Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2016, Az. VIII ZR 26/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13989

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[X.]:[X.]:BGH:2016:230316BVIIIZR26.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
26/16
vom

23. März 2016

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
März
2016
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger und Kosziol
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-teil des [X.] vom 1. September 2015 in Verbin-dung mit dem Urteil des [X.] vom 14. Januar 2016 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen
einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe:
I.
Der Kläger erwarb am 19. Februar 2014 im Wege der Zwangsversteige-rung das Eigentum an dem Grundstück G.

in [X.].

. Voreigentü-mer dieses Grundstücks war Herr C.

M.

Mi.

, der dort mit dem Beklagten wohnt.
Der Beklagte hat einen Mietvertrag vorgelegt, der das Datum [X.] 2008 trägt und als Mietbeginn dasselbe Datum angibt. Nach § 1 des Vertra-ges bewohnt der Beklagte zwei im Obergeschoss befindliche Räumlichkeiten allein und nutzt die im Erdgeschoss gelegenen Räumlichkeiten und das Bade-zimmer gemeinsam mit dem Vermieter. § 5 dieses Vertrages lautet:
"Im Hinblick auf die vom Mieter nachweislich getätigten Investitionen in Mieters für die Dauer von 15 [X.] kein Mietzins zu entrichten. Zu übernehmen vom Mieter sind für die Dauer von 15 Jahren lediglich die hälftig anfallenden [X.]romkosten. Wei-1
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tere Miet-
oder Nebenkostenzahlungen fallen für den Mieter für diesen Zeitraum nicht

Der Kläger sprach
mehrere Kündigungen aus, unter anderem mit Schrift-satz vom 21. Mai 2015 wegen Eigenbedarfs, weil er mit seiner Familie aus der bisherigen beengten Mietwohnung in das im Wege der Zwangsversteigerung erworbene Haus einziehen wolle.
Die Räumungsklage des [X.] hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Amtsgericht hat den vom Kläger behaupteten Eigenbedarf als bewiesen erachtet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewie-sen. Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil fristgerecht
Nichtzulassungs-beschwerde eingelegt.
II.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist un-begründet. Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend an-wendbar ist, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil an-ordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt aber nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (st.
Rspr.; siehe nur Senatsbeschlüsse vom 15. August 2012 -
VIII ZR 238/12, [X.], 571
Rn. 6; vom 22. Oktober 2013 -
VIII ZR 214/13, juris Rn. 1; vom 16.
September 2014 -
VIII ZR 221/14, [X.], 681 Rn. 1). So liegt es hier.

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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert
der mit s-halb die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der [X.] bei einem [X.]reit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer

wie hier bei einem unbefristeten Mietverhältnis -
unbestimmt ist, gemäß
§§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu be-messen (zuletzt Senatsbeschluss vom 16. September 2015 -
VIII ZR 135/15, [X.], 681
Rn. 3 mwN).
Der Beklagte ist durch das angefochtene Räumungsurteil des Beru-8.166,48

r-trags bezeichneten Investi"miet-freie"
Zeit von 15 Jahren verteilt werden. Etwaige Nebenkosten -
nach dem [X.] hat der Beklagte ohnehin nur die hälftigen [X.]romkosten zu tragen -
bleiben bei der Berechnung der Beschwer außer Betracht.
Auf die vom Kläger in einer von ihm entworfenen [X.] noch für die Beschwer an, da beides sich danach richtet, welche Mie-te der auf Räumung in Anspruch genommene Mieter nach dem von ihm be-haupteten Mietvertrag zu entrichten hat. Ein etwaiger höherer objektiver Miet-wert oder eine höhere fiktive Marktmiete ist für die Beurteilung ohne Bedeutung (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2014 VIII ZR 214/13, [X.], 219 Rn.
2).
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3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre darüber hinaus auch unbegrün-det, weil das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen lässt und insbeson-dere ein Revisionszulassungsgrund nicht ersichtlich ist.
Dr.
Milger
Dr.
[X.]
Dr.
Fetzer

Dr.
Bünger

Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.09.2015 -
3 C 134/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.01.2016 -
6 [X.]/15 -

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Meta

VIII ZR 26/16

23.03.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2016, Az. VIII ZR 26/16 (REWIS RS 2016, 13989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13989

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VIII ZR 238/12

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