Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. 3 StR 569/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5094

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[X.] 569/08 vom 12. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.]eil des [X.] vom 16. Juni 2008, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Dauer des [X.] aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, die Unterbringung in [X.] Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Jahre Freiheitsstra-fe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des [X.]eils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 - 3 - Der Senat hat auf die zum Nachteil des Angeklagten mit dem Ziel einer Anordnung der Sicherungsverwahrung eingelegte Revision der Staatsanwalt-schaft die angefochtene Entscheidung durch [X.]eil vom heutigen Tage im [X.] aufgehoben. Auf die von der [X.] rechtsfehlerhaft vor-genommene Bestimmung der Dauer des [X.] ist es insoweit nicht mehr angekommen. Diese ist aber auf die Revision des Angeklagten aufzuhe-ben, weil sie gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB verstößt. Danach ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vika-riierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Un-terbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlas-sung zum [X.], möglich ist. Ein Beurteilungsspielraum für den Tatrichter besteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht ([X.], 248; 2008, 306; 2008, 638; [X.], [X.]. vom 6. März 2008 - 3 [X.]). 2 - 4 - Zur Bemessung ist deshalb auch eine Prognose darüber notwendig, wie lange die Unterbringung in der Maßregel voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. [X.], [X.]. vom 24. September 2008 - 1 [X.]). Bei der Berechnung des vorweg zu vollstreckenden Teils der Freiheits-strafe hätte das [X.] deshalb die voraussichtlich notwendige Therapie-dauer feststellen und diese von den fünf Jahren - der Hälfte der (nunmehr rechtskräftig) erkannten Freiheitsstrafe - abziehen müssen. [X.] von [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 569/08

12.02.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. 3 StR 569/08 (REWIS RS 2009, 5094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5094

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