Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. VIII ZR 262/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14628

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[X.]:[X.]:BGH:2017:070317BVIIIZR262.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VIII ZR
262/16
vom

7. März 2017

in [X.]em Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII. Zivilsenat [X.]es [X.] hat am 7. März 2017
[X.]urch [X.]ie
Vorsitzen[X.]e Richterin [X.], [X.] [X.], [X.]ie Richterin Dr.
Fetzer, [X.]en
Richter [X.] un[X.] [X.]ie Richterin [X.]

beschlossen:

Der Antrag [X.]es Beklagten
vom 6. März 2017, [X.]ie Zwangsvollstre-ckung aus [X.]em Urteil [X.]es Lan[X.]gerichts [X.] I -
14. Zivilkam-mer -
vom 28. September 2016 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einst-weilen einzustellen, wir[X.] zurückgewiesen.

Grün[X.]e:
I.
Der Beklagte ist vom Berufungsgericht mit für vorläufig vollstreckbar er-klärtem Urteil vom 28. September 2016 zur Räumung un[X.] Herausgabe [X.]er von ihm genutzten Wohnung [X.]es [X.] in [X.] verurteilt wor[X.]en. Der zu-stän[X.]ige Gerichtsvollzieher hat angekün[X.]igt, am Donnerstag, [X.]em
9. März 2017 eine Zwangsräumung [X.]urchzuführen. Der Beklagte, [X.]er gegen [X.]as [X.] eingelegt hat, beantragt [X.]ie einstweilige [X.] [X.]er Zwangsvollstreckung.

II.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung [X.]er Zwangsvollstreckung ist un-begrün[X.]et. Nach § 719 Abs. 2 ZPO, [X.]er gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in 1
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-

[X.]em hier gegebenen Fall [X.]er Nichtzulassungsbeschwer[X.]e entsprechen[X.]e An-wen[X.]ung fin[X.]et, kann [X.]as Revisionsgericht [X.]ie einstweilige Einstellung [X.]er Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil an-or[X.]nen, wenn [X.]ie Vollstreckung [X.]em Schul[X.]ner einen nicht zu ersetzen[X.]en Nachteil bringen wür[X.]e un[X.] nicht ein überwiegen[X.]es Interesse
[X.]es Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung [X.]er Zwangsvollstreckung kommt je[X.]och [X.]ann nicht in Betracht, wenn [X.]as Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (st.
Rspr.; zuletzt Senatsbeschlüsse vom 15. August 2012 -
VIII ZR 238/12, [X.], 571 Rn. 6
mwN; vom 22. Oktober 2013 -
VIII ZR 214/13, juris Rn. 1
mwN; vom 16.
September 2014 -
VIII ZR 221/14, [X.], 681 Rn. 1
mwN; vom 16. September 2015 -
VIII ZR 135/15, [X.], 681 Rn. 1 mwN; vom 23. März 2016 -
VIII ZR 26/16, [X.], 305 Rn. 5). So liegen [X.]ie Dinge hier.
1. Die Nichtzulassungsbeschwer[X.]e ist bereits unzulässig, weil [X.]er Wert [X.]er mit [X.]er Revision gelten[X.] zu machen[X.]en Beschwer sich -
entgegen [X.]er [X.] [X.]er Nichtzulassungsbeschwer[X.]e -
le[X.]iglich auf [X.] [X.]amit
[X.]ie in § 26 Nr. 8 EGZPO vorgegebene Wertgrenze von mehr als 20.000

nicht erreicht. Zwar trifft [X.]ie Auffassung [X.]er
Nichtzulassungsbe-schwer[X.]e zu,
[X.]ass [X.]er Wert [X.]er gelten[X.] gemachten Beschwer im Streitfall mit [X.]em [X.]reieinhalbfachen Jahresbetrag [X.]er
Nettomiete (§§ 8, 9 ZPO) zu [X.] ist, weil [X.]as Bestehen eines Mietverhältnisses
im Streit steht, [X.]essen Dauer unbestimmt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16.
September 2015 -
VIII
ZR 135/15, aaO
Rn. 3
mwN; vom 23. März 2016 -
VIII ZR 26/16, aaO Rn.
7). Bei [X.]ieser Berechnung ist auch, worin [X.]er Nichtzulassungsbeschwer[X.]e ebenfalls beizupflichten ist,
nicht le[X.]iglich [X.]er vom Beklagten zeitweise gezahlte Mietvertrag vom 22. Juni 1996 vereinbarte höhere Nettomiete. Je[X.]och beträgt
[X.]iese, an[X.]ers als [X.]ie Nichtzulassungsbeschwer[X.]e infolge eines Versehens ausweislich [X.]er in [X.]en Tatsacheninstanzen vorge-3
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4
-

legten un[X.] von [X.]er Nichtzulassungsbeschwer[X.]e auch in Bezug genommenen Vertragsurkun[X.]e nur 750
DM monatlich, was einer Monatsmiete von 383,47

entspricht. Da [X.]ie [X.]em Beklagten [X.]urch [X.]ie vom Lan[X.]gericht ausgesprochene Verpflichtung zur Räumung un[X.] Herausgabe [X.]er Wohnung entstehen[X.]e [X.] sich [X.]amit nur auf [X.]en zweiun[X.]vierzigfachen Betrag [X.]er vereinbarten Nettomonatsmiete un[X.] [X.]amit

beläuft, ist [X.]ie Nichtzu-lassungsbeschwer[X.]e [X.]es Beklagten bereits unzulässig.
2. Die Nichtzulassungsbeschwer[X.]e wäre
[X.]arüber hinaus auch unbegrün-[X.]et, weil [X.]er
gelten[X.] gemachte Revisionszulassungsgrun[X.] [X.]er Fortbil[X.]ung [X.]es Rechts (§ 543 Abs.
2
Nr. 2 Alt. 1 ZPO) nicht gegeben
ist
un[X.] [X.]as Berufungsur-teil im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
3. Auf [X.]ie im [X.] weiter erörterte Frage, ob [X.]ie unterlas-sene Stellung eines [X.] nach § 712 ZPO im Beru-fungsverfahren eine einstweilige Einstellung [X.]er Zwangsvollstreckung aus-

4
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-
5
-

nahmsweise nicht gehin[X.]ert
hätte, kommt es [X.]amit aus Rechtsgrün[X.]en nicht an.
[X.]
Dr. [X.]
Dr. Fetzer

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
AG [X.], Entschei[X.]ung vom 15.04.2016 -
453 [X.] 26721/15 -

LG [X.] I, Entschei[X.]ung vom 28.09.2016 -
14 S 7301/16 -

Meta

VIII ZR 262/16

07.03.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. VIII ZR 262/16 (REWIS RS 2017, 14628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14628

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VIII ZR 238/12

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VIII ZR 26/16

453 C 26721/15

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