Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. AnwZ (B) 113/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 4951

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[X.][X.] ([X.]) 113/09 vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 12. Juli 2010 beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]s [X.]erlin vom 26. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zu-gelassen. Seit 2004 kam es zu zahlreichen Zwangsvollstreckungsverfahren ge-gen den Antragsteller. Im August 2007 wurden gegen den Antragsteller etwa 20 Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Forderungen von insgesamt rund 197.000 • betrieben. Mit [X.]escheid vom 8. August 2007 widerrief die [X.] - 3 - gegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen [X.]e-scheid hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F. zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. v. 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 26. November 2002, [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller schon seit meh-reren Jahren immer wieder Klage- und Zwangvollstreckungsverfahren betrie-ben. [X.]ei Erlass des [X.] waren folgende Verfahren bekannt ge-worden: 5 - 4 - 1. A. und [X.]wegen 20.766,88 •, 2. [X.]ankhaus N. wegen
2.000,00 •, 3. [X.]ank AG wegen 60.000,00 •, 4. K. GmbH & Co. KG wegen
6.000,00 •, 5. E. und [X.] M. wegen
1.761,00 •, 6. [X.]wegen
5.027,60 •, 7. S. Ko. wegen
1.091,74 •, 8. Ka. GmbH wegen

252,62 •, 9. [X.]wegen
3.220,90 •, 10. [X.] wegen 50,00 •, 11. RA P. Sch. wegen
2.559,46 •, 12. [X.]wegen
1.175,00 •, 13. Sparkasse [X.]. wegen
25.564,60 •, 14. An. H. wegen
1.469,81 •, 15. [X.]. wegen
1.132,80 •, 16. [X.]. wegen 3.384,91 •, 17. [X.] wegen

582,80 •, 18. An. Me. wegen

317,71 •, 19. [X.] wegen

739,82 •. Diese Verfahren zeigen, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstel-lers ein geordnetes Wirtschaften nicht ermöglichten. Sie waren so beengt, dass er selbst geringe Forderungen nicht begleichen konnte. Der Antragsteller hatte sich zwar auf Vermögenswerte berufen, war aber nicht imstande, diese zur [X.] seiner Schulden einzusetzen. 6 b) Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden [X.] sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat, [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 33/07, juris Rdn. 8). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511 unter 2 a). Anhaltspunkte dafür, dass das hier bei Erlass des [X.] ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. Diese Gefahr hatte sich im Gegenteil im Fall 7 - 5 - des Gläubigers [X.]verwirklicht. Dessen Forderung resultiert nämlich daraus, dass der Antragsteller diesem Gläubiger Gelder vorenthalten hat, die er für ihn entgegengenommen hatte. Außerdem hatte sich der Antragsteller mehrfach wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und [X.]eihilfe zur Insolvenzver-schleppung strafbar gemacht. 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen. 8 a) Im gerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen, ob der Grund für den Widerruf nachträglich entfallen ist (Senat, [X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach [X.]estätigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Erfolgt der Widerruf wegen [X.], besteht ein Anspruch auf Wiederzulassung aber nur, wenn geordnete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und [X.]eweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögens-verfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (Senat, [X.]eschl. v. 10. Dezember 2007, [X.] ([X.]) 1/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 73 [[X.]], juris Rdn. 8; [X.]/[X.], [X.]RAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60). Deshalb kann ein nachträglicher Wegfall des [X.] auch bei der gerichtlichen Überprüfung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksichtigt werden, wenn er zweifels-frei nachgewiesen wird. 9 b) Hierfür ist erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind, oder in 10 - 6 - welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083). Das allein genügt aber nicht. Eine nachträg-liche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse setzt vielmehr voraus, dass der Rechtsanwalt über die [X.]egleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete Rückführung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden auflaufen, deren ordnungsgemäße [X.]egleichung nicht durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit dem Gläubiger sichergestellt ist. Das muss ihm auch von sich aus und nachhaltig gelingen. Es genügt nicht, wenn der Rechtsanwalt eine Ordnung seiner Vermögensverhältnisse nur unter dem Druck immer wieder neuer Widerrufe seiner Zulassung aufrechterhalten oder erreichen (Senat, [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 27/07, juris Rdn. 15; [X.]eschl. v. 4. März 2009, [X.] ([X.]) 78/08, [X.]RAK-Mitt. 2009, 129 [[X.].] = juris Rdn. 9) oder wenn er nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt (Senat, [X.]eschl. v. 14. November 2005, [X.] ([X.]) 93/04, juris Rdn. 6; [X.]eschl. v. 10. August 2009, [X.] ([X.]) 40/08, juris Rdn. 10). Deshalb muss der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend [X.] und belegen. c) Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen nachträglichen Wegfall des [X.] nicht zweifelsfrei nachgewiesen. 11 [X.]) Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens sind einerseits noch folgende Forderungen bekannt geworden: 12 20. GbR Ste. GmbH wegen 160,00 • 21. Landesjustizkasse [X.]r. wegen Forderung in nicht bekannter Höhe. Der Antragsteller hat andererseits aber auch die Erledigung des [X.] Teils der gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren 13 - 7 - nachgewiesen. Offen sind noch die Forderungen zu Nr. 1 und 5. Wegen der nicht besonders hohen Forderung zu 5 führt der Antragsteller einen Rechts-streit. Seine Darlegungen zu dem Schicksal der namhaften Forderung zu 1 sind unsubstantiiert. Zunächst hatte der Antragsteller vorgetragen, die Forderung beruhe auf einem Prozessbetrug, gegen den er sich wehre. Später hatte er dargelegt, die Titulierung beruhe auf einem Irrtum des Gerichts; es schwebten Vergleichsverhandlungen zur [X.]ereinigung dieses Fehlers. Welches Ergebnis diese Verhandlungen hatten, hat der Antragsteller nicht mitgeteilt. Er verweist nur noch darauf, dass nicht vollstreckt werde. Damit kann diese Forderung nicht als erledigt angesehen werden. [X.]) Unabhängig hiervon ist zweifelhaft, ob der Antragsteller über die Rückführung der Schulden hinaus seine Vermögensverhältnisse dauerhaft kon-solidiert hat. Er hat zwar eine Einnahme-Überschussrechnung vorgelegt, die einen Überschuss von rund 68.000 • ausweist. Außerdem hat er auf Außen-stände in Höhe von rund 95.000 • verwiesen. Das genügt aber als Nachweis der Konsolidierung nicht. Den vorgelegten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, wie werthaltig die abgerechneten Honorarforderungen sind. Zumindest einige der Mandanten sind entweder nicht bereit oder nicht in der Lage, mehr als [X.] zu entrichten. Damit verbleiben aber Zweifel, ob der Antragsteller auf Dauer in der Lage ist, mit eigenen Mitteln das Auflaufen neuer Schulden zu 14 - 8 - vermeiden. Diese Zweifel, die der Antragsteller auch in der [X.] nicht ausräumen konnte, gehen zu seinen Lasten. [X.] [X.]Fetzer Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom [X.] 17/07 -

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AnwZ (B) 113/09

12.07.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. AnwZ (B) 113/09 (REWIS RS 2010, 4951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4951

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