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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 12. September 2019 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ihr mangelt es bereits an der [X.]. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] gemäß § 46 Abs. 2 ZPO ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO; so auch [X.], Beschluss vom 25. Januar 2021 - [X.], juris Rn. 3) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 16. November 2006 - [X.] 26/06, [X.], 41; vom 10. Januar 2008 - [X.], [X.], 113; vom 22. November 2017 - [X.]/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 30. April 2003 - 1 [X.] 1/02, [X.]E 107, 395 ff).
2. Der hilfsweise für die Rechtsbeschwerde gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, da die Rechtsverteidigung des Beklagten mit der unzulässigen Rechtsbeschwerde aussichtslos ist.
Schoppmeyer |
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Möhring |
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Harms |
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Weinland |
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Meta
01.03.2023
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Augsburg, 12. September 2019, Az: 874 T 3330/19
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. IX ZB 4/23 (REWIS RS 2023, 1130)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1130
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.