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PDF anzeigen[X.] vom 17. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu Recht hat das [X.] den Angeklagten auch im Fall II. 2 b der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls (§ 244 a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) für schuldig befunden. Zwar führten in diesem Fall der Angeklagte und der Mitangeklagte [X.]., die sich unter Führung des [X.] zu einer "Dreier-Bande" zusammengeschlossen hatten, den Diebstahl des Anhängers am 20. März 2004 aus, ohne dass ihnen [X.], wie in den übrigen Fällen, dazu einen Auftrag erteilt oder auch nur davon Kenntnis hatte. Rechtlich zutreffend hat das [X.] hierin aber keinen Umstand gesehen, der der Qualifizierung dieser Tat als [X.] entgegensteht. Dass ein für die Annahme einer Bande nach der Entscheidung des [X.] [X.] BGHSt 46, 321 mindestens erforderliches drittes [X.] konkret in die Tatbegehung eingebunden ist, wird für die Annahme einer [X.] nicht verlangt. Vielmehr genügte hier bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der Angeklagte "als Mitglied einer Bande" den Diebstahl "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds", nämlich [X.]., - 3 - ausgeführt hat (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Weitere Vorausset-zung ist deshalb neben dem Mitwirkungserfordernis allein, dass die [X.] der [X.] ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der [X.] unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird. Denn auch dann verwirklicht sich die abstrakte Gefährlichkeit der allgemeinen deliktischen Abrede, die Rechtsgrund für die qualifizierte Strafbarkeit ist (vgl. [X.], 321, 334). Diesen konkreten Bezug hat das [X.] hier zutreffend bejaht. Denn der Angeklagte und [X.]. entwendeten den Anhänger, um damit ei-nen Mini-Bagger abzutransportieren, den zu entwenden ihnen der "Bandenchef" aufgegeben hatte, wie es dann zwei Tage später auch geschah (Fall II. 2 c der Urteilsgründe). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien [X.]atz Kuckein [X.] Sost-Scheible
Meta
17.01.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2006, Az. 4 StR 595/05 (REWIS RS 2006, 5601)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5601
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