Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. IX ZB 231/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8413

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 231/11

vom

8. März
2012

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp

am 8. März
2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 30.
Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
7,
6 Abs.
1, §
296 Abs.
3 Satz
1 InsO, Art.
103f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde
ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung,
und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem
Beschwerdevorbringen, wie die Gründe der angefochtenen Entscheidung belegen, befasst. Dies gilt auch hinsichtlich der vorgelegten Bescheinigung des Steuerberaters des Schuldners vom 10.
Dezember 2010.
Aus Art.
103 Abs.
1 GG folgt keine Pflicht des [X.], der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.], Be-1
2
-

3

-
schluss vom 21.
Februar 2008 -
IX
ZR 62/07, [X.], 328 Rn.
5; vom 19.
Mai 2011
-
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn.
13).

2. Die Annahme des [X.], der Schuldner sei für den Zeit-raum August 2009 bis Ende Dezember 2009 seinen Auskunfts-
und Mitwir-kungsobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachgekommen und ihm sei des-halb von Amts wegen die Restschuldbefreiung zu versagen, erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2010 -
4 IN 105/05 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.07.2011 -
2 T 352/10 -

3
4

Meta

IX ZB 231/11

08.03.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. IX ZB 231/11 (REWIS RS 2012, 8413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8413

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