Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. VIII ZR 203/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4235

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[X.]:[X.]:B[X.]H:2016:111016BVIIIZR203.16.0

BUN[X.]S[X.]ERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
203/16

vom

11. Oktober 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel sowie [X.] [X.], Dr.
Bünger und Kosziol

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 22. Januar 2016 in Verbindung mit dem Urteil des [X.] vom 18. August 2016 gemäß §
719 Abs. 2 ZPO
einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

[X.]ründe:
I.
Die Beklagten sind seit Anfang April des Jahres 2014 Mieter eines Haus-grundstücks der Kläger in [X.].

. Nach dem Mietvertrag beträgt die Miete 536,8zuzüglich
Betriebskosten in Höhe von 210,r-ten die Parteien eine weitere Zahlung der Beklagten
in Höhe von 113,50 e-se Zahlung wurde -
anders als die vorgenannte Miete -
nicht vom Jobcenter übernommen.

Im Mai 2014 machten die Beklagten gegenüber den Klägern mehrere Mängel des gemieteten Hauses geltend. Ab Juli 2014 zahlten die Beklagten unter anderem mehr.
Die Kläger sprachen daraufhin mehrere außerordentliche
fristlose Kündi-gungen
wegen Zahlungsverzugs aus, zuletzt mit [X.] vom 14. April 2016 aufgrund des inzwischen aufgelaufenen Rückstan

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Das Amtsgericht hat der auf Räumung und Herausgabe gerichteten Kla-ge
stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsrück-stand in der oben genannten Höhe festgestellt. Eine Mietminderung hat es ver-neint, da die von den Beklagten behaupteten Mängel bei Abschluss des [X.] bereits vorgelegen hätten und
ihnen der
Zustand des Mietobjekts [X.] gewesen sei. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und beantragen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

II.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist un-begründet.
Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-ckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wür-de und nicht ein überwiegendes Interesse des [X.]läubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt aber nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (st. Rspr.; siehe nur [X.] vom 15. August 2012 -
VIII ZR 238/12, [X.], 571 Rn. 6; vom 22. Oktober 2013 -
VIII ZR 214/13, juris Rn. 1; vom 16. September 2014
-
VIII ZR 221/14, [X.], 681 Rn. 1; vom 23. März 2016 -
VIII ZR 26/16, [X.], 305 Rn. 5).
Dies ist hier der Fall.
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4
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Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nach derzeitigem Sachstand
keine Aussicht auf Erfolg.
[X.] Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nach derzeitiger Beurteilung nicht ersichtlich.
Auch lässt die Annahme
des Berufungsgerichts, das Mietverhältnis sei durch die
außerordent-liche fristlose Kündigung der Kläger vom 14.
April 2016 beendet worden
und die Beklagten seien deshalb zur Räumung und Herausgabe des [X.], nach bisheriger Beurteilung einen Rechtsfehler
nicht erkennen, der eine Zulassung der Revision erforderlich machte.
Dr.
Milger
Dr. Hessel
[X.]

Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
A[X.] [X.], Entscheidung vom 22.01.2016 -
35 [X.]/15 -

L[X.] [X.], Entscheidung vom 18.08.2016 -
6 S 27/16 -

6

Meta

VIII ZR 203/16

11.10.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. VIII ZR 203/16 (REWIS RS 2016, 4235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4235

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VIII ZR 238/12

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