Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2009, Az. 2 StR 478/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5052

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[X.] vom 13. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Februar 2009 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2008 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Angeklagten im Falle 3 der Urteilsgründe nicht wegen versuchten Mordes schuldig gesprochen wurden. [X.] Fischer Appl Cierniak

Meta

2 StR 478/08

13.02.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2009, Az. 2 StR 478/08 (REWIS RS 2009, 5052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5052

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