ist und auch in der [X.] das Gericht einen solchen Hinweis nicht erteilt hat. Der Umstand,[X.] in dem in der Hauptverhandlung mlich erstatteten Gutachten [X.] die Empfehlung ausgesprochen wurde, die Maûregel des§ 64 StGB im Falle der Erfolglosigkeit in die des § 63 StGB umzuwandeln, des-sen Voraussetzungen "zum derzeitigen Zeitpunkt allein deshalb nicht vorl,weil die Unterbringung gemû § 64 als ein weniger in die Freiheit einschnei-dendes Mittel anzusehen sei", macht einen solchen gerichtlichen Hinweis nichtentbehrlich (vgl. BGHR StPO § 265 II Hinweispflicht 6; [X.], 325);die Einfrung nur durch eine Beweisperson reicht nicht aus (vgl. [X.] inKK 4. Aufl. § 265 Rdn. 24 m. w. N.). Der [X.] kann nicht [X.], [X.]sich der Angeklagte bei prozeûordnungsmûigem Verfahrensablauf andersverteidigt und das Gericht diese Maûregel nicht angeordnet tte. Er [X.] hinaus darauf hin, [X.] die [X.] im rigen auch das Vorliegender Voraussetzungen des § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei [X.] hat. Derneue Tatrichter wird insoweit die Grundstze zu beachten haben, wie sie [X.] in seinen Entscheidungen BGHSt 44, 338 ff. und 369 ff.aufgestellt hat. Dabei wird auch zu bercksichtigen sein, [X.] maûgeblicherZeitpunkt fr die Gefrlichkeitsprognose die Aburteilung ist (vgl. [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 63 Rdn. 14).- 4 -2. Auf die [X.] war auch die Anordnung der Unterbringungnach § 64 StGB aufzuheben. Die Aussagen des Sachverstigengutachtens,so wie sie in den [X.] werden und wie sie sich das[X.] danach zu eigen gemacht hat, belegen bei dem hier vorliegendenZusammentreffen chronischen Rauschmittelmiûbrauchs mit anderen psychi-schen Defekten nicht zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB;sie entsprechen auch nicht den Anforderungen an die gemû [X.] 91, 1 f.r darzulegende hinreichende konkrete Aussicht des Behandlungserfolges(§ 64 Abs. 2 StGB).Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Anordnung von Maûre-geln der Sicherung und Besserung insgesamt neu zu beurteilen und zu [X.]. Zur Frage eines mlichen Vorwegvollzuges weist der [X.] daraufhin, [X.] die im angefochtenen Urteil gegebene knappe BegrAn-forderungen an die Rechtsprechung des [X.] nicht gerecht wird(vgl. dazu [X.] NStZ 2001, 473 m. w. N.; BGHR StGB § 67 [X.], teilweiser 7, 9, 11, [X.]

Meta

3 StR 144/02

04.06.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2002, Az. 3 StR 144/02 (REWIS RS 2002, 2986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2986

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