Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2008, Az. IX ZR 10/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4851

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 10/06 vom 20. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.] und [X.] am 20. März 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2005 wird auf Kosten des [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 198.639,25 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die [X.] grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die aufgeworfene Rechtsfrage nach den Anforderungen an eine ord-nungsgemäße Protokollierung der Beweisaufnahme in Fällen, in denen der Tonträger vor der Fertigstellung des Protokolls abhanden gekommen ist, stellt sich nicht, weil das Berufungsgericht den ergänzenden Berichterstattervermerk über den "verloren gegangenen Teil" der Beweisaufnahme zur Grundlage sei-2 - 3 - ner Beweiswürdigung gemacht hat. Der Beklagte hat die Übersendung des [X.] vor der Verkündung des angefochtenen Urteils weder zum Anlass ge-nommen, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuregen (vgl. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch hat er mit der Nichtzulassungsbeschwerde den Inhalt des Vermerks beanstandet. 2. Das Berufungsgericht hat die Verteilung der Darlegungs- und Beweis-last im Anwendungsbereich des § 164 BGB nicht verkannt. Es hat in Wahrneh-mung seiner tatrichterlichen Verantwortung ohne Gehörsverstoß nicht die Über-zeugung davon gewinnen können, dass die Vereinbarung vom 30. August 1996 mit der Klägerin geschlossen worden ist. Eine Aufrechnung mit [X.] hat der Beklagte auf der Grundlage des für das [X.] 3 - 4 - fahren maßgeblichen Sachverhalts im Prozess nicht erklärt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.11.2004 - 1 O 522/03 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2005 - I-19 U 8/04 -

Meta

IX ZR 10/06

20.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2008, Az. IX ZR 10/06 (REWIS RS 2008, 4851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4851

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.