Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. IX ZB 4/23

9. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1130

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 12. September 2019 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ihr mangelt es bereits an der [X.]. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] gemäß § 46 Abs. 2 ZPO ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO; so auch [X.], Beschluss vom 25. Januar 2021 - [X.], juris Rn. 3) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 16. November 2006 - [X.] 26/06, [X.], 41; vom 10. Januar 2008 - [X.], [X.], 113; vom 22. November 2017 - [X.]/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 30. April 2003 - 1 [X.] 1/02, [X.]E 107, 395 ff).

2

2. Der hilfsweise für die Rechtsbeschwerde gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, da die Rechtsverteidigung des Beklagten mit der unzulässigen Rechtsbeschwerde aussichtslos ist.

Schoppmeyer     

  

Möhring     

  

Röhl

  

Harms     

  

Weinland     

  

Meta

IX ZB 4/23

01.03.2023

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Augsburg, 12. September 2019, Az: 874 T 3330/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.03.2023, Az. IX ZB 4/23 (REWIS RS 2023, 1130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1130

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 31/18

I ZR 195/15

XI ZB 13/19

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.