Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZA 4/03vom4. Dezember 2003in der [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2003 durch [X.]:Der Antrag vom 12. August 2003 auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe unter Beiordnung eines beim [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalts zur Erhebung der Beschwerde gegenden Beschluß des 26. Senats ([X.]) [X.] vom 28. August 2002 wird abgelehnt.Gründe:Die Antragstellerin will sich mit der Beschwerde gegen den Beschluß [X.] vom 28. August 2002 wenden, durch den einem Drittenim Rahmen eines bei diesem Gericht anhängigen Beschwerdeverfahrens Ein-sicht in die Akten der Markenanmeldung 301 03 970 gewährt worden ist. [X.] 3 -solche Entscheidung ist jedoch nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesge-richtshof anfechtbar (§ 82 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.]/[X.], [X.], § 82 Rdn. 4; [X.]/Hacker, [X.], 7. Aufl., § 83 Rdn. 15), sodaß die beabsichtigte nicht zugelassene Beschwerde keine Aussicht auf [X.].[X.]. Ungern-Sternberg[X.]BüscherBergmann
Meta
04.12.2003
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. I ZA 4/03 (REWIS RS 2003, 386)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 386
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.