Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. 2 StR 478/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5030

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[X.] vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen schwerer Freiheitsberaubung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2006 werden mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch [X.] klargestellt wird, dass die Angeklagten der schweren Frei-heitsberaubung in Tateinheit mit falscher Verdächtigung in vier tateinheitlichen Fällen schuldig sind, der Angeklagte [X.]zusätz-lich der Urkundenfälschung und des unerlaubten Aufenthalts. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. [X.] Rothfuß Fischer Appl

Meta

2 StR 478/06

28.02.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. 2 StR 478/06 (REWIS RS 2007, 5030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5030

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