Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IX ZR 418/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2276

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[X.] ZR 418/98vom17. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 17. Juli 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 10. November1998 wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auf-erlegt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 28.943,38 •(56.608,34 DM = Leistungsantrag) festgesetzt.Gründe:Die Sache läßt Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten nicht erkennen(§ 554 b ZPO a.F.) und ist im Endergebnis richtig entschieden. Die von demBeklagten erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht fürdurchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F.).1. Das Berufungsurteil vom 10. November 1998 erfaßt nur den [X.] über 56.608,34 DM nebst Zinsen. Es handelt sich insoweit um [X.] gemäß § 301 ZPO, was auch die Revision nicht in Zweifel [X.] 3 -Die Revisionssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ist erreicht. [X.] hat den Wert der Beschwer des Beklagten auf 300.000 [X.]; hieran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 546 Abs. 1 Satz 3ZPO a.F.).2. Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt darin, [X.] er den Zeitpunktder Zustellung der Kigung vom 30. Juli 1993 nicht hinterfragt hat. Dazu [X.] [X.], weil der [X.] ihm den Briefumschlag der Kigung vom30. Juli 1993, welcher weder Zustellungsvermerk noch Poststempel enthielt,und [X.] hinaus die weitere Kigung vom 10. August 1993 vorgelegthatte. Da die weitere Kigung vom 10. August 1993 noch an demselben Ta-ge per Boten zugestellt worden war, muûte der Beklagte auch den vom [X.]angegebenen Zeitpunkt der Zustellung der Kigung vom 30. Juli 1993 [X.] ziehen. Bei einer entsprechenden Nachfrtte er erfahren, [X.] der[X.] sich bis 3. August 1993 in [X.] befand und die Briefkastenanlage imWohnhaus des [X.]s defekt war. Wegen der sich daraus ergebendend Zwei-fel hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung hatte der Beklagte den [X.] zu wlen, um das Risiko einer versteten [X.]. Er tte mithin der Fristberechnung eine Zustel-lung der Kigung bereits am 30. Juli 1993 zugrunde legen mssen. Eine Er-he-- 4 -bung der Kigungsschutzklage vor dem 21. August 1993 wre dem [X.] auch ohne weiteres möglich gewesen, zumal das Informationsgesprch mitdem [X.] bereits am 12. August 1993 stattgefunden hatte.[X.] Kirchhof Ganter[X.]Kayser

Meta

IX ZR 418/98

17.07.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IX ZR 418/98 (REWIS RS 2002, 2276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2276

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