Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. V ZB 157/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3991

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 157/13
vom
17. Juli 2014

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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juli 2014 durch [X.]
Lemke und Dr.
Roth,
die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und [X.]
Kazele

beschlossen:
Auf die
Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3
wird der Be-schluss der 11.
Zivilkammer des [X.] vom 6.
September 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt .
Gründe:

I.
In dem Zwangsversteigerungsverfahren über das im Rubrum genannte Grundstück hat das Amtsgericht am 20. März 2012 den Zuschlag auf das
Meistgebot versagt. Die
Beschwerde des Beteiligten zu 3

eines Gläubigers, der die Erteilung des Zuschlags erreichen will

hat das [X.]. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 3 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für
die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben
(vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai 2012

[X.], [X.], 404 Rn. 3; vom 7. Mai 2009

[X.]/08, [X.] 2009, 442 f.; vom 11. Mai 2006

[X.], [X.], 1030,
je-weils mwN). Diese Anforderungen gelten auch
für Beschlüsse über Zuschlags-beschwerden, gegen die das Beschwerdegericht -
wie hier -
zur Klärung von für die gerichtliche Praxis bedeutsamen Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde [X.] hat
(Senat, Beschluss vom 18. Juli 2013

[X.], Rpfleger 2014, 36 Rn. 6). Denn nach §
577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das [X.] grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Be-schwerdegericht festgestellt hat.
Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwer-degerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der [X.] nach sich zieht
(vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006

[X.], [X.], 1030 mwN).

So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen.
Er ent-hält hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen weder eine Bezugnahme

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auf Beschlüsse
des Amtsgerichts
noch auf
andere (konkret bezeichnete) Ak-tenbestandteile, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit erschließen könn-te, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung der in der
Rechtsbeschwerdebe-gründung enthaltenen Ausführungen zu befassen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten sind nicht angefallen; ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Be-

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schluss vom 25. Januar 2007

[X.], [X.], 378 Rn. 7). Die Fest-setzung des
Gegenstandswerts
des [X.] beruht auf §
26 Nr. 1 und 2 RVG.

Lemke

Roth

Brückner

Weinland

Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2013 -
46 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 06.09.2013 -
11 [X.]-60/13 -

Meta

V ZB 157/13

17.07.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. V ZB 157/13 (REWIS RS 2014, 3991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3991

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V ZB 282/11

V ZB 13/13

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