Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. V ZB 157/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13430

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:220218BVZB157.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 157/17
vom

22. Februar 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 22. Februar 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des [X.] -
8.
Zivilsenat -
vom 7.
Juni
2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung -
auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens -
an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt

Gründe:

I.

Die gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] gerich-tete Beschwerde des Beklagten hat das [X.] durch Beschluss 1
-
3
-
des Einzelrichters zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen, ver-folgt der Beklagte sein Begehren weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechts-beschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter erfolgt ist, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß §
568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Mitgliedern besetzten Zivilsenat (§
122 Abs.
1 [X.]) hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl ge-bunden (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
März 2003 -
IX [X.], [X.]Z 154, 200, 201
f.; Beschluss vom 8.
März 2011 -
VIII
ZB
65/10, [X.], 242 Rn. 3; st. Rspr.).

2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der [X.], weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Rich-ters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechts-sachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. [X.] er mit der Zulassungsentscheidung zu-gleich die -
im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende -
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entschei-dung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetz-lichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 2
3
-
4
-

V
ZB 178/13, [X.] 2014, 279 Rn. 8; [X.], Beschluss vom 13. März 2003

IX
[X.], [X.]Z 154, 200, 202 ff.; Beschluss vom 8. März 2011

VIII
ZB
65/10, [X.], 242 Rn. 4; st. Rspr.).

3. Darüber hinaus fehlt es an einer ausreichenden Darstellung des Sach-verhalts.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung
des [X.] müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 15.
Mai
2012 -
V [X.], [X.], 404 Rn. 3; Beschluss vom 7. Mai 2009 -
V [X.], [X.] 2009, 442 Rn. 5; Beschluss vom 11. Mai 2006

V
ZB
70/05, [X.], 1030, jeweils mwN). Denn nach §
577 Abs. 2 Satz
4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie be-gründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. nur [X.], Beschluss vom 11. Mai 2006 -
V [X.], [X.], 1030 mwN).

b) So liegt es hier. Die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Sachdarstellung reicht für eine rechtliche Überprüfung nicht aus. Er enthält auch keine Bezugnahme auf andere (konkret mit [X.] bezeichnete) Akten-bestandteile, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit erschließen könnte, welchen
Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Insbesondere ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit erkennbar, 4
5
6
-
5
-
was es mit den Kosten eines Bauunternehmers auf sich hat, deren Festsetzung der Beklagte offenbar begehrt.

III.

1. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 2003 -
VII ZB 17/02, Rpfleger 2003, 448). Er wird zunächst unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung sowie der Rechtsbeschwerdeerwiderungen zu überprüfen haben, ob die in §
568 Satz 2 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Übertragung an den mit drei Mitgliedern besetzten Senat
(§ 122 Abs. 1 [X.]) vorliegen.

7
-
6
-

2. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21
Abs.
1 Satz 1 GKG.

Stresemann Brückner Weinland

Kazele Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.12.2016 -
21 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.06.2017 -
8 W 57/17 -

8

Meta

V ZB 157/17

22.02.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. V ZB 157/17 (REWIS RS 2018, 13430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13430

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V ZB 282/11

8 W 57/17

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