Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. VII ZB 14/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2758

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[X.][X.]/05
vom 5. Juli 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 720a, 750 Abs. 3 Für die Sicherungsvollstreckung nach § 720a, 750 Abs. 3 ZPO bedarf es der Zustel-lung der Vollstreckungsklausel nur in den Fällen des § 750 Abs. 2 ZPO.
[X.], Beschluß vom 5. Juli 2005 - [X.] - LG [X.]

AG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2005 durch den [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des [X.], 9. Zivilkammer, vom 9. Juli 2004 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß
des Amtsgerichts [X.] vom 28. Mai 2004 wird [X.]. Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Wert: 333.333 •

Gründe: [X.] Der Schuldner wurde durch ein vorläufig vollstreckbares, seinem an-waltlichen Vertreter am 27. Oktober 2003 von Amts wegen in einfacher Ausfer-tigung zugestelltes Urteil des [X.]
zur Zahlung von 3.942.753,97 • nebst Zinsen an die Gläubigerin verurteilt. Diese betreibt aus dem Titel wegen einer Teilforderung von 1 Mio. • die Sicherungsvollstreckung. Der zuständige Gerichtsvollzieher stellte dem Schuldner am 24. Januar 2004 eine ungeheftete, einfache Kopie des Urteils und der am 29. Oktober 2003 er-teilten [X.] zu. Die Gläubigerin erwirkte einen Pfändungsbeschluß vom - 3 - 18. Februar 2004, der verschiedene Forderungen des Schuldners gegen die [X.] zum Gegenstand hat. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Seine sofortige Be-schwerde hatte mit der Maßgabe Erfolg, daß die Aufhebung des [X.] erst mit der Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung Wirk-samkeit erlangen sollte. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
I[X.] Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Es ist in der Sache begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Nach dem klaren Wortlaut des § 750 Abs. 3 ZPO und der mit dieser Vorschrift zugunsten des Schuldners [X.] Schutzfunktion dürfe die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn außer dem Titel auch die einfache Vollstreckungsklausel mindestens zwei [X.] vorher zugestellt worden sei. Die Zustellung einer einfachen Kopie der ungehefteten Entscheidung genüge dafür nicht, weil bereits der Bezug zwi-schen dem abgelichteten Titel und der [X.], die auch von einem anderen Titel stammen könne, nicht zweifelsfrei erkennbar werde. Im übrigen fehle es der einfachen Kopie an der amtlichen Bestätigung, daß es sich um eine der Ur-schrift gleichkommende Ausfertigung handele. Eine Heilung nach § 189 ZPO scheide aus. Diese Bestimmung betreffe nur die Art und Weise der Zustellung, nicht aber das zuzustellende Schriftstück selbst, das als Gegenstand der Zu-stellung hier nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe. - 4 - Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, der Schutz- und [X.] des § 750 Abs. 3 ZPO könne durch die Übersendung einer einfachen Ab-schrift der vollstreckbaren Urteilsausfertigung genügt werden. Zudem seien Titel und [X.] dem Schuldner am 24. Januar 2004 nicht zeitlich und inhaltlich ge-trennt, sondern mit einer Sendung und in einem Umschlag zugestellt worden. Für ihn sei dadurch ohne weiteres erkennbar geworden, daß sich die [X.] auf den Titel beziehe. Auf eine formale Verbindung mittels Heft- oder [X.] könne es nicht ankommen. Jedenfalls sei der Zustellungsmangel ge-heilt worden. Die Wirkungen des § 189 ZPO erstreckten sich auch auf solche Mängel, die dem zuzustellenden Schriftstück selbst anhafteten; Sinn und Zweck des Zustellungserfordernisses würden dadurch hinreichend gewahrt. Zudem sei dem Schuldner am 28. Juli 2004 - nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung und vor Einlegung der Rechtsbeschwerde - eine mit [X.] versehene vollstreckbare Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils zugestellt worden; spätestens zu diesem Zeitpunkt sei es zur Heilung gekommen. 2. Dem Beschwerdegericht ist bereits darin nicht zuzustimmen, daß [X.] für die Sicherungsvollstreckung eine Zustellung auch der [X.] gewesen ist. Auf die Frage, ob und mit welchen Rechtswirkungen durch die Zu-stellung vom 28. Juli 2004, deren Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit sich aus den von der Gläubigerin beigebrachten Unterlagen nicht nachvollziehen läßt, oder durch die frühere Zustellung eine Heilung nach § 189 ZPO eingetre-ten ist, kommt es mithin nicht an. a) Die Vorschrift des § 750 Abs. 1 und 2 ZPO, die für alle Arten der Zwangsvollstreckung gilt, legt die allgemeinen Voraussetzungen fest, unter de-nen die Vollstreckung beginnen darf. Dazu gehört nach ihrem Absatz 1 die Zu-stellung des zu vollstreckenden Titels. Diese ist am 27. Oktober 2003 von Amts wegen an den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Schuldners bewirkt - 5 - (§§ 317 Abs. 1, 172 Abs. 1 ZPO) und auf dem Titel bescheinigt (§ 169 Abs. 1 ZPO) worden. Eine gesonderte Parteizustellung oder eine Zustellung auch der [X.] war nicht erforderlich. Letztere wird vom Gesetz nur verlangt, wenn eine titelergänzende oder titelumschreibende [X.] besonderer Prüfung bedarf und als qualifizierte [X.] nicht vom Urkundsbeamten, sondern vom [X.] gemäß den in § 750 Abs. 2 ZPO im einzelnen angeführten Vorschriften erteilt wird. Mit der Vollstreckung aus einem Titel, der nur mit einer einfachen [X.] zu versehen ist und von dessen Existenz er spätestens durch die Zustellung erfährt, muß der Schuldner ohne weiteres rechnen. Das zeigt die Vorschrift des § 708 ZPO: Ist ein Titel für den Gläubiger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, kann dieser daraus vollstrecken, ohne zusätzliche Voraussetzun-gen erfüllen zu müssen. Lediglich in den Fällen der §§ 711, 712 ZPO ist er für die Dauer der Abwendungsbefugnis des Schuldners auf eine sicherungsweise Vollstreckung beschränkt, ohne sich aus dem Gegenstand der [X.] zu dürfen (§ 720 ZPO). Der Schuldner hat Gelegenheit, Sicherheit zu erbringen und dadurch den endgültigen Zugriff auf sein Vermögen zu verhindern. Das betrifft jedoch allein den Ablauf einer bereits begonnenen Zwangsvollstreckung und berührt nicht deren Voraussetzungen, die sich aus-schließlich nach § 750 Abs. 1 und 2 ZPO bestimmen. Es genügt danach die Zustellung des Titels, dessen [X.] für den Schuldner auch ohne (einfache) [X.] erkennbar ist. Nur wenn er die [X.] nicht dem Titel selbst entnehmen kann, ist nach § 750 Abs. 2 ZPO die Zustellung auch der (qualifizierten) [X.] nebst der zugehörigen öffentlichen oder öffentlich [X.] Urkunden geboten. Der Schuldner erfährt dann auf diese Weise, daß die nach dem ursprünglichen Titel noch nicht oder jedenfalls nicht für diesen Gläubiger gegebene [X.] nunmehr eingetreten ist (vgl. [X.] 6 - ke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 750 ZPO [X.]. 28). b) Dieses vollstreckungsrechtliche System gilt grundsätzlich auch für [X.], die für den Gläubiger nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Allerdings tritt neben die allgemeinen Voraussetzungen als besondere Bedingung für den [X.] gemäß § 751 Abs. 2 ZPO der Nach-weis der Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nebst der Zustellung einer Abschrift dieser Urkunde. Dem Gläubiger ist aber auch hier die Möglichkeit einer Sicherungsvollstreckung eröffnet. Aus ei-nem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf er die [X.] ohne Sicherheitsleistung insoweit betreiben, als bewegliches Vermö-gen gepfändet oder im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird; eine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand ist ihm hingegen bis zur Lei-stung der Sicherheit verwehrt (§ 720a Abs. 1 ZPO). Der Schuldner seinerseits ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit wegen des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn dieser nicht vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat (§ 720a Abs. 3 ZPO). c) Vor diesem Hintergrund ist die Vorschrift des § 750 Abs. 3 ZPO zu se-hen. Sie bestimmt zwar ihrem Wortlaut nach, daß "das Urteil und die [X.]" mindestens zwei Wochen vor Beginn der Zwangsvollstreckung zuzustellen sind. Das bedeutet - entgegen der in der Rechtsprechung der Obergerichte und von einem Teil der Literatur vertretenen Ansicht (SchlHOLG NJW-RR 1988, 700; KG Rpfleger 1988, 359; [X.] Rpfleger 1989, 378; [X.] NJW-RR 1989, 1535; [X.] [X.] 1990, 186; - 7 - [X.] InVo 1997, 19; [X.] [X.] 1997, 42; Zöl-ler/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 720a [X.]. 4; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 750 [X.]. 18 und § 720a [X.]. 4; Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 720a [X.]. 2 und § 750 [X.]. 23; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 62. Aufl., § 750 [X.]. 23; [X.], 2. Aufl., § 750 [X.]. 89; [X.], 2. Aufl., § 720a [X.]. 3; [X.], Rpfleger 1979, 94; [X.], Rpfleger 1983, 56) - indes nicht, daß bei der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO in Abweichung von den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzun-gen des § 750 Abs. 1 und 2 ZPO die Zustellung (auch) der einfachen [X.] Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung ist. Das ergäbe einen Wertungswi[X.]pruch zur Sicherungsvollstreckung gemäß § 720 ZPO, der für die genannten Fälle der §§ 711 Satz 1, 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Anwendung kommt, wobei § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO sogar ausdrücklich auf die Regelungen über die Sicherungsvollstreckung in § 720a Abs. 1 und 2 ZPO verweist. Es [X.] nicht einzusehen, weshalb für die Sicherungsvollstreckung aus vorläufig voll-streckbaren Urteilen jeweils unterschiedliche allgemeine Vollstreckungsvoraus-setzungen gelten sollten. Durch die Regelung des § 750 Abs. 3 ZPO wird dem Gläubiger daher nur eine Wartefrist von zwei Wochen auferlegt, die sich mit Blick auf die besondere Vollstreckungsbedingung des § 751 Abs. 2 ZPO rechtfertigt, von der der Gläu-biger befreit ist, und die dem Schuldner Gelegenheit geben soll, die nach § 720a Abs. 1 und 2 ZPO auch ohne Sicherheitsleistung durch den Gläubiger statthafte Sicherungsvollstreckung abzuwenden. Ihr Wortlaut erklärt sich [X.], daß sie nicht isoliert zu betrachten ist, sondern im Zusammenhang mit § 750 Abs. 1 und 2 ZPO steht. Die Wartefrist berechnet sich ab Zustellung (nur) des Urteils oder (auch) der [X.], je nachdem, ob § 750 ZPO in seinem Abs. 1 oder Abs. 2 zur Anwendung kommt (im Ergebnis ebenso: LG [X.] Rpfleger 1982, 296; [X.] JurBüro 1984, 939; [X.] - 8 - [X.] 1985, 330; [X.] JurBüro 1986, 939 mit zustimmender Anmerkung Mümmler; [X.]/Walker, aaO, § 750 [X.]. 31 und § 720a [X.]. 3; [X.], ZPO 22. Aufl. § 750 [X.]. 5 [X.]. 9; [X.], Rpfleger 1983, 58; [X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl. § 720a [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.]srecht, 3. Aufl. [X.]; [X.]/Stürner, Zwangsvollstreckungsrecht, S. 172 [X.]. 10). Einer zusätzlichen "Signalwirkung" (vgl. SchlHOLG aaO; [X.] aaO; [X.], aaO) für den Schuldner, der einen rechtzeitigen Hinweis darauf erhalten soll, daß der Gläubiger die Möglichkeit der Sicherungsvollstreckung tatsächlich nutzen will, oder einer besonderen An-kündigung der Vollstreckung (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO) bedarf es für § 720a ZPO nicht; beides ist vom Gesetz in dieser Form nicht vorgesehen. Es handelt sich um ein allgemeines Prinzip der [X.], daß der Gläubiger aufgrund des Titels auch ohne vorherige Siche-rungsleistung das Schuldnervermögen arrestieren kann; auf diese Möglichkeit muß sich der Schuldner einstellen (vgl. [X.]/[X.], aaO). Seinen Interes-sen wird dadurch genügt, daß der Gläubiger zwei Wochen abwarten muß, be-vor er mit der Sicherungsvollstreckung aus dem Titel beginnen kann. Das [X.] indes nichts daran, daß sich die allgemeine [X.] des Titels nach § 750 Abs. 1 und 2 ZPO beurteilt. d) Nur dieses Ergebnis entspricht der Intention des Gesetzgebers bei Einführung des § 720a ZPO. Ihm ging es darum, dem in erster Instanz obsie-genden Gläubiger die Durchsetzung des vorläufig vollstreckbaren Urteils zu erleichtern. Deshalb hat er einerseits den Kreis der ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteile erweitert (§ 708 ZPO) und dem Gläubiger an-dererseits durch eine zusätzliche Regelung - die des § 720a ZPO - ermöglicht, schon vor einer erforderlichen eigenen Sicherheitsleistung Maßregeln der Zwangsvollstreckung insoweit zu betreiben, als sie zur Vollziehung eines Arre-stes ergriffen werden können. Damit wollte er dem Bedürfnis des Gläubigers - 9 - Rechnung tragen, seine Ansprüche ohne Rücksicht auf einen vom Schuldner ergriffenen Rechtsbehelf durchzusetzen oder jedenfalls zu sichern und damit der Gefahr eines Vermögensverfalls des Schuldners, die mit der Dauer des Verfahrens wächst, zu begegnen (Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren; BT-Drucks. 7/2729 S. 44 f., 109 f.). Der in § 750 ZPO neu eingefügte Absatz 3 macht die Vollstreckung von dem Ablauf einer zweiwöchigen Wartefrist abhän-gig. Der Gesetzgeber hielt diese Frist für geboten, um dem Schuldner Gelegen-heit zu geben, die zur Abwendung erforderliche Sicherheitsleistung zu erbrin-gen. Daß zusätzlich die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen verschärft werden sollten, lassen die [X.] nicht erkennen; dies liefe auch dem Ziel des Gesetzgebers zuwider, die Vollstreckung zu erleichtern. Daß der ursprüngliche Regierungsentwurf von der Zustellung der "vollstreckbaren Ausfertigung" spricht, steht dem nicht entgegen. Denn im Bericht des Rechtsausschusses ist eine redaktionelle Anpassung vorgeschlagen worden (BT-Drucks. 7/5250 S. 16, 65). Die Anregung ist mit Blick auf § 750 Abs. 2 ZPO erfolgt, aus dem hervorgeht, daß nur die Zustellung der qualifizierten [X.] Voraussetzung für den [X.] ist. Der Vorschlag des Rechtsaus-schusses ist in § 750 Abs. 3 ZPO übernommen worden, so daß sich die Warte- - 10 - frist ab Zustellung des Urteils und - falls erforderlich - der [X.] berechnet. Weitere, von § 750 Abs. 1 und 2 ZPO abweichende Vollstreckungsvorausset-zungen sind der Vorschrift nicht zu entnehmen. Dressler
Kuffer [X.]

[X.]

[X.]

Meta

VII ZB 14/05

05.07.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. VII ZB 14/05 (REWIS RS 2005, 2758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2758

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