Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2004, Az. IXa ZB 137/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1494

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[X.]BESCHLUSS IXa ZB 137/04
vom 24. September 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] und [X.]

am 24. September 2004 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-teil des [X.] vom 9. April 2003 und die Voll-ziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des [X.] vom 21. Oktober 2003 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ohne Sicherheitsleistung auszuset-zen, wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der vom Schuldner beantragte Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach §§ 570 Abs. 3, 575 Abs. 5 ZPO setzt u.a. voraus, daß dem Rechtsbe-schwerdeführer durch die (weitere) Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung ([X.].[X.]. vom 10. Oktober 2003 - [X.], [X.] 2004, 445 im Anschluß an [X.], [X.]. vom 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 1658 und [X.]. vom 6. August 2003 - [X.], [X.], 509). Das ist vom Schuldner nicht dargelegt, so daß sein Antrag schon deshalb ohne Erfolg bleiben muß. Die bloße [X.], es stünden für ihn aus der weiteren Vollziehung wesentli-che Nachteile zu befürchten, kann die erforderliche substantiierte Darlegung - 3 - nicht ersetzen. Aus den gleichen Gründen sind die Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 777, 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht gegeben. Der Schuldner hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung für ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Auch eine einstweilige Einstellung oder Aussetzung gegen [X.] kommen nicht in Betracht. Denn die Rechtsbeschwerde hat keine Aus-sicht auf Erfolg.

Fischer Raebel Boetticher

[X.]

[X.]

Meta

IXa ZB 137/04

24.09.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2004, Az. IXa ZB 137/04 (REWIS RS 2004, 1494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1494

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