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Erfolgloser Eilantrag in einer Klageerzwingungssache - unzureichende Antragsbegründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft [X.] in einer Klageerzwingungssache.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 [X.]) ist abzulehnen, weil dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen ist, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Der Antrag enthält schon nicht die Angaben, die für eine - den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] entsprechende - Begründung der Verfassungsbeschwerde erforderlich sind. Eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Der zugrundeliegende Sachverhalt lässt sich der Antragsschrift nur fragmentarisch entnehmen. Soweit der Antragsteller mehrere Dokumente als Anlagen zu seinem Antrag vorlegt, verkennt er, dass es nicht Aufgabe des [X.] ist, möglicherweise verfassungsrechtlich Relevantes aus in Bezug genommenen Schriftstücken herauszusuchen (vgl. [X.] 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
09.02.2022
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, 11. Februar 2021, Az: 32 Zs 185/21, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs 2 S 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.02.2022, Az. 2 BvQ 10/22 (REWIS RS 2022, 1394)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 1394
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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