Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2012, Az. 4 StR 634/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8915

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 [X.]/11

vom
22. Februar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
22. Februar
2012
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2011 im [X.] aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes mit ge-fährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, rechtlich zusammen-treffend mit vorsätzlichem gefährlichen
Eingriff in den Straßenverkehr und Sachbeschädigung,
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und Maßregeln gemäß §§
69, 69a StGB angeordnet. Die verhängte Freiheitsstrafe beträgt nach der Urteilsformel elf Jahre und sechs Monate, während sie ausweislich der Urteils-gründe in Höhe von acht Jahren tat-
und schuldangemessen ist. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1
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3
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I.
Den Verfahrensrügen bleibt der Erfolg aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 16. Dezember 2011 versagt.
II.
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler nicht ergeben.
2. Das Rechtsmittel hat indes zum Strafausspruch wegen des Wider-spruchs zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen Erfolg.
Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von elf Jahren sechs Monaten kann nicht bestehen bleiben, weil sie von den

für sich genommen [X.]

Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen wird. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 25. Mai 2007

1 [X.], [X.], 710, 711 m.w.N.). Es lässt sich auf der Grundlage des Urteils weder ausschließen,
dass das [X.] die in der Ur-teilsformel genannte Freiheitsstrafe hat verhängen wollen, noch, dass es die in den Urteilsgründen bezeichnete, deutlich niedrigere Freiheitsstrafe für ange-messen gehalten hat.
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4
5
-
4
-
Die Strafe muss daher neu festgesetzt werden. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben daher bestehen. Dementsprechend bleibt auch die [X.] aufrecht [X.].
VRi[X.] Dr. Ernemann Roggenbuck

Franke
ist wegen Urlaubs ortsab-
wesend und daher gehin-
dert, zu unterschreiben.

Roggenbuck

Bender [X.]
6

Meta

4 StR 634/11

22.02.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2012, Az. 4 StR 634/11 (REWIS RS 2012, 8915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8915

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