Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2007, Az. X ZR 111/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 634

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 27. November 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 27. November 2007 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 19. April 2004 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen. Tatbestand: Die Klägerin klagt aus mehrfach abgetretenem Recht auf Zahlung [X.] als "consulting and marketing fees" deklarierter Beträge sowie auf Rückzahlung eines Darlehens. 1 Die [X.], die eine Glashütte betreibt, schloss am 29. Dezember 1997 mit der [X.] Niederlassung der S.

Ltd. (im Folgenden: [X.]) einen Vertrag über die [X.]rstellung und Lieferung von 10 Mio. Glasfla-schen à 50 ml zu 80,00 DM/1.000 Stück und 6 Mio. Glasflaschen à 100 ml zu 100,00 DM/1.000 Stück. Mit Telefax vom 27. Mai 1998 erbat der [X.] - 3 - rer der [X.] eine Änderung des Vertrags. Danach sollte einerseits die [X.] einen um 20,00 bzw. 22,00 DM höheren Preis von nunmehr 100,00 DM/1.000 Stück 50 ml-Flaschen und von 122,00 DM/1.000 Stück 100 ml-Flaschen zahlen und sollte andererseits die [X.] binnen sieben Ta-gen nach jedem Zahlungseingang 2,00 DM/1.000 Stück 50 ml-Flaschen und 2,20 DM/1.000 Stück 100 ml-Flaschen als "consulting and marketing fees" an ein drittes Unternehmen, die [X.]., zahlen, der die [X.] in Wirklichkeit nichts schuldete. Die [X.] stimmte der Vertragsänderung zu. Nachdem eine erste Charge Flaschen produziert, abgenommen und bezahlt war, überwies die [X.] an die S.
Marketing Ltd. 9.256,00 DM. Diese Summe ergab sich aus der Anzahl der gelieferten Flaschen multipliziert mit 2,00 DM bzw. 2,20 DM/1.000 Stück. Die [X.] schrieb unter dem 10. Februar 1999 an die [X.] mit Bezug auf ein Telefongespräch vom [X.] sowie auf den geänderten Vertrag, dass ihre Buchhaltung den [X.] mit dem Auftrag an das Unternehmen O.

, ein mit der [X.] Unternehmen, verwechselt habe, bei welchem die Preise pro 100 Flaschen angegeben seien; richtig sei demnach ein [X.] von 20,00 DM statt 2,00 DM bzw. 22,00 DM statt 2,20 DM. Die Zeden-tin verlangt deshalb die Nachzahlung weiterer 83.304,00 DM Beratungshonorar an die [X.]. Die [X.] lehnte dies unter Berufung auf den klaren Text der Vertragsänderung ab. Außerdem verlangt die Klägerin die Rückzahlung eines Darlehens von 112.000,00 DM (57.264,69 •). Nach dem ursprünglichen Vertrag sollte die [X.] die zur Produktion der Flaschen benötigten Pressformen zum Preis von 112.000,00 DM von der [X.]n kaufen und ihr zur Verfügung stellen. Um Umsatzsteuer zu vermeiden, vereinbarten die Vertragsparteien am 25. Februar 1998 im Wege eines Nachtrags, dass die Formen im Eigentum der [X.]n 3 - 4 - verbleiben, die [X.] der [X.]n jedoch für die Laufzeit des Vertrags ein unverzinsliches Darlehen in Höhe des vormaligen Kaufpreises geben und eine Option zum Kauf nach Abschluss der Fertigung erhalten sollte. Nach Lieferung der ersten Charge der Flaschen wies die [X.] die [X.] auf ihre Schwie-rigkeiten hin, die Flaschen, wie von ihr geplant, in [X.] abzusetzen, und kündigte an, zunächst nur die bereits produzierten Flaschen abnehmen zu [X.]. Mit Schreiben vom 15. Juni 1999 bat die [X.] darum, die Produktions-formen für den Transport nach [X.] zu verpacken, wohin sie die Formen verkaufen wolle. Die [X.] lehnte dies ab, solange noch ihre durch bisherige Produktionsausfälle entstandenen Forderungen [X.]. Daraufhin forder-te die [X.] die [X.] mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 zur [X.] auf. Auch dies lehnte die [X.] ab. Gegenüber den [X.] auf Nachzahlung von [X.] und Darlehensrückzahlung hat die [X.] hilfsweise mit einem Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 410.999,94 DM (210.140,93 •) aufgerechnet, der ihr aufgrund der vorzeitigen Vertragskündigung der [X.] vom 15. Juni 1999 entstanden sei. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen [X.] verfolgt die Klägerin ihre [X.] in vollem Umfang weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.]. 6 I. Das Berufungsgericht hat sein Urteil, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, wie folgt begründet: 7 Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Nachzahlung höherer "fees", weil sie nicht bewiesen habe, dass die [X.] erkannt habe oder hätte erkennen können, dass die in ihrem [X.] genannten Gebührenbeträge auf ein Schreibversehen zurückzuführen seien. Zwar möge es ungewöhnlich sein, dass der Käufer nachträglich freiwillig einen höheren Preis vereinbare, jedoch gehe es hier nicht um einen versehentlich zu hoch angesetzten Preis, sondern um versehentlich zu niedrig angesetzte Gebühren, die an einen der [X.]n unbekannten [X.] zu zahlen seien. Ein Zusammenhang zwischen dem höheren Kaufpreis und den "fees", welche die [X.] für ihr im Einzel-nen unbekannte Zwecke an den [X.] habe zahlen sollen, sei nicht erkennbar. Der Inhalt des Schreibens des von der Klägerin benannten [X.]vom 13. Januar 2004 könne als wahr unterstellt werden, weil darin lediglich dargelegt werde, dass die [X.] der Mitarbeiterin [X.] der [X.]n als Grund für die höheren Preise in offiziellen Rechnungen erklärt habe, sie wolle ihre in Wahrheit niedrigeren Einkaufspreise gegenüber ihren Abnehmern nicht offenlegen; in dem Schreiben werde zwar auch die Tatsache erforderlicher Pro-visionszahlungen und deren Abdeckung durch höhere Preise angesprochen, 8 - 6 - nicht aber dargelegt, dass dies der Zeugin oder anderen Mitarbeitern der [X.] erläutert worden sei. Auch der Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung sei nicht [X.]. Das Darlehen werde erst dann zur Rückzahlung fällig, wenn der Hauptvertrag beendet sei. Dazu sei es aber noch nicht gekommen. Weder [X.] es sich um einen Zielmengenkontrakt, der mit der ersten Lieferung been-det worden sei, noch habe die Klägerin eine ordentliche Kündigung ausgespro-chen, noch habe die [X.] den Hauptvertrag durch ihr lediglich hilfsweise geltend gemachtes Schadensersatzverlangen wegen Nichterfüllung gekündigt, noch sei ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten. Der Preisverfall des Rubels sei das alleinige Risiko der Klägerin bzw. der [X.]. Ebenso wenig sei ein wichtiger Grund für die von der Klägerin ausgesprochene außerordentli-che Kündigung des [X.] gegeben. Die Zahlungsverweigerung der [X.]n bezüglich der "fees" sei kein wichtiger Grund, weil die von der [X.] vorgenommenen Zahlungen den vertraglichen Vereinbarungen [X.]. 9 II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der derzeit vom Berufungsgericht unterstellten Tatsa-chen sind beide [X.] begründet, soweit sie nicht durch die Aufrech-nung der [X.]n mit ihrem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfül-lung des Vertrages erloschen sind. 10 1. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Differenz von 83.304,00 DM zwischen den von ihr gezahlten erhöhten Kaufpreisen und den von der [X.]n gezahlten [X.] ist nach den vom Berufungs-gericht unterstellten Tatsachen aufgrund der Vertragsänderung begründet. 11 - 7 - a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vertragsän-derung bindet den Senat nicht, weil das Berufungsgericht gegen den Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und gegen das Ge-bot verstoßen hat, dass der Tatrichter den ihm vorliegenden Prozessstoff bei der Auslegung ausschöpfen muss, also nicht wesentliche Umstände unberück-sichtigt lassen darf. Da weitere für die Auslegung erhebliche [X.] nicht zu erwarten sind, darf der Senat die Vertragsänderung selbst aus-legen (st. Rspr. des [X.]; s. nur Urt. v. 24.01.2002 - [X.], NJW 2002, 1421). Dies geschieht jedoch, wie bereits dargelegt, unter dem Vorbehalt, dass die Auslegung nicht auf gesicherten Feststellungen, sondern auf den vom [X.] lediglich unterstellten Tatsachen beruht und daher zwangsläufig nur vorläufigen Charakter trägt. 12 b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klägerin am Wortlaut der Vertragsänderung festgehalten, wonach die Klägerin um 20,00 DM bzw. 22,00 DM höhere Kaufpreise zahlen, die [X.] aber nur ein Zehntel dieser Beträge als [X.] bezahlen sollte. Unterstellt man mit dem [X.] den Inhalt des Schreibens des Geschäftsführers [X.]der [X.] vom 13. Januar 2004 als richtig, so ist die Vertragsänderung vielmehr ungeachtet ihres Wortlauts dahin auszulegen, dass die [X.] genau so viel, wie sie von der [X.] durch die Kaufpreiserhöhung erhielt, durch Leistung an die [X.]. zurückerstatten sollte. 13 aa) Nach Art. 8 Abs. 1 des auf den Werklieferungsvertrag der [X.]en anzuwendenden UN-Kaufrechts ([X.]) sind Erklärungen einer [X.] nach de-ren Willen auszulegen, wenn die andere [X.] diesen Willen kannte oder [X.] nicht in Unkenntnis sein konnte. So lag es hier, wenn man mit dem Beru-14 - 8 - fungsgericht von der Darstellung des Geschäftsführers [X.]ausgeht. [X.] nach hatte dieser vor Übersendung seines fernschriftlichen Antrags auf Ver-tragsänderung der zuständigen Mitarbeiterin der [X.]n, der Zeugin [X.] , in einem Telefongespräch deutlich erklärt, es gehe darum, zu vermeiden, dass die [X.] Abnehmer der [X.] die tatsächlich von ihr an die [X.] ge-zahlten Kaufpreise erführen; die [X.] Kunden hätten in der [X.] gelegentlich versehentlich die Rechnungen der [X.]n an die [X.] erhalten. Schon wegen dieser Erklärung, wonach die Vertragsänderung der Verschleierung des wahren Kaufpreises dienen sollte, konnte die [X.] nicht dem Irrtum erliegen, dass die [X.] ihr den höheren Kaufpreis zum Zwecke ihrer, der [X.]n, Vermögensmehrung zuwenden wollte, und konnte sie um-gekehrt nicht verkennen, dass die [X.] ihr zwar mit der einen Hand höhere Preise zahlen, mit der anderen Hand die Preisdifferenz jedoch sogleich wieder abschöpfen und an die mit ihr verbundene S.

Marketing Ltd. weiterleiten wollte. Dem musste die [X.] entnehmen, dass die im Vertragsänderungs-angebot der [X.] bezifferte Höhe der [X.], die nur ein Zehntel der Kaufpreisdifferenz betrug, auf einem Versehen beruhte und der Wil-le der [X.] in Wirklichkeit auf den zehnfachen Betrag gerichtet war. Über diesen wahren Willen der [X.] konnte die [X.] umso [X.] im Unklaren sein, als auch unabhängig von der unterstellten Bekundung des Geschäftsführers [X.]noch weitere Indizien dafür sprachen. Dazu gehört der Wortlaut des Änderungsbegehrens der [X.], in dem in beiläufi-gem Ton lediglich von einem "Umschreiben" des ursprünglichen Vertrags und von "Modifikationen" die Rede war, was sich nicht mit einer echten Erhöhung des Kaufpreises um 25 bzw. 22 % vertrug. Auch widerspricht es der Lebenser-fahrung, dass ein Käufer freiwillig und noch dazu ohne Hinweis auf die Unent-geltlichkeit seiner Zuwendung dem Verkäufer einen um 25 bzw. 22 % höheren 15 - 9 - Preis als ursprünglich vereinbart anbietet. Ferner sprach die Anweisung an die [X.], nicht geschuldete [X.] an ein mit der [X.] ver-bundenes Unternehmen zu zahlen, gegen ein Geschenk an die [X.] und für ein Verschleierungsmanöver zugunsten der [X.]. Schließlich kommt der auffällige Umstand hinzu, dass nach dem Wortlaut des Änderungsbegehrens der [X.] die [X.] ausgerechnet ein Zehntel der Preiserhöhung an die [X.]. weitergeben sollte, was angesichts der gegen eine ech- te Preiserhöhung sprechenden Umstände ein weiteres starkes Indiz für eine Verwechslung der Dezimalstelle bildet. Die vorgenannten Indizien werden auch nicht etwa durch die Aussage der Zeugin [X.] entkräftet, sie wisse vom Geschäftsführer [X.]. der [X.], dass die Preiserhöhung auch wegen der Erhöhung der Produktionskosten erfolgt sei. Zu Recht hat das Berufungsgericht, anders als das [X.], sei-ne Würdigung auf diese Aussage nicht gestützt. Zum einen war dies denklo-gisch nicht mehr möglich, nachdem das Berufungsgericht die Richtigkeit der Erklärung des Geschäftsführers [X.]unterstellt hatte, weil zwischen der Aussage der Zeugin [X.] , die nie mit [X.]über die Preiserhöhung ge- sprochen haben will, und dessen Schreiben ein unlösbarer Widerspruch be-steht. Zum anderen steht diese Aussage der Zeugin [X.] , die auch nur auf Hö- rensagen beruht, nicht im Einklang damit, dass die [X.] zwar mit Schreiben vom 4. März 1998 auf gestiegene Kosten wegen nachträglicher Änderungen am Entwurf der Flaschen hingewiesen hatte, dass sie aber auf die Antwort der [X.] vom 9. März 1998, mit der diese das Ansinnen einer Preiserhöhung zu-rückgewiesen hatte, ihrerseits unter dem 10. März 1998 klarstellte, sie habe mit ihrem Fax vom 4. März 1998 keine Preiserhöhung ankündigen, sondern ledig-lich über die Zusatzkosten informieren wollen. Diese Zusatzkosten hätten [X.] - 10 - dies, wie die Klägerin unwidersprochen ausgerechnet hat, nur einen geringen Bruchteil der von der [X.] genannten Preiserhöhung ausgemacht. Unter diesen Umständen ist die Würdigung des Berufungsgerichts, bei der Preisänderung sei völlig unklar geblieben, dass ein Zusammenhang zwi-schen den "fees" und dem höheren Kaufpreis bestehe, und es bleibe unerfind-lich, wie die [X.] hätte erkennen können, dass die "fees" sich [X.] mit dem Erhöhungsbetrag des Kaufpreises zu decken hätten, nicht nach-vollziehbar. Bei Unterstellung des von dem Geschäftsführer [X.]dargeleg- ten Sachverhalts ist vielmehr davon auszugehen, dass die [X.] verpflichtet war, die empfangene Kaufpreiserhöhung in vollem Umfang auf dem Wege über die [X.]. an die [X.] zurückzuerstatten. Da die [X.] ihre sämtlichen Ansprüche gegen die [X.] an die [X.]. und diese ihre Ansprüche gegen die [X.] an die Klägerin abgetreten hat, hätte das Berufungsgericht somit dem Klageantrag auf Zahlung von 83.304,00 DM stattgegeben müssen. 17 bb) Nichts anderes ergibt sich bei Anwendung des [X.]. Dessen Anwendung erlaubt das [X.] bei Fragen, die auch bei anderen Schuldverhältnissen auftreten können (MünchKomm./Peter [X.], [X.], 4. Aufl., Art. 4 [X.] Rdn. 16). Nach [X.] Recht ist das Versehen der [X.] als so genannter offener Kalkulationsirrtum einzustufen. An einem offenen Kalkulationsirrtum darf der Erklärungsgegner den Erklärenden nicht festhalten. Bei positiver Kenntnis oder treuwidriger Vereitelung der positiven Kenntnis des Irrtums liegt eine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn der [X.] das Vertragsangebot annimmt und auf der Durchführung des Vertrags besteht. Demnach muss die [X.] sich so behandeln lassen, als wenn die Vertragsänderung nicht zustandegekommen wäre, und muss sie der 18 - 11 - Klägerin die Kaufpreiserhöhung abzüglich des an die S.

Marketing Ltd. weitergegebenen Zehntels zurückerstatten. Außerdem trifft den [X.] eine Pflicht zur Aufklärung wegen Verschuldens bei den [X.] (jetzt § 311 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), wenn sich ein Kalkulationsirrtum mit unzumutbaren Folgen geradezu aufdrängt ([X.], Urt. v. 07.07.1998 - [X.], [X.]Z 139, 177, 184, 188). Demnach hätte hier die [X.] die [X.] auf ihren Fehler hinweisen müssen und muss sie sie im Wege des Schadensersatzes so stellen, wie wenn sie die unterlassene Aufklärung erteilt hätte. Dann aber hätte die [X.] ihr Vertragsänderungsbegehren entspre-chend berichtigt und hätte die [X.] sich auf die berichtigte Vertragsände-rung eingelassen. Folglich muss die [X.] als Schadensersatz die zehnfa-chen [X.] zahlen und somit eine Nachzahlung in Höhe der noch ausstehenden neun Zehntel leisten. In jedem Fall hat sie die mit dem Klagean-trag zu 1 geforderte Summe zu begleichen. 2. Auch dem [X.] der Klägerin hätte das Be-rufungsgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Tatsachenunterstellungen stattgeben müssen. 19 Keinen rechtlichen Bedenken begegnet der Ansatz des [X.]s, dass der [X.] der Klägerin die Beendigung des Hauptvertrages voraussetzt. Diese Voraussetzung hat das [X.] jedoch im Ergebnis zu Unrecht verneint. 20 Die Beendigung des [X.] im Sinne der vertraglichen Darle-hensrückzahlungsregelung ist dahin zu verstehen, dass die [X.] keine [X.] Flaschen mehr herstellen wird. Denn das Darlehen sollte die [X.]rstel-lungskosten der Gussformen decken und diente damit der Produktion der [X.] - 12 - schen; bei endgültiger Einstellung der Produktion hat es daher seinen Zweck erfüllt und muss zusammen mit dem Rest des Vertrags rückabgewickelt wer-den. Von einer endgültigen Produktionseinstellung ist aber auszugehen, weil die [X.] Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aller noch [X.] Vertragsleistungen der [X.] geltend macht, somit ihren [X.] auf Abnahme weiterer Lieferungen (Art. 53 [X.]) fallengelassen hat und deshalb auch keine Flaschen für die [X.] mehr herstellen wird. [X.] und Berufungsgericht haben dies mit der Begründung ver-neint, die [X.] habe Schadensersatz nur hilfsweise für den Fall verlangt, dass der [X.] bereits fällig sei. Daran ist die [X.] Darlehensrückzahlungsnspruch nicht richtig. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2002 hat die [X.] ganz generell hilfsweise die Aufrechnung erklärt, also nicht nur gegenüber dem [X.], son-dern auch gegenüber dem Nachzahlungsanspruch der Klägerin. Da, wie oben ausgeführt, dem Nachzahlungsanspruch auf der derzeitigen Tatsachengrundla-ge des Berufungsurteils stattzugeben wäre, ist damit die in der [X.] liegende aufschiebende Bedingung für die Geltendmachung des Schadenser-satzanspruchs wegen Nichterfüllung eingetreten ([X.]/[X.]inrichs, [X.], 66. Aufl., § 281 Rdn. 50). Daher ist der [X.] fällig. Dass sich das Darlehen für die [X.] wegen der vorzeitigen [X.] nicht amortisiert hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, son-dern ist bei der Berechnung des [X.] der [X.]n zu be-rücksichtigen. 22 3. Da somit auf der Grundlage der Tatsachenunterstellungen des [X.]s beide [X.] begründet sind, kommt es insoweit auf die [X.] der [X.]n an. Dem Grunde nach ist ihr zur Aufrechnung 23 - 13 - gestellter Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung berechtigt; denn die [X.] hat ihre Vertragspflichten zur Abnahme und Kaufpreiszahlung mit [X.] der ersten Charge nicht erfüllt (Art. 53, 61 Abs. 1 lit. b), 74 [X.]). Da aber das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zur Höhe dieses Schadensersatzanspruchs noch keine Feststellungen getroffen hat, kann der erkennende Senat über die Aufrechnung nicht selbst entscheiden. III. Die Sache muss an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil das Berufungsgericht über die [X.] auf der Grundlage unter-stellter Tatsachen entschieden hat, welche die Entscheidung nicht tragen. 24 Für die neue Verhandlung und Entscheidung des Falles wird vorsorglich auf Folgendes hingewiesen: 25 1. Da das Berufungsgericht die [X.] auf der Grundlage der hypothetischen Annahme, dass der Geschäftsführer [X.]der [X.] der Zeugin [X.] den Zweck der Vertragsänderung erklärte, zu Unrecht abgewiesen hat, wird es zunächst die Begründetheit der [X.] erneut prüfen müssen. 26 2. Falls sich die [X.] als begründet erweisen, wird das [X.] weiter zu prüfen haben, ob sie durch die Aufrechnung der [X.] erloschen sind. Dazu wird es die Höhe des [X.] der [X.]n feststellen müssen. 27 3. Sollte das Berufungsgericht hingegen erneut zu dem Ergebnis gelan-gen, dass der Nachzahlungsanspruch der Klägerin nicht begründet ist, so hat 28 - 14 - dies die Unbegründetheit auch des [X.]s zur Fol-ge. a) Denn dann ist die aufschiebende Bedingung für die [X.] der [X.]n mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nicht eingetreten, aufgrund der Aufrechnung also keine Beendigung des [X.] erfolgt und somit der [X.] der Klägerin nicht aus diesem Grunde fällig. 29 b) Seine Fälligkeit kann dann auch nicht aus einem Wegfall der Ge-schäftsgrundlage hergeleitet werden. Es kommt nicht darauf an, ob das [X.], das selbst keine materiell-rechtliche Beschränkung des Erfüllungsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage statuiert, insoweit den Rückgriff auf das nationale Recht zulässt. Denn wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, würde nach [X.] Recht dieses Rechtsinstitut nicht eingreifen. Im vor-liegenden Fall handelt es sich entgegen der Ansicht der Revision nicht um eine Äquivalenzstörung. Es liegt vielmehr, falls der Vortrag der Klägerin zum Verfall des Rubels zutrifft, eine Absatzstörung auf Seiten des Käufers vor. Nach der Rechtsprechung des [X.] trägt indessen der Käufer das Risiko, ob der Kaufgegenstand gewinnbringend weiterzuveräußern ist (Urt. v. 08.02.1984 - VIII ZR 254/82, NJW 1984, 1746; [X.], [X.], 4. Aufl., § 313 Rdn. 203). 30 c) Die Absatzstörung erlaubte es der [X.] bzw. Klägerin auch nicht, den Hauptvertrag durch Kündigung zu beenden. Art. 79 Abs. 1 [X.] berechtigt nicht zur Vertragskündigung. Nach dieser Vorschrift hat eine [X.] für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden [X.] - 15 - rungsgrund beruht und dass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Es kann offenbleiben, ob hierunter die von der Klägerin behauptete Konstellation fällt, dass die [X.] die bestellten Flaschen wegen Verfalls des [X.] nicht wie geplant an [X.] Abnehmer verkaufen konnte (ablehnend [X.]/[X.], [X.], 2005, Art. 79 Rdn. 7). Denn Art. 79 [X.] entlastet den Schuldner nur von Schadensersatzansprüchen des Gläubigers. Die [X.] des Gläubigers bleiben unberührt (MünchKomm./Peter [X.], [X.] Art. 79 Rdn. 10, 58). d) Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf Art. 49 Abs. 1 lit. a) [X.] stützen, wonach der Käufer die Aufhebung des Vertrags erklären kann, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer obliegenden Pflicht eine wesentli-che Vertragsverletzung darstellt. Die [X.] hat zwar ihre Pflicht, den [X.] höheren Kaufpreis wieder zurückzuerstatten bzw. [X.] nachzuzahlen, nicht erfüllt. Darin liegt jedoch keine wesentliche Vertragsverlet-zung, weil sie, bis sie die [X.] erklärte, ein Recht auf Erfüllungs-verweigerung hatte. Nach Art. 71 Abs. 1 lit. b) [X.] kann eine [X.] die Erfül-lung ihrer Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die andere [X.] einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfüllen wird, 32 - 16 - wegen ihres Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der [X.]. Die [X.] hatte, als sie die Nachzahlung der [X.] verlangte, schon erklärt, dass sie ihrer Abnahmepflicht (Art. 53 [X.]) nicht nachkommen werde.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.03.2003 - 4 O 1841/01 - [X.], Entscheidung vom 19.04.2004 - 31 U 2747/03 -

Meta

X ZR 111/04

27.11.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2007, Az. X ZR 111/04 (REWIS RS 2007, 634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 634

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 191/02 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 169/03 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 13/03 (Bundesgerichtshof)


X ZR 31/98 (Bundesgerichtshof)


III ZR 200/10 (Bundesgerichtshof)

Anspruch einer Bodenabfertigungsgesellschaft gegen eine Luftverkehrsgesellschaft auf Weiterberechnung der ihm von der Flughafengesellschaft berechneten Zugangsentgelte …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.