Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2024, Az. 8 AZR 318/22

8. Senat | REWIS RS 2024, 1072

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Gegenstand

Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch - Kirche - öffentlicher Arbeitgeber - kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts


Leitsatz

Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht nach § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. Sie ist kein öffentlicher Arbeitgeber.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2022 - 5 [X.]/22 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des [X.] auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens.

2

Der Beklagte ist ein Kirchenkreis der [X.] und als solcher eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er schrieb für sein Verwaltungsamt eine Stelle in der Finanzbuchhaltung aus. Der Kläger bewarb sich unter Angabe seiner kaufmännischen Qualifikationen und seiner Schwerbehinderung auf diese Stelle. Eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erfolgte nicht. Die Bewerbung hatte keinen Erfolg.

3

Mit seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei wegen seiner Schwerbehinderung im Auswahlverfahren benachteiligt worden. Eine entsprechende Vermutung ergebe sich aus der unterlassenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Hierzu wäre der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit öffentlicher Arbeitgeber verpflichtet gewesen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht stehe dem nicht entgegen. Er habe einen Entschädigungsanspruch iHv. drei Monatsgehältern.

4

Der Kläger hat daher zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung iHv. 7.500,00 [X.] zu zahlen.

5

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage zunächst durch Versäumnisurteil abgewiesen und dieses nach Einspruch des [X.] aufrechterhalten. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

8

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Er wurde durch die Zurückweisung seiner Bewerbung zwar unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt (vgl. [X.] 31. März 2022 - 8 [X.] - Rn. 15). Er hat aber nicht hinreichend dargelegt, dass er diese Benachteiligung iSv. § 164 Abs. 2 [X.] iVm. § 7 Abs. 1, § 1 AGG wegen seiner Schwerbehinderung oder eines anderen in § 1 AGG genannten Merkmals erfahren hat.

9

1. Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG, das einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts hergeleiteten Rechte zu gewährleisten hat, untersagt im Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen Behinderung. Das spezielle Benachteiligungsverbot des § 164 Abs. 2 Satz 1 [X.] verbietet eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund bzw. zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. [X.] 2. Juni 2022 - 8 [X.]  - Rn. 23 ).

2. Grundsätzlich trägt die Person, die einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend macht, die Darlegungslast für das Vorliegen seiner Voraussetzungen. § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang jedoch eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. der Schwerbehinderung vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Es bedarf des Vortrags von Indizien, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. der Schwerbehinderung erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen ([X.] 2. Juni 2022 - 8 [X.] - Rn. 28 f. mwN; 1. Juli 2021 - 8 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 175, 228).

3. Der Kläger hat keine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung dargelegt. Die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch lässt eine solche hier nicht vermuten. Andere Indiztatsachen führt der Kläger nicht mehr an.

a) Nach § 165 Satz 1 [X.] melden die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit ua. frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Nach § 165 Satz 3 [X.] werden schwerbehinderte Menschen, die sich auf einen solchen Arbeitsplatz beworben haben, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Schwerbehinderte Bewerber sollen durch das in § 165 Satz 3 [X.] genannte Vorstellungsgespräch bei öffentlichen Arbeitgebern ihre [X.]hancen im Auswahlverfahren verbessern können ([X.] 1. Juli 2021 - 8 [X.] - Rn. 29, [X.]E 175, 228). Insoweit ist der schwerbehinderte und der diesem gleichgestellte Bewerber im Bewerbungsverfahren besser gestellt als nicht schwerbehinderte Konkurrenten ([X.] 23. November 2023 - 8 [X.] - Rn. 36 mwN). Gemäß § 165 Satz 4 [X.] ist eine Einladung nur entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (vgl. hierzu [X.] 19. Januar 2023 - 8 [X.] - Rn. 36 ff.; 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 36 f., [X.]E 156, 107). Der Verstoß des Arbeitgebers gegen die in § 165 Satz 3 [X.] geregelte Pflicht zur Einladung begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung ([X.] 19. Januar 2023 - 8 [X.] - Rn. 33 mwN), falls ihm die Schwerbehinderung des Bewerbers bekannt war oder er diese kennen musste ([X.] 26. November 2020 - 8 [X.] - Rn. 32 ff., [X.]E 173, 93).

b) Eine solche Vermutung wurde hier nicht begründet. Der Beklagte war nicht gemäß § 165 Satz 3 [X.] zu einer Einladung des schwerbehinderten [X.] verpflichtet. Als Kirchenkreis der [X.] ist er kein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne der Norm.

aa) Allerdings gilt nach § 154 Abs. 2 Nr. 4 [X.] jede sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts als öffentlicher Arbeitgeber im Sinne des Teils 3 des [X.] und damit auch im Sinne des § 165 Satz 3 [X.]. § 154 Abs. 2 Nr. 4 [X.] ist jedoch dahin gehend auszulegen, dass als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasste kirchliche Untergliederungen hiervon nicht erfasst werden ([X.]/[X.] 7. Aufl. § 154 [X.] Rn. 10; [X.]OK SozR/Jabben Stand 1. September 2020 [X.] § 154 Rn. 4; [X.] in LPK-[X.] 6. Aufl. § 154 Rn. 19).

(1) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte [X.] deutlich ([X.] 31. Mai 2023 - 5 [X.] - Rn. 27 mwN).

(2) Der Wortlaut des § 154 Abs. 2 Nr. 4 [X.] differenziert nicht nach bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern bezieht „jede“ Körperschaft des öffentlichen Rechts ein. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig die Erstreckung auf kirchliche Gliederungen, die in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst sind ([X.] 2022, 208, 209; [X.] öAT 2022, 237). § 154 Abs. 2 Nr. 4 [X.] knüpft - mangels abweichender Anhaltspunkte - mit den Begriffen „Körperschaft, Anstalt oder [X.]“ an das allgemeine verwaltungsrechtliche Begriffsverständnis an. Danach sind Körperschaften des öffentlichen Rechts durch staatlichen Hoheitsakt geschaffene, rechtsfähige, mitgliedschaftlich verfasste Organisationen des öffentlichen Rechts, die regelmäßig staatliche Aufgaben mit idR hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnehmen. Dabei setzt die besondere rechtliche Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen entsprechenden staatlichen Hoheitsakt, die Verleihung des Körperschaftsstatus, voraus (so zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 71 Abs. 3 Nr. 4 [X.] aF [X.] 16. Mai 2019 - 8 [X.] - Rn. 41, [X.]E 167, 1).

(3) Hiervon sind kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts zu unterscheiden. Ihre Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 5 WRV in besonderer Weise verfassungsrechtlich begründet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Status historisch bedingt anerkannt oder durch staatlichen Hoheitsakt verliehen wird (vgl. hierzu Korioth in [X.]/[X.]/[X.] Stand August 2023 WRV Art. 137 Rn. 72). Im Kontext des Grundgesetzes ist auch der den [X.]en in Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV angebotene Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der [X.]en unterstützen. Die korporierten [X.]en unterscheiden sich im [X.] des Grundgesetzes, der keine Staatskirche oder Staatsreligion kennt (Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 1 WRV), grundlegend von den Körperschaften des öffentlichen Rechts im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Verständnis. Sie nehmen keine Staatsaufgaben wahr, sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht ([X.] 19. Dezember 2000 - 2 [X.] - Rn. 75 ff., [X.]E 102, 370; vgl. auch BVerwG 27. Februar 2014 - 2 [X.] 19.12 - Rn. 11, BVerwGE 149, 139; [X.] 12. Oktober 2010 - 9 [X.] - Rn. 48; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Stand April 2010 Art. 140 Rn. 370; [X.] in v. Münch/[X.]. Art. 140 Rn. 53 ff.). Die Möglichkeit der Organisation als Körperschaft des öffentlichen Rechts dient der Verwirklichung des durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen (vgl. [X.]/[X.] [X.] § 4 Rn. 34; generell zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht: [X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 90 ff., [X.]E 137, 273; [X.] 25. April 2023 - 9 [X.] - Rn. 40). Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 WRV vermittelt der [X.] bestimmte öffentlich-rechtliche Befugnisse, zu der die Organisationsgewalt gehört ([X.] 12. Oktober 2010 - 9 [X.] - Rn. 50; vgl. auch BVerwG 25. November 2015 - 6 [X.] 21.14 - Rn. 15, BVerwGE 153, 282). Dies gilt zwar auch für andere Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese sind allerdings nicht dem verfassungsrechtlich geschützten Rechtskreis der [X.]en zuzurechnen. Eine Gleichstellung ist deshalb nicht anzunehmen. Weltliche und kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind wegen ihres unterschiedlichen Verhältnisses zum Staat nicht vergleichbar. Soweit die Revision im Übrigen auf „staatsähnliche Rechte“ bzw. „Privilegien“ kirchlicher Körperschaften verweist, bezieht sie sich auf Regelungen des Staatskirchenrechts, die keinen Bezug zu § 154 Abs. 2 Nr. 4 [X.] aufweisen.

(4) Der systematische Zusammenhang von § 154 Abs. 2 Nr. 4 [X.] lässt nicht auf eine Einbeziehung der kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts schließen.

(a) Die Regelung ist Teil der im Übrigen in § 154 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] vorgesehenen Bestimmung öffentlicher Arbeitgeber. § 154 Abs. 2 [X.] richtet den Arbeitgeberbegriff an den Organisationseinheiten der öffentlichen Verwaltung aus. Anderenfalls wäre bei Beamten und Richtern der jeweilige Dienstherr als Arbeitgeber anzusehen, bei Arbeitnehmern käme es auf den Inhalt des Arbeitsvertrages an ([X.] in [X.]/Noftz [X.] Stand Oktober 2019 § 154 Rn. 14; vgl. auch [X.]OK SozR/Jabben Stand 1. September 2020 [X.] § 154 Rn. 4). Mit Blick auf unterschiedliche Verpflichtungen (vgl. § 241 Abs. 1 [X.]) soll auch eine hinreichende Abgrenzung zwischen den einzelnen Dienststellen ermöglicht werden ([X.]/[X.]/Waltermann/Kohte 8. Aufl. [X.] §§ 154 - 163 Rn. 7). Die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von solchen Überlegungen jedoch nicht betroffen. Sie sind gerade kein Teil der öffentlichen Verwaltung.

(b) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich aus der in § 154 Abs. 2 Nr. 4 [X.] vorgesehenen Erstreckung der Fiktionswirkung auf Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kein Rückschluss auf kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts ziehen. Es handelt sich um gänzlich anders ausgestaltete Organisationsformen, die außerhalb des verfassungsrechtlich geschützten Rechtskreises der [X.]en stehen.

(5) Der Normzweck verlangt keine andere Betrachtung. § 154 Abs. 2 [X.] soll die teilhaberechtliche Vorbildfunktion öffentlicher Arbeitgeber realisieren (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Jabben [X.] 14. Aufl. § 154 Rn. 8). Diese entspricht der Zielsetzung des § 165 [X.] ([X.] in LPK-[X.] 6. Aufl. § 165 Rn. 2; Kossens/von der [X.]/[X.]/Kossens [X.] 5. Aufl. § 165 Rn. 2). Der Gesetzgeber hat mit § 154 Abs. 2 [X.] festgelegt, wer als öffentlicher Arbeitgeber gelten soll. Eine Einbeziehung der kirchlichen Körperschaften in diesen Kreis stünde zwar nicht im Widerspruch zur angestrebten Vorbildfunktion (vgl. [X.] 2022, 208, 209; [X.] ZAT 2023, 188, 193) und würde wohl dem kirchlichen Selbstverständnis entsprechen (vgl. [X.] 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 102, [X.]E 137, 273). Die Einbeziehung kirchlicher Körperschaften ist zur Erreichung des [X.] aber auch nicht zwingend erforderlich. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, alle privaten Arbeitgeber den in § 165 [X.] vorgesehenen Verpflichtungen nicht zu unterwerfen. Er ging davon aus, dass die dort genannten Verpflichtungen nicht unbedingt erforderlich sind, um eine Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben zu ermöglichen. Ansonsten hätte er spätestens mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen ([X.] - [X.]) vom 23. Dezember 2016 ([X.]I S. 3234) den Kreis der Verpflichteten auf private Arbeitgeber erweitert. Ausgehend vom dargelegten Verständnis des Begriffs „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ist folglich nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Kirchen, die ebenso staatsfern wie private Arbeitgeber sind, verpflichtend eine Vorbildfunktion auferlegen wollte. Allein aus der Interessenlage der schwerbehinderten Menschen kann nicht auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers geschlossen werden (hierauf abstellend aber [X.] öAT 2023, 8, 10).

(6) [X.] zur Einordnung kirchlicher Körperschaften als öffentliche Arbeitgeber ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte der beiden sich ergänzenden Normen ([X.] 2013, 49; vgl. auch [X.] 21. Juli 2022 - 18 Sa 21/22 - zu II 1 a aa der Gründe). Kirchliche Einrichtungen werden dort nicht erwähnt.

(a) § 165 [X.] gilt seit dem 1. Januar 2018 und entspricht § 82 [X.] aF ([X.]. 18/9522 S. 307). Dieser stellte eine Weiterentwicklung von § 14a [X.] dar, der mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2000 ausschließlich für Arbeitgeber im Bereich des [X.] erstmals besondere Verpflichtungen wie die Einladung zum Vorstellungsgespräch vorsah (vgl. [X.]. 14/3645 S. 5 iVm. [X.]. 14/3372 S. 18; [X.] 25. Juni 2020 - 8 [X.] - Rn. 34 ff., [X.]E 171, 176). Mit § 14a [X.] übernahm der [X.] eine besondere Verantwortung und eine Vorbildfunktion ([X.]/Thomas [X.] 2001 § 14a Stand Januar 2001 Rn. 1). Mit § 82 [X.] aF wurden dann erweiternd auch öffentliche Arbeitgeber iSv. § 71 Abs. 3 Nr. 2 bis Nr. 4 [X.] aF einbezogen ([X.]. 14/5074 S. 113).

(b) Der ebenfalls seit dem 1. Januar 2018 geltende § 154 Abs. 2 Nr. 4 [X.] entspricht § 71 Abs. 3 Nr. 4 [X.] aF. Diese Norm war wiederum inhaltsgleich mit § 5 [X.] (vgl. [X.]. 14/5074 S. 112). Ursprünglich war die Regelung allerdings in § 3 Abs. 3 Nr. 4 Schwerbeschädigtengesetz enthalten. Danach galt jede sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts als „Arbeitgeber der öffentlichen Hand“. Dies bezog sich allerdings nur auf die damalige Beschäftigungspflicht nach § 3 Abs. 1 Schwerbeschädigtengesetz. Die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 3 Schwerbeschädigtengesetz ([X.]. 7/656 S. 26) verweist auf § 1 der [X.] zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes vom 30. Januar 1956 ([X.]I S. 58). Durch § 1 Nr. 8 dieser Verordnung wurde jede sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts als Verwaltung im Sinne des seit 1. Mai 1953 geltenden § 3 Abs. 1 Buchst. a Schwerbeschädigtengesetz ([X.]I S. 389) eingeordnet. Die Begründung zum Entwurf des Schwerbeschädigtengesetzes aus dem [X.] unterscheidet bzgl. der in § 3 Schwerbeschädigtengesetz vorgesehenen Beschäftigungspflicht nur zwischen dem öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft ([X.]. 1/3430 S. 29 f.). Es ist daher nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber zu irgendeinem Zeitpunkt die kirchlichen Körperschaften im hier fraglichen Zusammenhang als öffentliche Arbeitgeber angesehen hätte.

bb) Dieses Verständnis von § 165 Satz 3 [X.] iVm. § 154 Abs. 2 Nr. 4 [X.] verstößt nicht gegen die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/[X.].

(1) Nach Art. 7 Abs. 2 [X.] 2000/78/[X.] können die Mitgliedstaaten die Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt fördern. Bei der Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 [X.] handelt es sich um eine sog. positive Maßnahme iSv. Art. 7 Abs. 2 [X.] 2000/78/[X.]. Sie dient - wie dargestellt - der Förderung der Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt durch Besserstellung im Bewerbungsverfahren. Im [X.] Recht entspricht die Einladungspflicht einer positiven Maßnahme iSv. § 5 AGG (BVerwG 3. März 2011 - 5 [X.] 16.10 - Rn. 17 f., BVerwGE 139, 135; [X.]OK BGB/[X.] Stand 1. November 2023 AGG § 5 Rn. 21; [X.]/[X.] 24. Aufl. AGG § 5 Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.] Zimmer AGG 5. Aufl. § 5 Rn. 53; [X.]K/[X.] 5. Aufl. [X.] 2000/78/[X.] Art. 7 Rn. 11; zum Inhalt der Einladungspflicht: vgl. [X.] 27. August 2020 - 8 [X.] - Rn. 51, [X.]E 172, 78; 25. Juni 2020 - 8 [X.] - Rn. 40 ff., [X.]E 171, 176).

(2) Die Einordnung der Einladungspflicht als positive Maßnahme iSv. Art. 7 Abs. 2 [X.] 2000/78/[X.] gebietet nicht die Einbeziehung kirchlicher Körperschaften.

(a) Es besteht keine unionsrechtliche Pflicht zu positiven Fördermaßnahmen ([X.]K/[X.] 5. Aufl. [X.] 2000/78/[X.] Art. 5 Rn. 4; ebenso zu § 5 AGG: [X.]/[X.] 9. Aufl. AGG § 5 Rn. 1; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 16 Rn. 130). Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten über ein Ermessen, das sie unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts auszuüben haben. Zu diesen gehört der Grundsatz der Gleichbehandlung, welcher in Art. 20 und Art. 21 GR[X.] verankert ist. Eine unterschiedliche Behandlung ist demnach gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, dh., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht. Dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts ([X.] 9. März 2017 - [X.]-406/15 - [[X.]] Rn. 53 ff.; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. Rn. 5.242).

(b) Vorliegend ist der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt. Zwar werden schwerbehinderte Bewerber bei kirchlichen Körperschaften bezogen auf die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch schlechter gestellt als bei einer Bewerbung bei einem weltlichen öffentlichen Arbeitgeber. Dies ist aber ebenso wie bei privaten Arbeitgebern durch das Kriterium der Staatsferne gerechtfertigt. Der Gesetzgeber durfte sich bei der Zielsetzung auf öffentliche Arbeitgeber im genannten Sinne beschränken. Er bezweckte nur die Schaffung einer Vorbildfunktion für diese besondere Kategorie von staatlichen Arbeitgebern und beschränkte damit die Intensität des Eingriffs in die grundsätzlich bestehende Freiheit der Arbeitgeber, das Bewerbungsverfahren auszugestalten. Es sollte gerade keine umfassende Verpflichtung zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch für alle Arbeitgeber geschaffen werden. Eine Vorbildfunktion ergibt nur dann Sinn, wenn es Arbeitgeber gibt, denen andere, öffentliche Arbeitgeber als Vorbild dienen können. Die Einbeziehung staatsferner Arbeitgeber über den Grundsatz der Gleichbehandlung würde das legitime gesetzgeberische Konzept besonderer Verpflichtungen für öffentliche Arbeitgeber nicht ernst nehmen.

cc) Eine Einladungspflicht für kirchliche Körperschaften kann auch nicht aus dem Übereinkommen der [X.] über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ([X.]) abgeleitet werden.

(1) Die [X.] steht im Rang eines [X.]gesetzes und ist eine Auslegungshilfe auch für [X.] Verfassungsrecht ([X.] 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 - Rn. 40). Die Bestimmungen der [X.] sind zudem integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung ([X.] 11. April 2013 - [X.]-335/11 ua. - [[X.]] Rn. 28 ff.). Die Richtlinie 2000/78/[X.] ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der [X.] auszulegen (vgl. [X.] 10. Februar 2022 - [X.]-485/20 - [HR Rail] Rn. 38; 11. September 2019 - [X.]-397/18  - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 39 f. mwN; [X.] 7. September 2021 - 9 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 175, 342; 27. August 2020 - 8 [X.] - Rn. 50, [X.]E 172, 78).

(2) Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. h [X.] sieht die Möglichkeit positiver Maßnahmen zugunsten behinderter Menschen vor ([X.] 9. März 2017 - [X.]-406/15 - [[X.]] Rn. 49; vgl. auch zu Art. 5 Abs. 4 [X.]: [X.] 24. Februar 2022 - 8 [X.] (A) - Rn. 48, [X.]E 177, 188). Zur hier streitigen Frage einer Pflicht zur Einladung behinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verhalten sich die für das Arbeitsrecht maßgeblichen Regelungen der [X.] nicht. Es verbleibt daher der vom [X.] anerkannte Ermessensspielraum der nationalen Gesetzgeber. Dieser wurde hier aus den genannten Gründen (oben Rn. 28 f.) nicht überschritten.

dd) Die zu Art. 4 Abs. 2 [X.] 2000/78/[X.] bzw. § 9 Abs. 1 AGG ergangene Rechtsprechung (vgl. [X.] 17. April 2018 - [X.]-414/16  - [Egenberger] Rn. 55; [X.] 25. Oktober 2018 - 8 [X.] - Rn. 39, [X.]E 164, 117) ist entgegen dem Vorbringen der Revision hier nicht einschlägig. Es geht nicht um das kirchliche Selbstverständnis und gerichtliche Kontrollbefugnisse, sondern um die Auslegung und Wirksamkeit einer gesetzlichen Regelung.

ee) Entgegen der Auffassung der Revision ist hinreichend erkennbar, dass kirchliche Körperschaften keine öffentlichen Arbeitgeber iSv. § 154 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sind. Zwar hat der Senat zu § 82 Satz 2 [X.] aF, welcher § 165 Satz 3 [X.] entsprach, ausgeführt, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Beschäftigte bzw. Bewerber ohne Schwierigkeiten erkennen können müssen, ob den Arbeitgeber die besonderen Pflichten eines öffentlichen Arbeitgebers treffen ([X.] 16. Mai 2019 - 8 [X.] - Rn. 41, [X.]E 167, 1). Dies bezog sich aber nur auf die Erkennbarkeit des Status einer öffentlichen Körperschaft. Eine solche Erkennbarkeit ist bei kirchlichen Körperschaften gegeben. Eine etwaige Unsicherheit des schwerbehinderten Bewerbers bzgl. des Umfangs der sich daraus ergebenden Verpflichtungen führt nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Verpflichtung.

ff) Das [X.] hat folglich rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Beklagte kein öffentlicher Arbeitgeber iSv. § 165 Satz 3 [X.] iVm. § 154 Abs. 2 Nr. 4 [X.] ist, obwohl er gemäß Art. 3 Abs. 3 der Kirchenordnung der [X.] vom 10. Januar 2003 (KABl. 2004 S. 86) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (zustimmend [X.]OK BGB/[X.] Stand 1. November 2023 AGG § 3 Rn. 39; wohl auch [X.]/[X.]/Waltermann/Kohte 8. Aufl. [X.] §§ 154 - 163 Rn. 7; [X.] 2022, 208; [X.]OK ArbR/[X.] Stand 1. Dezember 2023 AGG § 22 Rn. 12).

c) Eine Verpflichtung zur Einladung des [X.] zu einem Vorstellungsgespräch folgt - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht aus einer kirchlichen Selbstbindung bzgl. der Anwendung staatlicher Schutznormen.

aa) Der Kläger hat erstmals im Revisionsverfahren hilfsweise vorgetragen, dass kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sich aus dem kirchlichen Selbstverständnis heraus zur Anwendung der staatlichen Schutzvorschriften für behinderte Menschen als Mindeststandard verpflichtet hätten. Er hat hierzu auf die Ordnung für die Mitarbeitervertretungen im [X.] und den Orientierungsrahmen zur [X.] der [X.] ([X.]) verwiesen.

bb) Es kann unentschieden bleiben, ob es sich hierbei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig ist ([X.] 31. Mai 2023 - 5 [X.] - Rn. 19). Eine Selbstbindung des Beklagten wäre auch bei Berücksichtigung des Vorbringens nicht erkennbar. Zwar wäre die Selbstbindung eines kirchlichen Arbeitgebers bzgl. der Einladung schwerbehinderter Bewerber im Bewerbungsverfahren denkbar. Dies würde aber besondere Anhaltspunkte voraussetzen (vgl. [X.] 21. Februar 2017 - 1 [X.] - Rn. 14, [X.]E 158, 148). Der Beklagte hat als eigenständige juristische Person und potentieller Arbeitgeber auch nach dem Vorbringen des [X.] nicht zu erkennen gegeben, dass er entsprechend § 165 Satz 3 [X.] verfahren will. Gleiches gilt für die [X.]. Bloße Erklärungen der [X.] - wie der vorgelegte Orientierungsrahmen zur [X.] - sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Sie können keine Bindung des rechtlich selbstständigen Beklagten gegenüber [X.] im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens bewirken. Bei dem Orientierungsrahmen handelt es sich nur um Vorschläge gegenüber den kirchlichen Einrichtungen, dh. um Empfehlungen ohne kirchenrechtlich bindenden Rechtscharakter. Es kann daher offenbleiben, welche Rechtswirkungen ein Verstoß des Beklagten gegen kirchenrechtlich bindende Vorgaben in Bezug auf den Kläger hätte (zu Verstößen gegen kirchliche Arbeitsrechtsregelungen vgl. [X.] 24. Mai 2018 - 6 [X.] - Rn. 38, [X.]E 163, 56). Soweit die Revision auf Regelungen des [X.] verweist, ist offensichtlich, dass diese einen [X.] Kirchenkreis nicht binden können.

d) Der im Revisionsverfahren zu berücksichtigende Vortrag des [X.] lässt auch im Übrigen nicht auf eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung schließen. Verfahrensrügen wurden vom Kläger nicht erhoben.

4. Auf eine Benachteiligung wegen eines anderen in § 1 AGG genannten Merkmals hat sich der Kläger nicht berufen.

II. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Spinner    

        

    Berger    

        

    [X.]     

        

        

        

    [X.]    

        

    Kristin Förster    

                 

Meta

8 AZR 318/22

25.01.2024

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Koblenz, 25. November 2021, Az: 10 Ca 3388/20, Urteil

§ 1 AGG, § 5 AGG, § 7 Abs 2 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 22 AGG, Art 140 GG, Art 7 Abs 2 EGRL 78/2000, Art 27 Abs 1 S 2 Buchst h UNBehRÜbk, Art 137 Abs 5 WRV, § 154 Abs 2 Nr 4 SGB 9 2018, § 164 Abs 2 SGB 9 2018, § 165 S 3 SGB 9 2018

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2024, Az. 8 AZR 318/22 (REWIS RS 2024, 1072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1072

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