Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. 2 StR 448/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16662

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:040216B2STR448.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 448/15
vom
4. Februar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Februar
2016 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. April 2015 im Schuld-
und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; die [X.]e Verurteilung wegen Beleidigung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-h-ren und sechs
Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

1
-
3
-
1.
Die Verurteilung des Angeklagten
wegen Beleidigung hält revisions-rechtlicher Prüfung nicht stand. Es fehlt an dem gemäß §
194 Abs.
1 StGB für die Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag. Weder der Strafanzeige noch der Vernehmung der Geschädigten vom 24. September 2014 ist ein eindeutiges Strafverlangen auch in Bezug auf die Beleidigung zu entnehmen (vgl. Fischer, StGB, 63.
Aufl., §
77 Rn.
24). Da der Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden
kann, weil die (nach Kenntniserlangung von der Tat) dreimonatige Antragsfrist des §
77b StGB bereits seit Ende Dezember 2014 abgelaufen ist, ist der Schuldspruch dahin zu ändern (§
354 Abs.
1 StPO),
dass die Verurteilung we-gen der [X.] begangenen Beleidigung entfällt.
2.
Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Die [X.] hat zwar strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte zwei [X.] verwirklicht hat. Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten [X.] nicht [X.] kann
jedoch, wenn auch mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. [X.], Urteil
vom 22.
Februar 2001 -
4
StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1876; Beschluss vom 19.
November 1992 -
2
StR 538/92, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Tatumstände
9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht [X.] als strafer-schwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt ([X.], Beschluss
vom 29.
Juni 1994 -
2
StR 253/94, [X.]R StGB §
46 Abs. 2 Tatumstände 12;
Be-schluss
vom 11.
November 1994 -
2 StR 539/94).
Mit Rücksicht auf die Ge-samtumstände der von
dem Angeklagten begangenen Tat
kann ausgeschlos-sen werden, dass
das [X.] den Angeklagten zu
einer geringeren Frei-heitsstrafe verurteilt hätte, wenn es -
wie vorliegend möglich
-
die ihm zur Last gelegte Tatbestandsverwirklichung des §
185 StGB lediglich als strafschärfende Modalität der gefährlichen Körperverletzung bewertet
hätte.
2
3
-
4
-
3.

t-
eines offenkundigen Fassungsversehens zu berichtigen.
[X.]Eschelbach Ott

Zeng

Bartel

4

Meta

2 StR 448/15

04.02.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. 2 StR 448/15 (REWIS RS 2016, 16662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16662

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2 StR 448/15

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