Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZB 293/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3959

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[X.][X.] 293/04 vom 13. April 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. April 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des [X.] vom 22. November 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 [X.] statthaft. Die nur durch den Geschäftsführer Dr. [X.] Schuldnerin ist analog § 15 Abs. 1 [X.] unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Abberufungsbeschlüsse vom 16. März 2004 beschwerdebe-rechtigt (vgl. Jaeger/[X.], [X.] § 15 Rn. 63 mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob zur [X.] des Antrags nach § 13 Abs. 2 [X.] allein diejenige natürliche Person befugt ist, die den Antrag selbst gestellt hat, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Gesellschafterin [X.]

hat gegen die Beschlüsse vom 15. und 16. März 2004 Anfechtungsklage erhoben. Ist nicht feststellbar, ob der die Rücknahme erklärende weitere Geschäftsführer im Zeitpunkt der [X.] zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, hat die von ihm allein erklärte Rücknahme schon aus diesem Grunde keine verfahrensbeen-dende Wirkung. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 574 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.08.2004 - 404 IN 453/04 - [X.], Entscheidung vom 22.11.2004 - 12 T 5938/04 -

Meta

IX ZB 293/04

13.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZB 293/04 (REWIS RS 2006, 3959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3959

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