Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2013, Az. VIII ZR 257/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1209

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 257/12
Verkündet am:

13. November 2013

Ermel

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 346, § 437, § 440, § 677,
§ 683
a)
Der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Ge-währleistung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsan-sprüche [X.] abgetreten hat, ist bei Mängeln der [X.] nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung kla-geweise geltend macht (Bestätigung der [X.]surteile vom 19. Februar 1986 -
VIII
ZR 91/85, [X.], 135; vom 16. Juni 2010 -
VIII ZR 317/09, [X.], 1561).
b)
Bei Insolvenz des Lieferanten setzt dies voraus, dass der Leasingnehmer vor Einstellung der Zahlung der Leasingraten seine Gewährleistungsansprüche durch Anmeldung zur In-solvenztabelle und bei einem Bestreiten des Insolvenzverwalters durch Klage auf [X.] zur Tabelle geltend macht.
c)
Fällt der Leasingnehmer im Falle eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag bei einer erfolgreichen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber mit [X.] aus, kann er vom Leasinggeber eine Erstattung dieser Kosten beanspruchen.
[X.], Urteil vom 13. November 2013 -
VIII ZR 257/12 -
O[X.] Naumburg

[X.] Magdeburg

-
2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2013 durch den Vorsitzenden [X.],
die Richterinnen [X.] und
Dr.
Hessel
sowie
die Richter Dr.
Achilles
und Dr.
Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird
das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte bestellte am 27.
Juli 2007 für ihr Speditionsunternehmen bei der V.

GmbH (im Folgenden: Lieferantin) 30 teilweise gebrauchte [X.],
einen Leitstand und die dazugehörige Software. Der darüber mit einer Laufzeit von
60 Monaten und
monatlichen Nettoleasingraten von 1.643

abzuschließende Leasingvertrag
kam am 22.
August 2007 mit der Klägerin zu-stande. Diese trat
zugleich in den Kaufvertrag mit der Lieferantin über die kurz zuvor an die Beklagte ausgelieferten Leasinggegenstände ein. Zur Haftung für Mängel des [X.]
heißt es in dem
von der Klägerin gestellten Formu-larvertrag:
1
-
3
-
"Eine Haftung für Mängel des [X.] übernimmt der [X.] in der Weise, dass er mit Abschluss des Leasingvertrages sämtliche Rechte wegen Mängeln des [X.], die ihm aufgrund des [X.] über das Leasingobjekt zustehen, sowie Rechte aus Garantien an "

Ergänzend ist
dazu in § 8 der in den Vertrag einbezogenen [X.] der Klägerin unter anderem Folgendes geregelt:

"
[X.], einschließlich ihm ebenfalls abgetretener Rechte aus hinsichtlich des [X.] übernommenen
Garantien, unverzüg-lich geltend zu machen und die Geltendmachung dem [X.] gleichzeitig schriftlich anzuzeigen. Der [X.] ist durch Übersendung der Korrespon-denz laufend zu unterrichten.
5. In den Fällen der Minderung oder der Rückabwicklung des Kaufver-trages hat der [X.] Zahlung an den [X.] zu verlangen. Bei Rückabwicklung des Kaufvertrages darf er das Leasingobjekt an den Lieferanten oder ei-nen Garantiegeber nur Zug um Zug gegen Rückerstattung des [X.] an den [X.] zurückgeben.
6. Ein Recht, wegen Mängeln des [X.] die Zahlung der [X.] ganz oder teilweise zu verweigern, steht dem [X.] erst zu, wenn er gegen den Lieferanten Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, auf Herabsetzung des Kaufpreises oder auf Schadensersatz statt der Leistung erhoben hat. Das gleiche gilt, wenn der [X.] gegenüber dem [X.] Rücktritt oder Minderung erklärt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt und der Lieferant schriftlich sein Einverständnis damit erklärt. Wird der Kaufvertrag rückabgewickelt, ist auch der [X.] rückabzuwickeln."

Ferner regeln die Leasingbedingungen zu einem Zahlungsverzug und seinen Folgen:

"§ 15 Verzugsfolgen, fristlose Kündigung:

2. Der [X.] ist zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages berechtigt, wenn der [X.] mit dem Betrag von mindestens zwei Leasingraten in Ver-

§ 17 Folgen der außerordentlichen Kündigung:
1. so umfasst der Anspruch des [X.] die für die Gesamtleasingzeit noch ausstehenden Leasingraten. Die Anrechnung ersparter Zinsen und sonstiger kündinach den gesetzlichen Vorschriften. Der Anspruch des [X.] wird mit Zu-gang der Kündigung fällig. Der [X.] kommt in Verzug, wenn er nicht in-2
3
-
4
-
nerhalb von 30 Tagen Zahlung leistet, nachdem ihm die Kündigung und "

Im [X.]raum von September 2007 bis Februar 2008 rügte die Beklagte
gegenüber der Lieferantin, die in Erweiterung ihrer Gewährleistung eine über fünf Jahre laufende Garantie für das System übernommen hatte,
mehrfach Funktionsstörungen an den gelieferten Geräten. Die Lieferantin
konnte die [X.] aber nicht
oder jedenfalls nicht vollständig beseitigen. Eine daraufhin von der Beklagten im
März 2008 gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kün-digung des Leasingvertrages wies diese
unter Hinweis auf die bei der Lieferan-tin geltend zu machenden Gewährleistungsrechte zurück. Als die Beklagte, die bis dahin die Leasingraten fortlaufend beglichen hatte,
im [X.] 2009 wegen des wiederholten Ausfalls der [X.] erneut Mängel gegenüber der Lie-ferantin
rügen wollte, erfuhr sie,
dass über deren Vermögen im März 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Nachdem der Insolvenzverwalter die Ausführung von [X.] abgelehnt und die Beklagte an die Klägerin verwiesen hatte, kündigte die Beklagte
daraufhin den Leasingvertrag im September und Oktober 2009 erneut gegenüber der Klägerin und stellte mit Beginn des vierten Quartals 2009 die Zahlung der Leasingraten ein. Daraufhin kündigte die Klägerin Anfang 2010 den Leasingvertrag ihrerseits wegen [X.] fristlos und ließ sich die Leasinggegenstände, deren
Verwertung bislang nicht erfolgt ist, von der Beklagten
aushändigen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Leasingraten für
die [X.] von Oktober
2009 bis März
2010, ausstehende Versicherungskosten sowie die abgezinsten Leasingraten für die gesamte 30-monatige Restlaufzeit des Vertrages. Das [X.] hat der Klage hinsichtlich der Leasingraten bis ein-schließlich März 2010 und der Versicherungskosten in Höhe von insgesamt 15.896,03

i-gungsschaden geltend gemachten Leasingraten für die Restlaufzeit
des Vertra-ges in Höhe von 46.736,28

en. Die 4
5
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5
-
hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg
gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren im abgewiesenen Teil
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat

soweit für das Revisionsverfahren von Inte-resse

im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch aufgrund ihrer auf Zah-lungsverzug der Beklagten gestützten außerordentlichen Kündigung des [X.] zu. Zwar habe die Klägerin sich von ihrer mietrechtlichen Ge-währleistung [X.]
durch Abtretung der ihr gegen die Lieferantin [X.] kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche freigezeichnet. Eine sol-che Freizeichnung könne allerdings nur so
lange Wirkung entfalten, als der Leasingnehmer tatsächlich aus den an ihn abgetretenen Rechten gegen den Lieferanten vorgehen könne. Denn die
[X.] sei auch ohne konkrete Regelung einschränkend dahin auszulegen, dass der Leasingnehmer im Falle einer Leistungsstörung zwar vorrangig Rückabwicklung des Kaufver-trages vom
Lieferanten verlangen müsse. Letztlich
dürfe
er
aber auch unmittel-bar gegen den Leasinggeber als seinen Vertragspartner zur Klärung seiner Be-rechtigung, den Leasingvertrag rückabzuwickeln, vorgehen
und die Zahlung der Leasingraten einstellen, wenn ihm die Inanspruchnahme des Lieferanten un-möglich oder unzumutbar geworden sei. Denn in diesem Falle hafte der Lea-singgeber, da die Gewährleistungsansprüche nur erfüllungshalber abgetreten 6
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-
6
-
seien,
bei einem begründeten Rückabwicklungsverlangen des Leasingnehmers subsidiär.
Eine solche Fallgestaltung sei hier gegeben. Nach
der
im März 2009
er-folgten Eröffnung
des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Lieferantin sei es für die Beklagte -
auch aus Kostengründen
-
nicht mehr zumutbar gewe-sen, den Insolvenzverwalter aus
den
von der Klägerin abgetretenen Gewähr-leistungsansprüchen
in Anspruch zu nehmen, nachdem
dieser eine
Erfüllung der Gewährleistungsansprüche ausdrücklich abgelehnt und
die Beklagte
inso-weit an
die Klägerin als Käuferin der Leasinggegenstände verwiesen
habe.
Die danach von der Klägerin subsidiär zu erfüllenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche der Lieferantin gingen bei einer interessengerech-ten Auslegung der zugrunde liegenden [X.]en [X.] unmittelbar auf Rückabwicklung des Leasingvertrages unter Verzicht auf das Recht zur Nacherfüllung, da der Leasinggeber in der Regel ohnehin nicht zur Nacherfüllung in der Lage sei. Eine solche Rückabwicklung
habe die Beklagte jedenfalls sinngemäß in ihrem Schreiben vom 3.
September 2009 geltend [X.], aus dem zweifelsfrei ihr Wille hervorgehe, sich von dem Leasingvertrag zu lösen. Das Rücktrittsrecht habe auch bestanden, da nach dem erhobenen [X.] feststehe, dass die Leasingobjekte mit Mängeln be-haftet gewesen seien, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch faktisch aufgehoben hätten. Die Beklagte sei deshalb
vom [X.]punkt der Rück-trittserklärung an von ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin freigestellt gewesen, da der Rücktritt dem Leasingvertrag und damit auch der Schadensersatzforderung von Anfang an die Grundlage entzogen habe.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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-
7
-
Die Beklagte war, als die Klägerin den Leasingvertrag Anfang Januar 2010 gemäß § 15 Nr. 2 der Leasingbedingungen fristlos gekündigt hat, mit der Zahlung der ab Oktober 2009 fälligen Leasingraten im Verzug. Die
Klägerin
kann deshalb die von ihr nach Maßgabe von § 17 Nr. 1 der [X.] geltend gemachten und als solche in ihrer Berechnung nicht angegriffenen Leasingraten für die Restlaufzeit des Leasingvertrages als Schadensersatz be-anspruchen. Denn einer
Verpflichtung der Beklagten zur Fortentrichtung der Leasingraten
auch für die [X.] ab Oktober 2009 steht nicht entgegen, dass die Lieferantin in Insolvenz gefallen war und der Insolvenzverwalter die
Erfüllung der von der Beklagten erhobenen Gewährleistungsansprüche verweigert
hatte. Vielmehr
wäre die Beklagte
zur
Einstellung der
Zahlungen
erst berechtigt ge-wesen,
wenn sie
nach Ausübung
eines auf diese Weigerung gestützten Rück-trittsrechts
gegenüber dem Insolvenzverwalter den
daraus folgenden Kaufpreis-rückzahlungsanspruch gemäß §§ 174 ff. [X.] zur Insolvenztabelle
angemeldet
und der Insolvenzverwalter
diesen
Anspruch nicht bestritten hätte, oder wenn sie im Falle
eines Bestreitens Klage auf Feststellung des Anspruchs zur Tabelle erhoben hätte.
1.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat
das Berufungsgericht allerdings
die im Leasingvertrag vorgenommene
Freizeichnung der Klägerin von ihrer miet-rechtlichen Gewährleistung
mit Rücksicht auf die gleichzeitige
Abtretung der ihr gegen die Lieferantin zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an die Beklagte für zulässig
erachtet. Das steht im Einklang mit der Rechtspre-chung des [X.]s, wonach
ein Leasinggeber auch in [X.] seine mietrechtliche Gewährleistung durch eine Abtretung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten der Lea-singsache ersetzen
kann. Voraussetzung für die Angemessenheit und Wirk-samkeit einer solchen, der typischen Interessenlage beim Leasingvertrag ent-sprechenden Vertragsgestaltung ist dabei, dass der Leasingnehmer nicht recht-los gestellt, sondern insbesondere durch vorbehaltlose,
unbedingte und endgül-12
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8
-
tige Übertragung der Gewährleistungsrechte
in die Lage versetzt wird, Sach-mängelansprüche nach kaufrechtlichem Vorbild unmittelbar gegenüber dem Lieferanten der [X.] geltend zu machen ([X.]surteile vom 21. De-zember 2005 -
VIII ZR 85/05, [X.], 495 unter [X.] a, [X.]; vom 24. Juni 1992 -
VIII ZR 188/91, [X.], 1609 unter [X.] a; jeweils mwN). Dem wird -
was auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht -
die hier erfolgte Ab-tretung gerecht.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen, soweit es die gewählte
[X.] einschränkend dahin auslegen will, dass der Leasingnehmer im Falle einer Leistungsstörung zwar vorrangig die Rück-abwicklung des Kaufvertrages vom Lieferanten verlangen müsse, letztlich aber auch gegen den Leasinggeber als seinen Vertragspartner vorgehen dürfe, wenn der Lieferant für ihn als solventer Anspruchsgegner ausfalle und dessen Inanspruchnahme daher unmöglich oder unzumutbar geworden sei.
a)
Die Abtretung der Mängelrechte an den Leasingnehmer ändert zwar grundsätzlich nichts an der [X.]flicht
des Leasinggebers, dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand für die gesamte Vertragsdauer in einem gebrauchstaugli-chen Zustand zu überlassen ([X.]surteile vom 9. Oktober 1985 -
VIII ZR 217/84, [X.]Z 96, 103, 107; vom 19. Februar 1986 -
VIII ZR 91/85, [X.], 135, 139
f.; vom 29. Oktober 2008 -
VIII ZR 258/07, [X.]Z 178, 227 Rn.
34; jeweils mwN). Dementsprechend ist

wie auch in § 8 Abs.
6 Satz 3 der [X.] vorgesehen -
der Leasingvertrag rückabzuwickeln, wenn sich der Leasingnehmer etwa bei Fehlschlagen einer Nachbesserung gegenüber dem Lieferanten mit einem darauf gestützten Rücktritt vom
Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2, §§
440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB) durchsetzt. Denn dem [X.] fehlt in diesem Fall von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen, selbst wenn der Leasinggegenstand zeitweilig benutzt worden ist 14
15
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-
(vgl. [X.]surteile vom 13. März 1991 -
VIII ZR 34/90, [X.]Z 114, 57, 61; vom 25. Oktober 1989 -
VIII ZR 105/88, [X.]Z 109, 139, 142 f.; jeweils mwN). [X.] wird der Leasingnehmer in solch einem Fall
von dem [X.]punkt an, in dem er berechtigterweise den -
wenn auch sich erst später als sachlich begrün-det herausstellenden -
Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, rückwirkend von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten gegenüber dem Leasingge-ber frei und kann auch nicht mehr mit seiner Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten in Verzug geraten ([X.]surteile vom 23. Februar 1977 -
VIII ZR 124/75, [X.]Z 68, 118, 126; vom 20. Juni 1984 -
VIII ZR 131/83, [X.], 1089 unter [X.] [X.]; vom 5. Dezember 1984 -
VIII ZR 277/83, [X.], 226 unter I[X.] b).
Dies setzt allerdings
voraus, dass
der Leasingnehmer
von den ihm abge-tretenen Gewährleistungsrechten Gebrauch macht
und ihre Durchsetzung ge-genüber dem Lieferanten betreibt. Der Leasingnehmer
muss
also -
wie auch in §
8 Abs. 4 der Leasingbedingungen geregelt

zunächst selbst vom Lieferanten Nacherfüllung
fordern, bei deren Fehlschlagen
zu einem der in § 437 Nr. 2, 3 BGB vorgesehenen Sekundärrechte (Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung) übergehen und für den Fall, dass
der Lieferant eine Gel-tendmachung dieser Rechte nicht akzeptiert, die daraus resultierenden [X.] einklagen.
Im Verhältnis zum Leasinggeber ist er

wie
auch
in §
8 Abs. 6 der Leasingbedingungen
im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s ge-regelt

nur und erst dann
berechtigt, die Zahlung der Leasingraten
vorläufig einzustellen,
wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht; nur unter dieser Voraussetzung
kann er bereits für eine Übergangszeit ein den Verzug ausschließendes Recht zur vor-läufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten erlangen ([X.]surteile vom 19. Februar 1986 -
VIII ZR 91/85, aaO [X.] ff.; vom 16. Juni 2010 -
VIII ZR 317/09, [X.], 1561 Rn. 19 f., 24 ff.).

16
-
10
-
Dem steht bei Insolvenz des Lieferanten
die Klage des Leasingnehmers auf Feststellung zur Tabelle gleich, wenn der Insolvenzverwalter bei Erfolglo-sigkeit eines Nacherfüllungsverlangens den vom Leasingnehmer zur Tabelle angemeldeten [X.] bestreitet (vgl. [X.]surteile vom 25. Oktober 1989 -
VIII ZR 105/88, aaO S. 143; vom 10. November 1993 -
VIII ZR 119/92, [X.], 208 unter [X.], 2 b).
Die Zubilligung eines
noch weitergehenden
Rechts des Leasingnehmers,
bei Insolvenz des Lieferanten die Zahlung der Leasingraten einzustellen, ist dagegen nicht veranlasst.
b)
Zwar besteht nach der Rechtsprechung des [X.]s eine derart vor-rangige [X.]flicht des Leasingnehmers zur -
notfalls klageweisen -
Geltendma-chung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten ausnahms-weise dann nicht mehr, wenn deren Durchsetzung auf diesem Wege nicht mög-lich oder nicht zumutbar ist ([X.]surteile vom 28. Oktober 1981 -
VIII ZR 175/80, [X.], 7 unter [X.]; vom 5. Dezember 1984 -
VIII ZR 277/83, aaO unter I[X.] a). Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier aber nicht der Fall.
aa) Der [X.] hat es zwar für eine Fallgestaltung, die dadurch gekenn-zeichnet war, dass ein begründetes Wandelungsbegehren des Leasingnehmers
wegen der Vermögenslosigkeit des aus diesem Grunde im Handelsregister be-reits gelöschten Lieferanten nicht realisierbar war, zugelassen, dass der [X.] dem auf Zahlung der Leasingraten gerichteten Begehren des [X.] unmittelbar mit der Einrede der Wandelung
des dem [X.] begegnet ist ([X.]surteil vom 20.
Juni 1984 -
VIII ZR 131/83,
aaO). Diese vom Berufungsgericht zum Beleg seiner Sichtweise herangezogene Entscheidung betrifft jedoch eine Sachver-haltsgestaltung, die mit der
vorliegenden nicht vergleichbar ist. Denn die
Lö-schung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG (= § 141a Abs.
1 [X.]) hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit und 17
18
19
-
11
-
damit nach § 50 Abs. 1 Z[X.]O zugleich ihre Fähigkeit verliert, [X.]artei eines Rechtsstreits zu sein, weil sie materiell-rechtlich nicht mehr existent ist ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2010 -
II ZR 115/09, [X.], 2362 Rn. 22 mwN). Der Leasingnehmer hatte -
an[X.] als hier -
also gar keine Möglichkeit mehr, seine Gewährleistungsansprüche noch gerichtlich durchzusetzen,
und wäre, wenn man ihn darauf hätte verweisen wollen, in nicht hinnehmbarer
Weise rechtlos gestellt gewesen.
bb) An[X.] als das Berufungsgericht meint, haben
die Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Lieferantin und die Ablehnung der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Insolvenzverwalter nicht dazu
geführt, dass der Beklagten vor Einstellung der Zahlung der Leasingraten eine Geltendmachung ihrer Gewährleistungsansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und bei einem etwaigen
Bestreiten des Insolvenzverwalters eine Klage auf Feststellung zur Tabelle unzumutbar waren.
(1) [X.] ist im Schrifttum allerdings umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine subsidiäre Haftung des Leasinggebers für die fortdauernde Gebrauchstauglichkeit des [X.] mit Rücksicht auf das von ihm zu tragende Risiko einer Insolvenz des Lieferanten immer schon dann unmittelbar eingreife, wenn dem Leasingnehmer eine Geltendma-chung oder Durchsetzung der ihm abgetretenen Ansprüche gegen den [X.] etwa wegen dessen Zahlungsunfähigkeit, Liquidation oder Insolvenz unmöglich oder unzumutbar sei. In diesem Fall könne der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine Mangelhaftigkeit des [X.] unmittelbar ent-gegenhalten (Beckmann, [X.] 1994, 600, 603; [X.]., [X.], 1207, 1208; [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., Rn.
L 234
f.; [X.]/[X.], 6.
Aufl., Finanzierungsleasing Rn.
106).
Demgegenüber wird auch für den [X.] angenommen, dass der Leasingnehmer die Berechtigung eines ihm abgetretenen Rücktrittsrechts mit dem Insolvenzverwalter klären und dass er 20
21
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12
-
diesen im Falle eines Bestreitens gemäß § 179 Abs. 1 [X.] auf Feststellung des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs zur Tabelle verklagen müsse, um sich gegenüber dem Leasinggeber auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage beru-fen zu können ([X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 108 Rn. 162; [X.] von West-phalen/[X.], [X.], 6. Aufl., [X.] [X.] Rn. 149).
(2) Letztgenannter Auffassung ist zu folgen, so dass für die vom [X.] befürwortete einschränkende Auslegung der [X.] dahin, dass der Leasingnehmer bei Insolvenz des Lieferanten wegen [X.] einer Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters unmittelbar gegen den Leasinggeber als seinen Vertragspartner vorgehen dürfe, keine Veranlas-sung besteht.
(a) An[X.] als die Revisionserwiderung meint, war der Beklagten im [X.] auf das von der Klägerin zu tragende Insolvenzrisiko weder eine Inan-spruchnahme des Insolvenzverwalters durch
Ausübung des ihr abgetretenen Rücktrittsrechts und Anmeldung des daraus folgenden Kaufpreisrückzahlungs-anspruchs zur Tabelle
noch im Falle eines möglichen Bestreitens des [X.] die Erhebung einer Klage auf Feststellung zur
Tabelle
von vornherein unzumutbar. Zwar ist das hier weder im Leasingvertrag noch in den [X.] der Klägerin geregelte Risiko, dass die [X.] an den [X.] abgetretenen Ansprüche auf Nacherfüllung und im Falle eines Rücktritts auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer Insolvenz des [X.] nicht mehr durchgesetzt werden können, grundsätzlich dem Leasingge-ber zugewiesen ([X.]surteile vom 29. Oktober 2008 -
VIII ZR 258/07, aaO; vom 13. März 1991 -
VIII ZR 34/90, aaO S.
67 f.; vom 25. Oktober 1989

VIII
ZR 105/88, aaO; vom 20. Juni 1984 -
VIII ZR 131/83, aaO).
Diese
Risiko-zuweisung beschränkt sich jedoch
darauf, dass
der Anspruch gegen den [X.] auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht verwirklicht werden kann ([X.] vom 25. Oktober 1989 -
VIII ZR 105/88, aaO).
Das vom Leasinggeber 22
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-
13
-
zu tragende Risiko äußert sich also lediglich darin, dass in Fällen, in denen der Leasingnehmer aufgrund der ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche ei-nen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag herbeigeführt hat,
die Rückzahlung des Kaufpreises wegen Insolvenz des Lieferanten aber nicht durchgesetzt wer-den kann, der Leasinggeber für den daraus entstehenden Ausfall einstehen muss ([X.]surteil vom 13. März 1991 -
VIII ZR 34/90, aaO S. 67 mwN).
Auf die dem vorausgehende Anspruchsgeltendmachung durch den Leasingnehmer
erstreckt sich diese Risikotragung dagegen
nicht.
(b) Einer Verlagerung bereits der [X.] auf den
Lea-singgeber steht weiter entgegen,
dass er
als Folge der [X.]en Abtre-tungskonstruktion keine Möglichkeit mehr hat, seine ursprünglich gegen den Lieferanten bestehenden Gewährleistungsrechte
noch durchzusetzen (so zu-treffend O[X.] München, Urteil vom 10. Januar 2007 -
20 U
4475/06, juris Rn.
16). Denn zur Wirksamkeit dieser [X.] ist es gerade er-forderlich, dass die mit einer Haftungsfreizeichnung verbundene Abtretung von Gewährleistungsansprüchen vorbehaltlos, unbedingt und endgültig erklärt wird, so dass dem Leasingnehmer die alleinige Verfügung über die Ausübung der Gewährleistungsrechte zusteht ([X.]surteil vom 25. Januar 1989 -
VIII ZR 302/87, [X.]Z 106, 304, 312; vom 27. April 1988 -
VIII ZR 84/87, [X.], 979 unter [X.] b, insoweit in [X.]Z 104, 232 nicht abgedruckt; vom [X.] 1986 -
VIII ZR 279/85, [X.], 349 unter I[X.] b). Daran hat weder die später eingetretene Insolvenz des Lieferanten etwas geändert,
noch war die Abtretung sonst an
den unveränderten Fortbestand des Leasingvertrages ge-koppelt; die erfolgte Abtretung hat vielmehr beides überdauert (vgl. [X.]surteil vom 13. März 1991 -
VIII ZR 34/90, aaO S.
66 f.).
Dementsprechend war es auch hier Sache der Beklagten, die ihr abge-tretenen Gewährleistungsrechte gegen den Insolvenzverwalter geltend zu ma-chen und -
soweit im Insolvenzverfahren möglich -
durchzusetzen. Der
Klägerin 24
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-
14
-
hätte dagegen nur
die Möglichkeit
zu Gebote gestanden, einem von der [X.] eingeleiteten Rechtsstreit
gemäß § 66 Z[X.]O als Nebenintervenientin beizu-treten
(vgl. [X.]surteil vom 13. März 1991 -
VIII
ZR 34/90, aaO S.
63).
(c) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht ferner, soweit es die Unzumutbarkeit einer Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters darauf stützen will, dass der Leasingnehmer in solch einem Fall zunächst beträchtliche [X.]ro-zesskosten verauslagen müsse, und
dass selbst im Falle eines Obsiegens die Gefahr eines
Ausfalls
mit Kostenerstattungsansprüchen bestünde.
Denn einen solchen
Ausfall hat auch ohne Regelung
in den Leasingbedingungen grund-sätzlich der Leasinggeber zu tragen.
(1) Im Falle der Unwirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung des [X.] hat der [X.] die Führung des [X.] durch den Leasingnehmer als ein Geschäft des Leasinggebers an-gesehen; demgemäß
hat er dem Leasingnehmer unabhängig davon, ob dieser
irrig von einer eigenen Verpflichtung zur Führung des
Wandelungsprozesses ausgegangen ist,
aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) einen [X.] gemäß § 683 Satz 1 BGB zugebilligt
([X.]surteil vom 25. Oktober
1989 -
VIII ZR 105/88, aaO S. 152).
Lediglich die Frage, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn der Leasingnehmer den [X.]rozess vor-nehmlich zu dem Zweck führt, den Wegfall der Geschäftsgrundlage des [X.] zu erreichen, ist bislang offen gelassen worden ([X.]surteil vom 10.
November 1993 -
VIII ZR 119/92, aaO unter [X.]).
(2) Der [X.] bejaht diese Frage nunmehr.
Ungeachtet des Umstandes,
dass der auf einen Rücktritt des Leasingnehmers gestützte Rückabwicklungs-prozess gegen den Lieferanten
zugleich
dazu dient, die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages zu schaffen, hat der [X.] bisher schon eine
Wandelungsabwicklung dem
Rechtsbereich
des Leasinggebers zugerechnet
([X.]surteil vom 13. März 1991 -
VIII ZR 34/90, 26
27
28
-
15
-
aaO S.
69). Denn auch nach erfolgter
[X.]er Abtretung der Gewähr-leistungsansprüche
an den Leasingnehmer bleibt die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund begründeten [X.] der daran beteiligten Vertragsparteien, also Sache von Leasinggeber und Lieferant ([X.] vom 20. Juni 1984 -
VIII ZR 131/83, aaO).
Der Leasinggeber verliert nämlich trotz Wandelung des Kaufvertrages seine Rechtsstellung als Käufer nicht und hat damit Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten
Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr
der [X.] an den Lieferanten
([X.]surtei-le vom 23. Februar 1977 -
VIII ZR 124/75, [X.]Z 68, 118, 125 f.; vom 16. Sep-tember 1981 -
VIII ZR 265/80, [X.]Z 81, 298, 309 f.). Für die
nach [X.] Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag vorzunehmende
Rück-abwicklung, die
-
wie
in § 8 Abs. 5 der Leasingbedingungen vorgesehen -
typi-scherweise auf unmittelbare Kaufpreisrückzahlung an den Leasinggeber
gerich-tet ist,
kann nichts anderes
gelten.
Ob der Kostenerstattungsanspruch des Leasingnehmers
bereits daraus folgt, dass der
in § 8 Abs. 4, 5 der Leasingbedingungen
für den Fall einer Rück-abwicklung des Kaufvertrages geregelten [X.]flicht zur Anspruchsgeltendmachung
zugunsten des Leasinggebers zugleich eine Auftragserteilung an den [X.] mit der Folge eines [X.] nach § 670 BGB entnommen werden kann (vgl. [X.]surteil vom 25. Oktober 1989 -
VIII ZR 105/88, aaO S.
151 f.), oder ob sich ein solcher Erstattungsanspruch aus einer Geschäfts-führung ohne Auftrag und damit aus § 683 Satz 1 BGB ergibt, kann dahinste-hen.
Denn auch einer Geschäftsführung ohne Auftrag stünde nicht entgegen,
dass der Leasingnehmer neben einer Durchsetzung der
Kaufpreisrückzahlung an den Leasinggeber zugleich ein eigenes, auf
die Beseitigung der [X.] gerichtetes Interesse verfolgen würde
(vgl. [X.]surteil vom 27. Mai 2009 -
VIII ZR 302/07, [X.]Z 181, 188 Rn. 18).

29
-
16
-
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen [X.] als richtig
(§ 561
Z[X.]O). Dem von der Klägerin
beanspruchten [X.] steht -
an[X.] als die Revisionserwiderung meint -
nicht entgegen, dass die Klägerin keine Bemühungen zur Verwertung der in ihren Besitz gelangten [X.] unternommen hat. Zu
derartigen Verwertungsbemühungen war die Klägerin
-
an[X.] als in der von der Revisionserwiderung zum Beleg ihrer Auffassung herangezogenen Fallgestaltung, die dem [X.]surteil vom 4.
Juni 1997 ([X.], [X.], 1904 unter I[X.] [X.]) zugrunde lag und die einen Leasingvertrag mit [X.] zum Gegenstand hatte -
nicht verpflichtet.
Denn bei dem von
den [X.]arteien geschlossenen
[X.]
handelt es sich um einen Vollamortisationsvertrag, bei dem nach [X.] eine [X.]
nicht stattfindet und ein etwa erzielter Verwer-tungserlös allein dem Leasinggeber zusteht ([X.]surteil vom 12. Juni 1985

VIII ZR 148/84, [X.]Z 95, 39, 53). Das ist im Grundsatz auch bei einer

wie hier -
vorzeitigen Vertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung des Leasingvertrages nicht an[X.]; der Leasinggeber muss sich lediglich auf den vom Leasingnehmer zu ersetzenden [X.] den Vorteil anrech-nen lassen, der sich daraus ergibt, dass er das [X.] vor Ablauf der vollen Vertragsdauer zurückerhält und dieses daher wegen geringeren Alters und [X.] Abnutzung regelmäßig einen höheren Verkehrswert hat, als dies bei Ablauf der vollen Vertragslaufzeit der Fall wäre.
III.
Nach
alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 Z[X.]O). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der

30
31
-
17
-
vorstehend angesprochenen Vorteilsanrechnung getroffen hat.
Der Rechtsstreit ist deshalb
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O).

Ball

[X.]

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.] Magdeburg, Entscheidung vom 03.11.2010 -
32 O 148/10 -

O[X.] Naumburg, Entscheidung vom 26.06.2012 -
12 [X.] -

Meta

VIII ZR 257/12

13.11.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2013, Az. VIII ZR 257/12 (REWIS RS 2013, 1209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1209

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VIII ZR 257/12

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