Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2016, Az. X ARZ 292/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6451

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:230816BXARZ292.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 292/16
vom
23.
August
2016
in dem
Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am
23.
August
2016
durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Meier-Beck, die [X.] [X.], [X.] und [X.] und
die [X.]in Dr.
Kober-Dehm
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung
des zuständigen Gerichts wird zu-rückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hat gegen einen Beschluss des 1.
Zivilsenats des [X.]s Braunschweig
vom 24.
Mai
2016, mit dem seine Beschwerde gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum [X.] der Beteiligten zu 1 durch das [X.] wurde, Anhörungsrüge erhoben und gleichzeitig die an dem angefochtenen Beschluss beteiligten [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In einem weiteren Schreiben hat er außerdem einen der drei nach dem [X.] als Vertreter vorgesehenen [X.] abgelehnt, der an einem früheren Beschluss in dem Verfahren mitgewirkt hat. Die abgelehnten [X.] haben dienstliche Erklärungen abgegeben, nach denen sie sich nicht für befangen halten. Eine weitere nach dem Geschäftsverteilungsplan als Vertrete-rin vorgesehene [X.]in hat angezeigt, dass ihr Ehemann Partner der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 sei und sie daher an der Bearbeitung der Sache verhindert sein könnte. In seiner Stellungnahme zu den dienstlichen Äußerungen der [X.] hat der Antragsteller seine [X.]
-
3
-
nungsgesuche aufrechterhalten
und darüber hinaus
auch die weitere Vertreterin aufgrund ihrer Anzeige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Das [X.] hat bisher weder über die Ablehnungsgesu-che noch über die Anhörungsrüge entschieden.
Der Antragsteller ist der Auffassung, das [X.] sei im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Ausübung des [X.]amts verhindert. Es könne weder über die Befangenheitsanträge noch über die Anhörungsrüge [X.]. Die Regelung im Geschäftsverteilungsplan, wonach der Vorsitzende [X.] sowie der erste und zweite Beisitzer dem 1.
Zivilsenat jeweils zu ¼ zu-gewiesen seien, sei unwirksam, weil damit der gesetzliche [X.] nicht eindeu-tig bestimmt werde, und außerdem der Senatsvorsitzende nach der [X.] mindestens 75 % der Aufgaben eines Senats selbst wahrnehmen [X.]. Unabhängig hiervon ergebe sich die Verhinderung
auch daraus, dass das [X.] durch das Ausscheiden der abgelehnten [X.] beschlussunfähig sei.
Der Antragsteller beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
II.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bleibt er-folglos.
1.
Bei dem Hauptsacheverfahren handelt es sich um eine Handels-registersache nach §
374 Nr.
1 FamFG, so dass für die begehrte Gerichts-standsbestimmung §
5 FamFG gilt.
Es
kann dahingestellt bleiben, ob eine [X.] Zuständigkeit des [X.] -
die nach §
5 Abs.
2 FamFG grundsätzlich nicht begründet ist -
in den Fällen des §
5 Abs.
1 Nr.
1 FamFG ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn das an sich zuständige Gericht im Sinne dieser Vorschrift ein [X.] ist
(so
MünchKomm/[X.],
FamFG, 2.
Aufl., §
5 Rn.
18; [X.] FamFG/Burschel, 19. Edition, Stand: 2
3
4
5
-
4
-
15.
April
2016, §
5 Rn.
16; [X.], ZPO, 6.
Aufl., §
5 FamFG Rn.
5). Ebenfalls offen bleiben kann, ob der Antrag, wie dies bei einem Antrag nach der §
5 Abs.
1 Nr.
1 FamFG entsprechenden
Vorschrift des
§
36 Abs.
1 Nr.
1 ZPO angenommen wird, ohne Bestellung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann ([X.]/Vollkommer, ZPO, 31.
Aufl., §
37 Rn.
1) oder ob dies im Hinblick auf §
10 Abs.
4 Satz
1 FamFG, der Ausnahmen nur für Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von [X.] und Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe vorsieht, nicht zulässig ist. Denn es fehlt jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §
5
Abs.
1 Nr.
1 FamFG.
2.
Eine Bestimmung des
zuständigen
Gerichts nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 FamFG setzt voraus, dass
das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der
Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.
Dies ist nicht der Fall.
a)
Die im Geschäftsverteilungsplan des [X.]s Braun-schweig vorgesehene Besetzung des 1.
Zivilsenats führt nicht dazu, dass das [X.] an der Ausübung der Gerichtsbarkeit verhindert wäre. [X.] davon, ob ein Mangel des [X.] überhaupt zu einer solchen Verhinderung führen könnte, legt die Regelung entgegen der [X.] nicht nur ein Viertel der Besetzung des 1.
Zivilsenats fest, sondern
ist dahin zu verstehen, dass dem Senat der Präsident des [X.] als Vorsitzender und zwei weitere [X.] als Beisitzer jeweils mit einem Viertel ihrer Arbeitskraft zugewiesen und mit diesem Anteil den ge-samten Geschäftsbereich des Senats abdecken. Eine solche Regelung ist nicht zu beanstanden. Die Zuweisung von [X.]n zu einem Senat mit nur einem Teil ihrer Arbeitskraft erfolgt dann, wenn der [X.] des betreffenden Senats so bemessen ist, dass er eine Zuweisung von [X.]n mit ihrer vollen 6
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-
5
-
Arbeitskraft nicht trägt. Dementsprechend verstößt auch die Zuweisung des Präsidenten als Vorsitzenden mit einem Viertel seiner Arbeitskraft nicht gegen die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden eines Senats. Danach muss
der Vorsitzende eines Senats mindestens 75% der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnehmen, weil er nur dann den gesetzlich geforderten, richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats ausüben kann
([X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 19.
Juni
1962

[X.], [X.]Z
37, 210, 215
f.; Beschluss vom 20.
November
1967

GSZ
1/67, [X.]Z
49, 64). Dies ist
bei einem entsprechenden [X.] auch dann der Fall, wenn der Vorsitzende dem Senat mit nur einem Viertel seiner Arbeitskraft zugewiesen ist.
b)
Eine die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfordernde recht-liche Verhinderung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit liegt vor,
wenn sämtli-che [X.] eines Gerichts kraft Gesetzes nach §
6 Abs.
1 Satz
1 FamFG
i.[X.]. §
41 ZPO von der Ausübung des [X.]amtes ausgeschlossen oder erfolgreich gemäß §
6 Abs.
1 Satz
1 FamFG
i.[X.]. §
42 ZPO wegen Befangenheit abge-lehnt worden sind. Im Falle eines Kollegialgerichts setzt dies voraus, dass auch unter Berücksichtigung der [X.] des Geschäftsverteilungs-plans eine ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers nicht mehr in [X.] kommt (MünchKomm/[X.], FamFG, 2.
Aufl., §
5 Rn.
6
f.; [X.]
FamFG/Burschel, 19. Edition, Stand: 15.
April
2016, §
5 Rn.
4
f.).
Dies ist nicht der Fall. Dass der Antragsteller die an dem angefochtenen Beschluss beteiligten Mitglieder des 1.
Zivilsenats des [X.]s so-wie zwei der drei nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehen
Vertreter
we-gen Befangenheit abgelehnt hat, reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des §
5 Abs.
1 Nr.
1 FamFG herbeizuführen. Erforderlich wäre, dass seinen Ableh-8
9
-
6
-
nungsgesuchen gegen alle abgelehnten [X.] stattgegeben worden ist ([X.], Beschluss vom 19. März 2012 -
X [X.], juris).
Meier-Beck
[X.]
Grabinski

[X.]
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom -
1 [X.]/15 -

Meta

X ARZ 292/16

23.08.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2016, Az. X ARZ 292/16 (REWIS RS 2016, 6451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6451

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I B 53/19

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X ARZ 292/16

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