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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 249/08 vom 1. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 1. Juni 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und Dr. [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Schleswig vom 30. Oktober 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Gründe: Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des [X.]ats vom 1. März 2010 Bezug genommen. 1 Der - bestrittene - Vortrag der Revision, es habe sich bei der Insolvenz-schuldnerin trotz der Firmierung "[X.]" um eine GmbH & Co. KG ge-handelt, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Dabei kann offen bleiben, ob es für die Verjährung des Einlageanspruchs gegen einen stil-len Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft darauf ankommt, ob der [X.] eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschaf-ter angehört oder nur eine Kapitalgesellschaft. Denn der Vortrag ist neu, bestrit-ten und daher im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Beurteilung des [X.] unterliegt gemäß § 559 ZPO grundsätzlich nur das im Berufungsurteil oder im Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichts ausgewiesene Parteivorbringen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allenfalls dann [X.] - 3 - sig, wenn es sich um Tatsachen handelt, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind und von der [X.] nicht bestritten oder sonst nicht beweisbedürftig sind ([X.], 128, 130 ff.; [X.], Urt. v. 5. Februar 1975 - [X.], [X.] 1974, 479; [X.].Urt. v. 2. Dezember 1974 - [X.], [X.], 134; [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 559 Rdn. 7 f.; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 559 Rdn. 7, 10). [X.]Strohn
Reichart Drescher [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.04.2008 - 5 O 35/07 - [X.], Entscheidung vom 30.10.2008 - 5 U 66/08 -
Meta
01.06.2010
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2010, Az. II ZR 249/08 (REWIS RS 2010, 6213)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6213
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