Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. IX ZR 58/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1005

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 58/07 vom 8. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.] und [X.] am 8. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 23.229,24 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht willkürlich übergangen, dass der Wert von 20.000 DM in Nr. 14 des Streitwert-katalogs nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nur den Mindestbetrag ausmacht. Denn es hat diesen Betrag als den "Durchschnittswert des regelmäßig zu erwarten-den oder erzielten [X.]" bezeichnet. 2 - 3 - Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht hat ausreichenden Vortrag zu dem von den Beklagten erwarteten Gewinn vermisst ("mangels anderweitiger [X.]") und deshalb nur den Mindestbetrag zu Grunde gelegt. Es hat den Vortrag der Kläger - und das Lotteriekonzept der Beklagten, auf das sich die Kläger bezogen haben - gewürdigt, allerdings in einem Sinne, der den Klägern ungünstig ist. Davor schützt das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs nicht. 3 Dass die Kläger im ersten Rechtszug vollständig obsiegt haben, weil das [X.] den von den Klägern angesetzten Gegenstandswert von 15.338.756,44 • (30 Mio. DM) für angemessen gehalten hat, mag zur Folge gehabt haben, dass das Berufungsgericht nicht auf Grund vermeintlich unzurei-chenden Vortrags der Kläger einen wesentlich geringeren Gegenstandswert ansetzen durfte, ohne einen diesbezüglichen rechtlichen Hinweis erteilt und Ge-legenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben zu haben (vgl. [X.], Urt. v. 27. April 1994 - [X.], [X.], 1351, 1352; v. 16. Mai 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1436). Indes hat das Berufungsgericht vor der Beru-fungsverhandlung im Rahmen eines Beschlusses, mit dem es dem Beklagten 4 - 4 - zu 2 Prozesskostenhilfe bewilligt hat, bereits darauf hingewiesen, es gehe "mangels anderweitiger Anhaltspunkte" von einem Gegenstandswert von 20.000 • aus. Das Berufungsurteil war deshalb keine Überraschungsentschei-dung. [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.08.2006 - 18 O 94/04 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2007 - 3 U 201/06 -

Meta

IX ZR 58/07

08.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. IX ZR 58/07 (REWIS RS 2007, 1005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1005

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