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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] 152/04
vom 10. Dezember 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] und Roggenbuck,
am 10. Dezember 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der [X.]uß der 11. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juni 2004 und der [X.]uß des [X.] vom 13. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 5.778,26 •
Gründe:
[X.]
Der Gläubiger erwirkte gegen den Schuldner, einen 57 Jahre alten Rechtsanwalt, wegen ausstehender Mietzahlungen einen Pfändungs- und [X.], den das Amtsgericht am 15. Oktober 2002 unter ande-rem gegen den Drittschuldner mit folgendem Inhalt erließ: "[X.] wird der - 3 - Anspruch des Schuldners auf Auszahlung von Rente etc. einschließlich etwai-ger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund". Der Drittschuldner machte mit der eingelegten Erinnerung geltend, die Ansprüche seiner Mitglieder auf Versorgungsleistungen seien nach § 11 Abs. 1 des [X.] über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in [X.] ([X.]) vom 10. Dezember 1984 (GBl. S. 671) nicht übertragbar und damit unpfändbar. Das Amtsgericht hob den Pfändungs- und [X.] am 13. Dezember 2002 vorbehaltlich der Rechtskraft auf. Das [X.] wies die sofortige Beschwerde des Gläubigers zurück. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Gläubiger die Wiederherstellung des [X.] und Überweisungsbeschlusses.
I[X.]
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht meint, die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner seien nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 [X.] ge-mäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Die Entscheidung des [X.], daß Ansprüche eines Schuldners gegen das berufsständische [X.] unpfändbar seien, während Ansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in den Grenzen des § 850c ZPO gepfändet werden könnten, verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
- 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, die Entscheidung des [X.] sei unter Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG ergangen. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb Ansprüche gegen das berufsständische Versorgungswerk nicht [X.] werden sollten, während die Pfändung künftiger gesetzlicher Altersren-ten seit der Neufassung von § 54 [X.] durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 13. Juni 1994 - 2. SGBÄndG - (BGBl. [X.] S. 1229) von der Rechtsprechung in den Grenzen des § 850c ZPO grundsätzlich für zu-lässig erachtet werde. Auch sei die Beschränkung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsrechts des Gläubigers durch eine landesgesetzliche Regelung unzulässig.
3. [X.], aufgrund der vom Beschwerdegericht vor-genommenen Auslegung des § 11 Abs. 1 [X.] werde sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Befriedigungsrecht in der Zwangsvollstreckung verletzt, greift durch (vgl. [X.], [X.]. v. 25. August 2004 - [X.] 271/03, [X.], 2316 ff.). Danach sind Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechts-anwälte in [X.] trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich in den Grenzen von § 850c ZPO pfändbar.
Die angefochtenen [X.]üsse des [X.]s und des Amtgerichts sind danach aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann jedoch nicht endgültig entscheiden, indem er den Pfändungs- und Überweisungsbe- - 5 - schluß vom 15. Oktober 2002 wiederherstellt, da ihm eine Prüfung der allge-meinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach dem Inhalt der Akten nicht mög-lich ist.
Fischer Raebel Boetticher
[X.] Roggenbuck
Meta
10.12.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2004, Az. IXa ZB 152/04 (REWIS RS 2004, 261)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 261
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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VII ZB 20/05 (Bundesgerichtshof)
IXa ZB 44/04 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 3/20 (Bundesgerichtshof)
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IXa ZB 287/03 (Bundesgerichtshof)
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