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PDF anzeigen[X.] vom 1. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Juli 2009 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: 2 "Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte am 05. Mai 2008 - somit nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat - durch das [X.] wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- Euro verurteilt wurde - 3 - ([X.]). Den [X.] teilen die Urteilsgründe nicht mit. Soweit die Strafe noch nicht vollstreckt war, kam daher grund-sätzlich eine Gesamtstrafenbildung oder eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht. Sollte die Strafe vollstreckt sein, wäre vom Tatrichter die Frage eines etwaigen Härteaus-gleichs zu erörtern gewesen, insbesondere wenn die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde ([X.], Urteil vom 02.05.1990 - 3 StR 59/89 = NStZ 1990, 436; [X.], Beschluss vom 22.11.2006 - 2 [X.]). Die Kammer hat eine entspre-chende Prüfung unterlassen, sodass nicht ausgeschlossen wer-den kann, dass bei Vornahme eines Härteausgleichs eine niedri-gere Strafe verhängt worden wäre. Mangels entsprechender [X.] kann der [X.] keine eigene Entscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO treffen. Da die Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben." Dem kann sich der [X.] nicht verschließen. 3 2. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. [X.] [X.]
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01.12.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2009, Az. 3 StR 478/09 (REWIS RS 2009, 341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 341
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