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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 321/13
vom
18. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Februar 2014 durch [X.] als Vorsitzenden, die Richterin [X.], [X.]
Achilles und [X.] sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Räumungszwangsvollstreckung aus dem Urteil der 25. Zivilkammer des [X.] vom 16. Oktober 2013 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (Senatsbeschlüsse vom 22.
Oktober 2013 -
VIII ZR 214/13, juris; vom 15. August 2012 -
VIII ZR 238/12, [X.], 571 Rn. 6). Dies ist hier der Fall.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO [X.]. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 -
VIII ZR 214/13, juris Rn. 2; vom 11. Mai 2012 -
VIII ZA 8/10, [X.], 386) ist die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung mit dem dreieinhalb-fachen Jahresbetrag der monatlichen Miete zu bewerten. Dieser beträgt hier
1
2
-
3
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e-schwert.
[X.]
[X.]
Dr. Achilles
[X.]
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.05.2013 -
314 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 16.10.2013 -
25 [X.]/13 -
Meta
18.02.2014
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. VIII ZR 321/13 (REWIS RS 2014, 7840)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7840
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