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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen [X.] vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2.
wegen schwerer Freiheitsberaubung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2006 werden mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch [X.] klargestellt wird, dass die Angeklagten der schweren Frei-heitsberaubung in Tateinheit mit falscher Verdächtigung in vier tateinheitlichen Fällen schuldig sind, der Angeklagte [X.]zusätz-lich der Urkundenfälschung und des unerlaubten Aufenthalts. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. [X.] Rothfuß Fischer Appl
Meta
28.02.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. 2 StR 478/06 (REWIS RS 2007, 5030)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5030
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